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   LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14   

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LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14 (https://dejure.org/2014,7216)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2014 - 15 O 43/14 (https://dejure.org/2014,7216)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 (https://dejure.org/2014,7216)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    UBER-APP

  • verkehrslexikon.de

    Zur Untersagung des Geschäftsmodells von Uber in Berlin

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Vermittlungsdienst für Taxifahrten UBER verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Taxiunternehmens gegen einen Limousinenservice auf Unterlassung des Einsatzes einer Smartphone-App für Mietwagenfahrer u. Mietwagenunternehmer zwecks Vermittlung von Fahraufträgen

  • kanzlei.biz

    Nutzung der App

  • google.com
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Vermittlung von Taxifahrten durch die App "Uber" ist wettbewerbswidrig

  • taxiinnung.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Mietwagen-App UBER wegen Verstoßes gegen Personenbeförderungsgesetz wettbewerbswidrig - auch Startups müssen sich an rechtliche Vorgaben halten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Berliner Gericht verbietet Limousinenservice Ube

  • heise.de (Pressebericht, 17.04.2014)

    Uber darf in Berlin und Brüssel keine Fahrten mehr vermitteln

  • faz.net (Pressebericht, 17.04.2014)

    Kampf um die Taxis: Berliner Gericht verbietet Limousinenservice Uber

  • lto.de (Kurzinformation)

    US-Start-up "Uber" - Chauffeur-Dienst vor dem Aus?

  • Jurion (Kurzinformation)

    "UBER-APP" - Einsatz einer Smartphone-App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zur Vermittlung von Fahraufträgen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch eines Taxiunternehmens gegen Limousinenservice auf Unterlassung des Einsatzes einer Smartphone-App

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 17.04.2014)

    Taxis gegen Limousinenservice: Berliner Taxifahrer im Clinch mit Chauffeur-Dienst Uber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    US-Startup Uber darf Mitfahrdienste nicht in Deutschland anbieten

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    LG Berlin untersagt Nutzung der Mietwagen-App UBER

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    US-Startup Uber darf Mitfahrdienste nicht in Deutschland anbieten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hamburger Wirtschaftsbehörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berliner Behörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Berlin: Pyrrhus-Sieg gegen Uber

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    UBER Fall gegen Taxi

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    US-Startup Uber darf Mitfahrdienste nicht in Deutschland anbieten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    UBER: Wettbewerber im Kundeninteresse oder Totengräber der Taxizunft?

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Taxi-App Uber Pop

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Denn die Vorschriften bezwecken, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen und damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Betriebsarten zu vermeiden (BGH, Urteil vom 24. November 2011 - 1 ZR 154/10 -, Juris, zum Verbot der Verwechslungsgefahr in § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.83; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, § 49 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 Bvl 14/85, 1 BvR 1276/84-, BVerfGE 81, 70-97: "Die Abgrenzung dient vielmehr dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs.").

    Zweck der Vorschrift ist die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxiverkehr zum Schutz des mit gegenüber dem Mietwagenverkehr mit weitreichenden Beschränkungen versehenen Taxiverkehrs - für den etwa eine Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG) vorgesehen ist und für den gemäß § 51 Abs. 1 PBefG die Beförderungsbedingungen und -entgelte durch Rechtsverordnung festgelegt werden - sowie zur Sicherstellung von dessen Funktionsfähigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 1960, 1 Bvl 53/55; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989- 1 Bvl 14/85, 1 BvR 1276/84-, BVerfGE 81, 70-97).

    Vielmehr hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit insbesondere der Rückkehrpflicht zum Betriebssitz mit der Maßgabe, dass am Betriebssitz eingehende Beförderungsaufträge während der (Hin- oder Rück-)Fahrt per Funk übermittelt werden dürfen, ausdrücklich bejaht (BVerfG vom 14.11.1989, 1 Bvl 14/85, 1 BvR 1276/54, zit. nach Juris).

  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12

    Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013- VII ZR 128/12 -, juris Rn. 13f.).

    Dabei kommt bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Ouristischen oder natürlichen) Person ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 -, juris Rn. 17.).

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 58/86

    Mißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge dienen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987, VII ZR 58/86, Juris Rn.8).
  • OLG Hamm, 30.05.1990 - 20 W 27/90
    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Dabei ist eine Kostenbelastung des Antragstellers wegen des Ausscheidens der Antragsgegnerin zu 1. nicht angezeigt, da es sich - wie dargelegt - um eine Rubrumsberichtigung handelt, so dass die Antragsgegnerin zu 1. zu keiner Zeit Partei des Verfahrens war (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 30.5.1990, 20 W 27/90, Juris Rn. 5).
  • BayObLG, 23.01.2004 - 3 ObOWi 3/04

    Umfang der Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Dies dient dazu, die Einhaltung der Rückkehrverpflichtung zu überprüfen, was Zulassung eines weiteren Betriebssitzes am weit entfernt liegenden Ort einer selbständigen Funkzentrale neben dem Hauptbetriebssitz des Mietwagenunternehmers nicht mehr zu gewährleisten wäre (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2004, 3 ObOWi 3/04, Juris Rn. 11f.).
  • KG, 29.08.1994 - 25 U 5213/94

    Vollstreckbarkeit eines Urteils gegen Sicherheitsleistung; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Hinzutreten muss zudem, dass von dem Verbot erhebliche, schon als einschneidend zu bezeichnende wirtschaftliche Auswirkungen für den Antragsgegner ausgehen (KG Berlin, Urteil vom 29. August 1994 - 25 U 5213/94 -, juris).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 22/10

    Formerfordernis bei Schiedsklauseln ausländischer Broker mit inländischen

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 1 O. Juli 2012 (XI ZR 22/10, zit. nach Juris).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
    Dies gilt gleichermaßen für die von der Antragsgegnerin zu 2. angeführte Entscheidung des EuGH vom 24. Juli 2003 (C-280/00, Altmark Trans), die sich mit der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von öffentlichen Zuschüssen im ÖPNV befasst, also mit monetären Leistungen.
  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 124/86

    "Rückkehrpflicht"; Verletzung der Rückkehrpflicht des Mietwagenfahrers

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

  • LG Frankfurt/Main, 25.08.2014 - 3 O 329/14

    Taxi-Dienst Uber verstößt gegen Wettbewerbsrecht

    Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 O 43/14) betraf eine App der Antragsgegnerin, die andere Dienstleistungen vermittelte, nämlich Fahrten mit konzessionierten Fahrern/Fahrzeugen ("A2").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben:.

    Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen aus dem zivilrechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 11. April 2014, a.a.O.) "ungeprüft" übernommen und dabei verkannt habe, dass dieses Urteil durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14 - (juris) aufgehoben worden sei.

    Dass die tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 (a.a.O., juris Rn. 61 ff.) als unstreitig bezeichnet hat, unrichtig seien, wie die Beschwerde suggerieren will, hat das Kammergericht indes nicht entschieden; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Ein Verstoß gegen Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Abl. L 376/36 vom 27. Dezember 2006) ist nicht erkennbar; denn diese Richtlinie ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) für die hier vorliegenden Verkehrsdienstleistungen nicht einschlägig (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 20 zu UberPOP; LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, a.a.O., juris Rn. 71 ff. m.w.N.).

  • LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14

    UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz

    Die Parteien haben bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren beim Landgericht Berlin (15 O 43/14) geführt.

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen in dem den Parteien bekannten Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - an, welche zum Wettbewerbsverhältnis ausgeführt hat:.

    Die Kammer macht sich auch insoweit die Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - zu eigen:.

    Dass die in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG vorgesehenen Regelungen nicht wegen Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben unanwendbar sind, hat bereits das Landgericht Berlin n der Entscheidung vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - ausgeführt und folgt die erkennende Kammer diesen Ausführungen:.

  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Die Kammer ist im Einklang mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 11. April 2014, 15 O 43/14, juris) auch der Auffassung, dass die elektronische Weitergabe eines Beförderungsauftrags unmittelbar an den nächstgelegenen freien Fahrer gegen das aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu entnehmende Gebot verstößt, Beförderungsaufträge, die am Betriebssitz eingegangen sind, dem Fahrer fernmündlich zu übermitteln.

    Die Kammer schließt sich insoweit den umfangreichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 an, das in den maßgeblichen Urteilspassagen ausgeführt hat:.

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    Die Akten des vorangegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Landgericht Berlin 15 O 43/14 = Kammergericht 5 U 63/14) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
  • KG, 17.10.2014 - 5 U 63/14

    Aufhebung der Einstweiligen Verfügung gegen Uber

    hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin, auf die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter (...) für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2) wird das am 11. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 43/14 - geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  • AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13
    Das erkennende Gericht wertet den Antrag des Klägers die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) dahingehend zu ändern, dass sie sich gegen die jetzige Beklagte zu 1) richten soll, nicht als Klageänderung (Parteiwechsel), sondern als Antrag auf Parteiberichtigung entsprechend § 319 ZPO (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, Az.: 15 O 43/14).

    Allerdings bringt der Antrag seiner Begründung nach hinreichend zum Ausdruck, dass der Kläger davon ausgeht, die jetzige Beklagte zu 1) müsse sich von Anfang an als die in Anspruch genommene Partei behandeln lassen, so dass es sich inhaltlich um einen Antrag auf Parteiberichtigung handelt (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, Az.: 15 O 43/14) und mithin eine Rubrumsberichtigung angezeigt war.

    Eine Kostenbelastung des Klägers wegen des Ausscheidens der ursprünglichen Beklagten zu 1) ist nicht angezeigt, da es sich um eine Rubrumsberichtigung handelt, so dass die ursprüngliche Beklagte zu 1) zu keiner Zeit Partei des Verfahrens war (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, Az.: 15 O 43/14).

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