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   LAG Hamm, 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07   

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https://dejure.org/2008,11710
LAG Hamm, 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07 (https://dejure.org/2008,11710)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07 (https://dejure.org/2008,11710)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2008 - 15 Sa 2149/07 (https://dejure.org/2008,11710)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund zur Kündigung; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; Zurückbehaltung der Arbeitskraft wegen fälliger Lohnforderungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 626, 273 BGB
    Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund zur Kündigung; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; Zurückbehaltung der Arbeitskraft wegen fälliger Lohnforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung wegen Nichterscheinens bei der Arbeit trotz Aufforderung zur Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber; Nichterscheinen bei der Arbeit trotz Arbeitsaufforderung als beharrliche Weigerung; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 626

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 Abs. 1 § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung - unwirksame Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts - keine förmliche Abmahnung nach vorweggenommener schriftlicher Abmahnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung führt zu außerordentlicher Kündigung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 19.04.2007 - 15 Sa 1885/06

    Vortäuschen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund;

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07
    Nachdem die Kündigungsschutzklage des Klägers durch Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.10.2006 zunächst abgewiesen worden war, hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufungsverfahren 15 Sa 1885/06 durch Urteil vom 19.04.2007 rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.04.2006 nicht aufgelöst worden ist.

    Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.04.2007 im Verfahren 15 Sa 1885/06 habe das Arbeitsverhältnis in der Zeit von April 2006 bis Mai 2007 unverändert fortbestanden.

    aa) Die Beklagte hat den Kläger im Anschluss an das rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 19.04.2007 im Verfahren 15 Sa 1885/06, durch das die fristlose Kündigung vom 02.04.20006 für unwirksam erklärt worden war, jedenfalls mit Schreiben vom 21.05.2007 aufgefordert, seine Arbeitsleistung am 23.05.2007 um 10.00 Uhr am bekannten Arbeitsort anzubieten.

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2012 - 12 Sa 697/12

    Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten; Negativprognose nach

    So ist z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07, juris Rn. 53; s.a. LAG Hamm 12.09.1996 - 4 Sa 486/96, juris LS 2) aufgrund einer vorweggenommenen Abmahnung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände davon ausgegangen, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt.
  • LAG Hamm, 15.11.2012 - 15 Sa 239/12

    Hinweispflicht bei der Ausübung des urückbehaltungnsrechts durch den Arbeitnehmer

    Da der Kläger nach dem seiner Feststellungsklage in dem Rechtsstreit 3 Ca 214/11 stattgebenden Urteil vom 05.11.2011 trotz der Aufforderungsschreibens des Beklagten vom 19.07.2011 ab dem 20.07.2011 bis zum Zugang der streitgegenständlichen Kündigung ohne weitere Entschuldigungen nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, ist ohne weiteres objektiv eine dauerhafte und zum Kündigungszeitpunkt auch erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht anzunehmen (vgl. auch LAG Hamm 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07, Juris).
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