Rechtsprechung
LG Berlin, 02.07.2004 - 15 O 653/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- webshoprecht.de
Zur Geltungsdauer einer erteilten Einwilligung in die Zusendung von Werbemails und Newslettern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- adresshandel-und-recht.de
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Werbe-E-Mail zwei Jahre nach Kontaktaufnahme
Papierfundstellen
- NJW 2005, 78 (Ls.)
- NJW-RR 2004, 1631
- MMR 2004, 688
- K&R 2004, 497
Wird zitiert von ... (6)
- LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Zusendung von E-Mail-Werbung: Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts; …
Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer (vgl. LG-Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632) jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht. - LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05
Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der …
Auf Grund der Ausuferungsgefahr, die die kostengünstige E-Mail Werbung mit sich bringt, muss der einzelne Mitverursacher auch für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht (vgl. LG Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632). - LG Frankenthal, 26.09.2017 - 6 O 25/17
Unterlassungsanspruch: Störerhaftung im Bereich der Online-Werbung
Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer (Vgl. LG-Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632) jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht.
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.03.2013 - 24 C 1001/13
Unverlangte E-Mail-Werbung
Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann ( LG Berlin, Beschl. v. 02.07.2004 - 15 O 653/03, juris m. w. Nachw.) Die Beweislast für das Vorliegen einer vorherigen Zustimmung des Adressaten trägt die Verfügungsbeklagte als Versenderin der Werbe-E-Mail (…vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 Tz. 30, juris m. w. Nachw.).Die bloße Zusicherung in ihrer Reaktion auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 28.01.2013, den Account gelöscht zu haben und somit zukünftig keine weiteren E-Mails an den Verfügungskläger zu versenden, genugt hierfür nicht, da den berechtigten Interessen des Verfügungsklägers nur eine Strafbewehrung die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der Beendigung des betreffenden Verhaltens genügt (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 02.07.2004 - 15 O 653/03, juris m. w. Nachw.).
- LG Oldenburg, 07.02.2005 - 5 O 284/05
Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes durch Empfang unerbetener E-Mail-Werbung
Unverlangte E-Mail-Werbung stellt damit grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (LG Berlin, NJW-RR 2004, 1631 [1632]; LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229; LG Berlin, NJW 1998, 3208; AG Bochum, NJW-RR 2004, 982; AG Donaueschingen, Urt. vom 6.7.2003, Az: 31 C 210/03; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. [2004], § 823 Rdnr. 132; Lettl, GRUR 2000, 977 [982]; Leistner/Pohlmann, WRP 2003, 815 [817]; Baumbach/Hefermehl-Köhler, UWG . - AG Bergisch Gladbach, 27.06.2011 - 63 C 86/11 Auf Grund der Ausuferungsgefahr, die die kostengünstige E-Mail Werbung mit sich bringt, muss der einzelne Mitverursacher auch für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht (vgl. LG Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632).