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   AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18   

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AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 (https://dejure.org/2019,21992)
AG Minden, Entscheidung vom 26.07.2019 - 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 (https://dejure.org/2019,21992)
AG Minden, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 (https://dejure.org/2019,21992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung und Volltext)

    Was interessiert uns der VerfGH Saarland? "Inhaltlich nicht überzeugend"

  • RA Kotz

    Traffistar S350- Bindungswirkung des Urteil des VerfG Saarland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung und Volltext)

    Was interessiert uns der VerfGH Saarland? "Inhaltlich nicht überzeugend"

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Begründungsanforderungen an ein

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1"071/03, m.w.N.): Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, m.w.N.).

    Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält (aber).keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote Und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG , Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den "Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten" nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.

    Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet Wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines erwachsenen Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

    Der GH hat mit Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, festgestellt, dass die Geschwindigkeitsermittlung mit dem Lasermessgerät LTl 20/20 auf einem anerkannten und weithin standardisierten Messverfahren beruht, wobei bei diesem Lasermessgerät nicht einmal eine fotografische Dokumentation erfolgt.

    Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97).

    Diesen Anforderungen werden grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97).

    Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v, 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

    Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v, 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

    Das - normierte - Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

    Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Nur die Gerichte des Saarlandes sind - vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts - an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019- Lv 7/17).

    Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar - und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich - sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019- Lv 7/17).

    Zum einen sind - materiell-rechtlich - die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 - Lv 7/17).

    Zum anderen sind - formell-rechtlich - Gerichte nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019- Lv 7/17).

  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 582/99

    Beweisantrag; Aufklärungspflicht; Glaubwürdigkeit (Vergewaltigung);

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Dabei ist der zu überprüfei:1de Sachverhalt an Hand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund untersuchen und das erlangte Ergebnis ist durch di Bildung von Alternativhypothesen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000- 1 StR 582/99).

    Mit dieser Hypothesenbildung soll überprüft werden, ob die im Einzelfall vorfindbare Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99).

    .- bzw. der Motivationsanalyse sind gedankliche Arbeitsschritte zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Dem Beschluss des BGH vom 19. August 1993 - 4.StR 627/92 -, BGHSt 39, 291- 305, lässt sich das angewendete Messverfahren nicht entnehmen, ebenso wenig wie dem im Verfahrensgang vorhergehenden Vorlagebeschluss des OLG Köln vom 27.10.1992 - Ss 327/92 (8) , NZV 1993, 79.

    Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

    Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v, 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Im Gegenteil sind bereits Oberlandesgerichte einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 27. April 2018, 1 Lv 1/18) ausdrücklich entgegengetreten, obwohl diese einen Fall betraf, in dem Rohmessdaten sogar tatsächlich gespeichert, aber nicht zur Akte beigezogen wurden) .

    Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden hat (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 4. April 2016; ... entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 27. April 2018, 1 Lv 1/18).".

  • OLG Oldenburg, 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, standardisiertes Messverfahren

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    "Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.3.2017 (ZfSch 2017, 469 ff.) ausgeführt hat, verletzt ein·in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger sogenannter Rohmessdaten, weder den Anspruch des Betroffenen auf· rechtliches Gehör, noch die Grundsätze des fairen Verfahrens.

    Auch der Senat ist mit seinem Beschluss vom 13.3.2017 (a.a.O.) von seiner vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mehrfach zitierten Entscheidung vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406 - dieser Entscheidung lag, ebenso wie derjenigen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, die besondere Konstellation zugrunde, dass sich auch das Gericht gegenüber der Verwaltungsbehörde vergeblich um Herausgabe der Daten bemüht hatte) abgerückt, soweit es die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung von Rohmessdaten betrifft.

  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 602/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensrüge (notwendige Angaben bei

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2013 -1 StR 602/12).
  • OLG Oldenburg, 06.05.2015 - 2 Ss OWi 65/15

    PoliscanSpeed, Messdatei, Herausgabe, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
    Auch der Senat ist mit seinem Beschluss vom 13.3.2017 (a.a.O.) von seiner vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mehrfach zitierten Entscheidung vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406 - dieser Entscheidung lag, ebenso wie derjenigen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, die besondere Konstellation zugrunde, dass sich auch das Gericht gegenüber der Verwaltungsbehörde vergeblich um Herausgabe der Daten bemüht hatte) abgerückt, soweit es die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung von Rohmessdaten betrifft.
  • OLG Oldenburg, 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18

    Kein Anspruch auf Herausgabe einer nicht in der Akte befindlichen Messdatei

  • AG Aachen, 10.12.2012 - 444 OWi 93/12

    Überprüfung eines Bußgeldbescheides und des Ansspruchs eines Fahrverbots von

  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18

    Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der digitalen Messdatei und sonstiger

  • OLG Köln, 27.10.1992 - Ss 327/92
  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

  • VG Saarlouis, 09.12.2020 - 5 K 736/20

    Fahrtenbuchauflage - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messgerät

    Das gilt - wie zu betonen ist - unabhängig davon, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ganz überwiegend und mit bedenkenswerten Gründen nicht folgt [vgl. nur VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2020 - 14/20.VB.1 -, juris, Rz. 11 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - VGH B 19/19 -, juris, Rz. 48, m.w.N.; Thüringer OLG, Beschluss vom 23.09.2020 -1 OLG 171 SsRs 195/19 -, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 - IV-2 RBs 30/20, 2 RBs 30/20 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 - II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019 - 3 RBs 307/19 -, juris, Rz. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 - vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 - 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.com] und sie überdies in der Literatur auf substantiierte Kritik stößt [vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, Stand: 02.01.2020, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 31a StVZO, Rz. 29.ff., m.w.N. (Stand: 16.10.2020)] und auch der Gesetzgeber offenbar beabsichtigt, das standardisierte Messverfahren und die dadurch bedingten Beweiserleichterungen zu kodifizieren (§ 77a Abs. 5 OWiG-E).
  • AG St. Ingbert, 29.10.2019 - 25 OWi 2968/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Jedoch wird das Ermöglichen einer Plausibilitätskontrolle vom VerfGH gefordert; die Forderung ist vom erkennenden Gericht unbeschadet seiner eigenen Rechtsauffassung (AG St. Ingbert, Beschluss vom 8.8.2019 - 23 OWi 1845/19 und vom 29.8.2019 - 25 OWi 1936/19 unter Bezugnahme auf eine PTB-Auskunft vom 21.8.2019) und der Auffassung anderer Gerichte (u. a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss - Owi - 233/19, OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019, III 1 RBs 362/19, AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019, 15 OWi 504/18, AG Singen, Urteil vom 19.07.2019, 6 OWi 51 Js 12441/19 ) selbstverständlich zu beachten.
  • VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Beweis für

    Des Weiteren ist - zumindest für die hier in Rede stehende Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches - davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbringen.(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -) Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes(Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) stützt, nach der eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 im Bußgeldverfahren unverwertbar sei, weil die Geräte nicht alle Messdaten speicherten und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich sei, folgt die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern dieser Entscheidung ganz überwiegend und mit bedenkenswerten Gründen nicht;(vgl. nur Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 - II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 - vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 - 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.com) unabhängig von der Frage deren Bindungswirkung für saarländische Gerichte und Verwaltungsbehörden (§ 10 Abs. 1 SVerfGHG ) im Rahmen der Anwendung (hier: materieller öffentlich-rechtlicher) bundesrechtlicher Vorschriften(zur Problematik vgl. ausführlich Herrmanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Rz. 45 ff., 50 ff., m.w.N.; ohne weiteres bejahend: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 - Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) -, www.verkehrsrecht.gfu.com) bzw. deren Reichweite stößt sie überdies in der Literatur auf substantiierte Kritik.(vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 02.01.2020, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 20.08.2020 - 5 L 569/20

    Führung eines Fahrtenbuchs - hier: aufschiebende WirkungFahrtenbuchauflage -

    Das gilt unabhängig davon, ob mit Blick auf die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise bereits zu bedenken wäre, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ganz überwiegend und mit bedenkenswerten Gründen nicht folgt [vgl. nur Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 - II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 - vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 - 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.com] und sie überdies in der Literatur auf substantiierte Kritik stößt [vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, Stand: 02.01.2020, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N.] und auch der Gesetzgeber offenbar beabsichtigt, das standardisierte Messverfahren und die dadurch bedingten Beweiserleichterungen zu kodifizieren (§ 77a Abs. 5 OWiG-E).
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