Rechtsprechung
LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 19a UrhG, § 97 UrhG
Urheberrechtsverletzung durch unzulässiges Filesharing: Vermutungswirkung zulasten des Inhabers des Internetanschlusses - online-und-recht.de
Kein Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei P2P-Abmahnungen
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- waldorf-frommer.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Kein Beweisverwertungserbot, wenn Auskunftsanspruch gegen Netzanbieter und nicht gegen den Reseller durchgesetzt wird
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller
- waldorf-frommer.de (Kurzinformation)
Kein zweites Gestattungsverfahren gegen "Reseller" erforderlich
Sonstiges
- baumgartenbrandt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Filesharing
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 - 231 C 331/14
- LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15
- LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
Papierfundstellen
- MMR 2017, 364
- ZUM 2016, 388
Rechtsprechung
LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 19a UrhG, § 97 UrhG, § 383 ZPO
Urheberrechtsverletzung durch unzulässiges Filesharing: Sekundäre Darlegungslast und Nachforschungspflicht des Internetanschlussinhabers; Vermutungswirkung bei Aussageverweigerung durch nahe Angehörige - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 - 231 C 331/14
- LG Berlin, 28.07.2015 - 15 S 5/15
- LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15
Papierfundstellen
- ZUM 2016, 389
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 20.09.2016 - 15 S 50/15
Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: …
Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einführt oder sie die prozessuale Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 - 15 S 5/15 -, bei juris).Für einen Spielfilm ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 600,- EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammer angemessen, zumal bei einem Upload in Filesharing-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotentials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was der Beklagten zuzurechnen ist (Kammer, Urteil vom 3. November 2015 - 15 S 5/15 - Urteil vom 8. April 2016 - 15 S 27/15 -).
- LG Berlin, 08.12.2016 - 15 S 10/16 Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einführt oder sie die prozessuale Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28.07.2015 - Az. 15 S 5/15 -).
Für ein Computerspiel ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 500, 00 EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammern angemessen, zumal bei einem Upload in Filesharing-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotentials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was dem Beklagten zuzurechnen ist (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - Az. 15 S 5/15 - Urteil vom 08.04.2016 - Az. 15 S 27/15 - so jetzt auch BGH…, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" - in Form eines sog. Restschadensersatzanspruch zum Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis, Rn. 93 nach juris, auch wenn "die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre", Rn. 97 nach juris).