Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 1578/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Mitbestimmung über die Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems; Zustimmungsverweigerung - Angabe der Weigerungsgründe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems; Billigung der Maßnahme durch unzureichende Begründung der Zustimmungsverweigerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 20.02.1991 - PVS 6/90
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 1578/91
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84
Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 1578/91
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die nicht ausreichende Unterrichtung zur Folge, daß die durch § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG in bezug genommene Frist nicht zu laufen beginnt; die dort geregelte Zustimmungsfiktion knüpft aber an den Ablauf dieser Frist an (Beschluß vom 10.8.1987, ZBR 1988, 258).Unvergleichbar ist in diesem Zusammenhang die von der Rechtsprechung geforderte Vorlage aller Bewerbungsunterlagen in Fällen der Mitbestimmung bei Personalentscheidungen der Dienststelle (vgl. Beschluß vom 10.8.1987 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1992 - PL 15 S 130/92
Personalvertretung: ohne Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter durchgeführte …
Mit Beschluß vom 30.6.1992 -15 S 1578/91- (nicht rechtskräftig) bestätigte der erkennende Senat diese Feststellung.Über Angaben und Unterlagen anderer Anbieter hatte der Antragsteller indessen keinen Unterrichtungsanspruch, weil dies vorliegend zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts nicht erforderlich war (vgl. dazu näher den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluß vom 30.6.1992 - 15 S 1578/91 -).
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2005 - 12 TaBV 35/04
Abbruch Beteiligungsverfahren
genanten Maßstabes heranzuziehen ist (VGH BW 30.06.1992 - 15 S 1578/91 - juris), lässt sich den einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen nach § 75 Abs. 3 Ziff. 15 und 17 BPersVG zuordnen:.