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LG Berlin, 16.08.2005 - 15 S 2/05 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 24.02.2005 - 8 C 352/04
- LG Berlin, 16.08.2005 - 15 S 2/05
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03
Selbstauftrag
Auszug aus LG Berlin, 16.08.2005 - 15 S 2/05
Das Amtsgerichts Schöneberg - Geschäftsnummer: 8 C 352/04 - hat durch am 24. Februar 2005 verkündetes und am 17. März 2005 dem Kläger zugestelltes Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach den vom Bundesgerichtshof (in: NJW 2004, 2448 [BGH 06.05.2004 - I ZR 2/03] ) aufgestellten Grundsätzen kein Erstattungsanspruch bestehe, weil der Kläger als Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkunde verfüge und keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen würden.Erst recht müsse ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen wettbewerblichen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung einsetzen und dürfe dadurch keine (auch eigene) Anwaltskosten auslösen, wie etwa im Anwendungsbereich der Berufsordnung für Rechtsanwälte ( BGH NJW 2004, 2448 [BGH 06.05.2004 - I ZR 2/03] ).
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus LG Berlin, 16.08.2005 - 15 S 2/05
Da außerhalb des Wettbewerbsrechts grundsätzlich keine Obliegenheit dahin besteht, zur Vermeidung des Kostenrisikos nach § 93 ZPO vor Beschreitung des Rechtswegs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzumahnen, auch wenn die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] - Unternehmenspersönlichkeitsrecht -), ist der Rechtsgedanke zu verallgemeinern: bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen hat der im geschäftlichen Verkehr Betroffene seine eigene Sachkunde nach Kräften einzusetzen.