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   LAG Hamm, 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88   

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https://dejure.org/1988,9874
LAG Hamm, 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88 (https://dejure.org/1988,9874)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88 (https://dejure.org/1988,9874)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. Oktober 1988 - 15 Sa 1403/88 (https://dejure.org/1988,9874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 611, 305, 242, 138 BGB
    Grenzen einer Vereinbarung zur Verschwiegenheit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verschwiegenheitsvereinbarung; Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung; Übermäßige Vertragsbindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1989, 783
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1979 - KZR 23/77

    Wettbewerbsvereinbarung zu einem gemeinsamen Zweck - Freiheit des Wettbewerbs -

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88
    Das Wettbewerbsverbot verstößt jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten, wenn es den Verpflichteten übermäßig beschränkt und über die schutzwürdigen Belange des Begünstigten hinausgeht (st. Rspr. BGH NJW 1979 S. 1605 = WM 1974 S. 74; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl. 1988, § 1 UWG Rdn. 766).
  • ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20

    Geschäftsgeheimnis; Know-How-Schutz; Konkurrenzprodukte; Geheimnisschutzkonzept;

    Ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung muss sich auf konkrete Daten und Sachverhalte beschränken und zudem angeben, wie lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die geheimhaltungsbedürftige Tatsache noch geheim zu halten ist (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 14; LAG Hamm 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88, Rn. 2; Holthausen, NZA 2019, S. 1377, 1380; Preis, in: Erfurter Kommentar, 22. Aufl. 2022, § 611a BGB, Rn. 715).
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989, 783 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12

    Unterlassungsanspruch - Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

    Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann jedenfalls nur insoweit zulässig sein, als die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist ( LAG Hamm 5. Oktober 1988 - 15 Sa 1403 /88 - DB 1989, 783; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 55 Rn. 55; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39; Staudinger-Richardi/Fischinger BGB - Neubearbeitung 2011 § 611 Rn. 650 ).
  • ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20

    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Fristlose Kündigung -

    Derartige "Catch-All-Klauseln" sind wegen einer zu weitgehenden Beschränkung des Arbeitnehmers nach § 138 BGB und wenn sie - wie hier aus dem äußeren Erscheinungsbild ersichtlich - vom Arbeitgeber vorformuliert sind, auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19; LAG Hamm 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88; Holthausen NZA 2019, 1377, 1379 f.; Vetter/Lehmann DB 2019, 2507 mwN).
  • LAG München, 11.12.2023 - 3 Ta 214/23

    Vergleichsmehrwert, Stillschweigensvereinbarung, Catch-All-Klausel

    Eine Stillschweigensvereinbarung, die - wie hier - ohne jede zeitliche Begrenzung und ohne inhaltliche Konkretisierung eine Pflicht der Arbeitnehmerin zur Geheimhaltung aller ihr während ihrer Tätigkeit für die Arbeitgeberin zur Kenntnis gelangten betriebsinternen Vorgänge bzw. Geheimnisse auferlegt, ist als sog. Catch-All-Klausel nach allgemeiner Auffassung gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig, weil sie nicht ausreichend die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition der Arbeitnehmerin berücksichtigt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19 - Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88 - Fuhlrott/Fischer, a.a.O., S. 812; Holthausen, Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheit, NZA 2019, 1377, 1379 f.; Preis/Seiwert, Geheimnisschutz im Arbeitsrecht nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, RdA 2019, 351, 358).
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