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   LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18   

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https://dejure.org/2020,18733
LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18 (https://dejure.org/2020,18733)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2020 - 15 O 389/18 (https://dejure.org/2020,18733)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 15 O 389/18 (https://dejure.org/2020,18733)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 14 UrhG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG
    Urheberpersönlichkeitsrecht: Umgestaltung des Innenraums eines Sakralbaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnis von Architektenurheberrecht und Eigentümerinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen die Umgestaltung der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte erfolglos

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Klage gegen Umgestaltung von Kirche erfolglos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Klage gegen Umgestaltung einer Kathedrale erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Klage gegen die Umgestaltung der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte in erster Instanz erfolglos

Sonstiges (2)

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Umgestaltung der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Neuer Verhandlungstermin in dem Verfahren 15 O 389/18 - Umgestaltung der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17 -, HHole (for Mannheim), Rn. 31, juris) wie diese auch in Fällen einer entstellenden Umgestaltung erforderlich ist.

    Diesem Nutzungsinteresse muss auch durch weitgehende Baumaßnahmen Rechnung getragen werden können (hierzu wiederum: BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17 -, HHole (for Mannheim), Rn. 39, juris).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, HHole (for Mannheim), Rn. 46, juris).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, St. Gottfried, Rn. 15 und 20, juris).

    Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, St. Gottfried, Rn. 20, juris).

    Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, St. Gottfried, Rn. 34, juris).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde (BVerfGE 24, 236, 247 f).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, St. Gottfried, Rn. 34, juris).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
    Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356).
  • LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19

    Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere

    Wenn dort von einem Herausragen gegenüber dem üblichen Kirchenbauschaffen gesprochen wird und darauf abgestellt wird, dass katholische Kirchen regelmäßig Höhepunkte architektonischer Leistungen darstellen (LG Berlin Urt. v. 14.7.2020 - 15 O 389/18, GRUR-RS 2020, 17733 Rn. 24, beck-online), darf dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass für Kirchenbauschaffen generell andere Maßstäbe als bei anderen Bauwerken gelten und Urheberrechtsschutz nur in Betracht kommt, wenn immer höher herausragende Gestaltungshöhen erreicht werden.

    So wurde der Kircheninnenraum immer wieder umgestaltet, was bei der Umgestaltung nach dem Wiederaufbau, bekannt gewesen ist (vgl. LG Berlin Urt. v. 14.7.2020 - 15 O 389/18, GRUR-RS 2020, 17733 Rn. 30, beck-online).

    Die Nachteile, dass dem Kläger ein fremder Eindruck zugerechnet wird oder das unveränderte Werk völlig in Vergessenheit gerät sind daher überschaubar (vgl. dazu auch LG Berlin Urt. v. 14.7.2020 - 15 O 389/18, GRUR-RS 2020, 17733 Rn. 29 und 32, beck-online).

    Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, St. Gottfried, Rn. 34, juris; LG Berlin Urt. v. 14.7.2020 - 15 O 389/18, GRUR-RS 2020, 17733 Rn. 28, beck-online).

    Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorliegenden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der Beklagten an (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, St. Gottfried, Rn. 34, juris mit Verweis auf Ehlers, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 140, 137 WRV Rdnr. 6; LG Berlin Urt. v. 14.7.2020 - 15 O 389/18, GRUR-RS 2020, 17733 Rn. 28, beck-online).

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