Rechtsprechung
LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § ... 102 BetrVG, § 626 Absatz 2 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 103 BetrVG, 134 BGB, § 626 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG, § 313 Abs. 3 ZPO, § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, § 15 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG, §§ 611, 613 BGB, § 242 BGB, Art. 1, 2 GG, §§ 91, 92 ZPO, § 72 ArbGG
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 15 ; BGB § 626 ; KSchG §§ 102, 103
Außerordentliche fristlose Kündigung eines BRM unmittelbar nach Ablauf der Mittgliedschaft im BR - rechtsportal.de
ZPO § 313 Abs. 3 ; BGB § 242
Erklärungszeitraum Betriebsrat ohne Einwirkung auf Zwei-Wochen-Frist nach § 626 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 05.08.2018 - 5 Ca 169/18
- ArbG Darmstadt, 05.09.2018 - 5 Ca 169/18
- LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
- BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Zustimmungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - Rz. 15 und vgl. zum Anhörungsverfahren BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4 b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).Der fristgerechte Ausspruch der Kündigung wird dem Arbeitgeber damit regelmäßig nur dann möglich sein, wenn er spätestens zehn Tage nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Betriebsrat die Zustimmung zu der Kündigung beantragt hat (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - Rz. 11).
- ArbG Dortmund, 10.07.2018 - 5 BV 14/18
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Ein vor dem Arbeitsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 5 BV 14/18 - wegen der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 2. Mai 2018 von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren hat das Arbeitsgericht nach den in der Folgezeit abgegebenen Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 24. September 2018 eingestellt.aa) Aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens durch die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat am 30. April 2018 bereits am 4. Mai 2018 eine erste - unzulässige - Kündigung zugegangen war, war das Zustimmungsverfahren zu dieser Kündigung gegenstandslos geworden und das Zustimmungsersetzungsverfahren ( - ArbG Darmstadt - 5 BV 14/18 - ) erledigt.
- BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 273/95
Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Zustimmungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (…BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - Rz. 15 und vgl. zum Anhörungsverfahren BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4 b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
- BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89
Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Zustimmungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - Rz. 15 und vgl. zum Anhörungsverfahren BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4 b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). - BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt (vgl. BAG v. 27.2.1985, DB 1985, 2197ff). - BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85
Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche …
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Zutreffend ist das Arbeitsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50), der auch die Berufungskammer folgt, noch davon ausgegangen, dass für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen, auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt. - BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77
Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz
Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18
Zutreffend ist das Arbeitsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50), der auch die Berufungskammer folgt, noch davon ausgegangen, dass für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen, auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt.
- BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2019 - 15 Sa 1500/18 - aufgehoben.