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Rechtsprechung
   LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18   

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https://dejure.org/2019,38093
LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18 (https://dejure.org/2019,38093)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2019 - 15 O 301/18 (https://dejure.org/2019,38093)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. August 2019 - 15 O 301/18 (https://dejure.org/2019,38093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unternehmensbezogene Informationspflichten

    § 3a UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Unternehmensbezogene Informationspflichten eines Reisedienstleistungsunternehmens; Angabe des Rechtsformzusatzes bei Werbung in einer Zeitungsbeilage; Wettbewerbsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Verstoß durch Weglassen des Rechtsformzusatzes GmbH - unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Auszug aus LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18
    Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH WRP 2007, 778, Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V -, m.w.N.).

    Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, a.a.O., zitiert nach BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 - "Sammelmitgliedschaft V" -, juris, Rn. 14).

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18
    Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 - "Krankenhauswerbung", zitiert nach juris, Rn. 15).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Auszug aus LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18
    Für die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen besteht, ist u.a. abzustellen auf die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll (EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - C - 381/05 -, Leitsatz 2).
  • KG, 21.09.2012 - 5 W 204/12

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines

    Auszug aus LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18
    Wobei auch kein Bagatellfall im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG angenommen werden kann, im Unterschied zur nicht namentlichen Nennung des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 5 W 204/12 -).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03

    Sammelmitgliedschaft IV

    Auszug aus LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit derselben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH Grur 2006, 778, Rn. 19 - "Sammelmitgliedschaft IV", m.w.N.).
  • KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19

    Wettbewerbsrechtlich unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Informationen:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2019 - 15 O 301/18 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18   

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https://dejure.org/2019,41305
LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18 (https://dejure.org/2019,41305)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2019 - 15 O 301/18 (https://dejure.org/2019,41305)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 15 O 301/18 (https://dejure.org/2019,41305)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Auszug aus LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18
    Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH WRP 2007, 778, Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V -, m.w.N.).

    Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, a.a.O., zitiert nach BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 - "Sammelmitgliedschaft V" -, juris, Rn. 14).

  • KG, 21.09.2012 - 5 W 204/12

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines

    Auszug aus LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18
    Wobei auch kein Bagatellfall im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG angenommen werden kann, im Unterschied zur nicht namentlichen Nennung des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 5 W 204/12 -).
  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18
    Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 - "Krankenhauswerbung", zitiert nach juris, Rn. 15).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Auszug aus LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18
    Für die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen besteht, ist u.a. abzustellen auf die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll (EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - C - 381/05 -, Leitsatz 2).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03

    Sammelmitgliedschaft IV

    Auszug aus LG Berlin, 25.06.2019 - 15 O 301/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit derselben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH Grur 2006, 778, Rn. 19 - "Sammelmitgliedschaft IV", m.w.N.).
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