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   LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06   

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LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06 (https://dejure.org/2007,9657)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06 (https://dejure.org/2007,9657)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 15 Sa 1880/06 (https://dejure.org/2007,9657)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB, § 1 KSchG
    Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Private Internetnutzung während der Arbeitszeit als Grund für eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung; Eignung eines bestimmten Sachverhalts ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles als wichtiger Kündigungsgrund "an sich"; Nebenpflichtverletzung ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Kündigung wegen übermäßiger Internetnutzung und Pornographie, Interessenabwägung

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BGB § 626; ; KSchG § 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei unklaren Vorgaben zur Internetnutzung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Nutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") zu privaten Zwecken, so kann er auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206; Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB).

    Zu berücksichtigen ist weiter, mit welchen Inhalten der Arbeitnehmer sich während der Internet-Nutzung beschäftigt hat und ob hierdurch der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit in ein problematisches Licht geraten könnte (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206 f.).

    Soweit in einem Betrieb keine dahingehenden Regelungen bestehen, ist die private Nutzung des Internet angesichts fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 481/04, AuR 2006, 206 f.; Cramer, Kündigung wegen privater Internet-Nutzung, NZA 2006, 194, 196 m.w.N.).

    Nutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken, so verletzt er grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB; Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB).

    Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Arbeitnehmer nicht im ausreichenden Umfang Arbeiten zugewiesen worden sind, muss der Arbeitgeber im Prozess nicht einmal darlegen, ob und inwiefern die Arbeitsleistung unter den Privatbeschäftigungen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit gelitten hat (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB).

    Bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch den Arbeitgeber ist eine private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB; Ernst, NZA 2002, 585 f.; Cramer, NZA 2006, 194 ff.).

    Auch bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch den Arbeitgeber ist die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - a.a.O.).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Nutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") zu privaten Zwecken, so kann er auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206; Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB).

    Deswegen muss sich die in Frage stehende Pflichtverletzung auch in Zukunft noch belastend auswirken (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; Urteil vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB).

    Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet die Abmahnung deswegen als "notwendigen Bestandteil" bei der Anwendung des Prognoseprinzips (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.).

    Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn entweder eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 2 AZR 626/93, EzA Nr. 31 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.) oder eine schwere Pflichtverletzung in Frage steht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/04, NZA 1995, 269; BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98, NZA 2000, 421; BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB).

    Nutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") zu privaten Zwecken, so kann er auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206; Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB).

    Nutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken, so verletzt er grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB; Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB).

    Dieses Verhalten des Arbeitnehmers birgt in sich die Gefahr einer Rückverfolgung zum Nutzer und kann damit den Eindruck erwecken, bei diesem Arbeitgeber befasse man sich anstatt mit den Dienstaufgaben beispielsweise mit Pornographie (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977, 979).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Deswegen muss sich die in Frage stehende Pflichtverletzung auch in Zukunft noch belastend auswirken (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; Urteil vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB).
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn entweder eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 2 AZR 626/93, EzA Nr. 31 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.) oder eine schwere Pflichtverletzung in Frage steht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.).
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Von Bedeutung kann im Rahmen der Interessenabwägung auch sein, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und inwieweit das Arbeitsverhältnis bisher störungsfrei verlaufen ist (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 623/04, NZA 2006, 491 ff.).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/04, NZA 1995, 269; BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98, NZA 2000, 421; BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Schließlich sind auch das Lebensalter, der Familienstand und eventuelle Unterhaltspflichten in die Abwägung einzubeziehen (BAG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 AZR 507/98, AP Nr. 149 zu § 626 BGB; Urteil vom 16.12.2004 - 2 AZR 7/04, AP Nr. 191 zu § 626 BGB).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/04, NZA 1995, 269; BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98, NZA 2000, 421; BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB).
  • ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07

    Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz

    Die Möglichkeit der Rückverfolgung der Seitenaufrufe durch den Portalbetreiber erscheint eher theoretisch (vgl. LAG Hamm v. 3.5.2007 - 15 Sa 1880/06).

    Sein - auch im Kammertermin vom 24.9.2007 vorgebrachter - Einwand, die Seiten teilweise nur im Hintergrund geöffnet gehabt zu haben, ist angesichts der sekundengenau dargelegten Zugriffe ebenfalls nicht ausreichend substantiiert (vgl. LAG Hamm v. 3.5.2007 - 15 Sa 1880/06).

    Vorliegend ist der Vortrag der Nichtauslastung durch den Kläger hinsichtlich der betroffenen Zeiträume bereits zu unsubstantiiert, um beurteilen zu können, während welcher Zeiten der privaten Internetnutzung er keine Arbeitsaufgaben zu erfüllen hatte (vgl. LAG Hamm v. 3.5.2007 - 15 Sa 1880/06).

  • LAG Bremen, 27.06.2012 - 2 Sa 43/11

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs - nicht registrierte Raucherpausen

    Das LAG Hamm hält eine Nutzung von 195 Minuten innerhalb dreier Arbeitstage für ausreichend (LAG Hamm Urteil vom 03.05.2007 - Az.: 15 Sa 1880/06 - Juris).
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