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   LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10   

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LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10 (https://dejure.org/2010,96220)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2010 - 15 Sa 455/10 (https://dejure.org/2010,96220)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. November 2010 - 15 Sa 455/10 (https://dejure.org/2010,96220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmerzensgeld- und Schadenersatzbegehren des Arbeitnehmers bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Belästigungen; Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen seiner vertraglichen ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08

    Schmerzensfeld, Schadensersatz wegen Mobbing, Abmahnung, Kausalität

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Die Berufungen gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - werden zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über das bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sei Zustellung der Klageschrift vom 22.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 12.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 02.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 26.01.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 07.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 19.05.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 16.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger weitere 2.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 30.07.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 11.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 04.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 EUR und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 01.10.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009, 2 Ca 643/08, die Klage abzuweisen;.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2009 - 5 Sa 86/08

    Entschädigung wegen Mobbings - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Fürsorgepflicht

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Insofern fehlt es an der notwendigen eindeutigen sog. Täter-Opfer-Konstellation (BAG vom 16.05.2007, a.a.0.; vom 25.10.2007, a.a.0.; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.2009 - 5 Sa 86/08; LAG Hamm vom 16.07.2009, a.a.0.).

    (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung aller unstreitigen Tatsachen nicht an der erforderlichen eindeutigen sog. Täter-Opfer-Konstellation (vgl. zu dieser Notwendigkeit: BAG vom 16.05.2007, a.a.0.; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.2009 - 5 Sa 86/08; LAG Hamm vom 16.07.2009, a.a.0.).

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Dass es sich bei der Änderung des Lackierplans zudem nicht um einen Alltagsvorgang (vgl. BGH vom 19.04.2001 - I ZR 238/98) handelt, ergibt sich daraus, dass die Lackierplanumstellung an sich zu den Aufgaben des Klägers gehörte.
  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 9 Sa 378/08

    Unsubstantiierter Mobbingvorwurf einer Pflegehelferin in psychiatrischer Klinik

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Dies nimmt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 09.03.2009 (9 Sa 378/08) auch nur für den Ausspruch einer einmaligen Abmahnung an.
  • LAG Niedersachsen, 09.02.2010 - 13 Sa 896/09

    Schikanierung durch Abmahnung; Unbegründete Schmerzensgeldklage bei Vielzahl von

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Ob das Verhalten des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten unter Einbeziehung einer Gesamtwürdigung als rechtswidrige Pflichtverletzung anzusehen ist, ist bei - wie vorliegend - der Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellen (LAG Niedersachsen vom 09.02.2010 - 13 Sa 896/09).
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss nehmen kann, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07; vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss nehmen kann, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07; vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).
  • LAG Hamm, 16.07.2009 - 17 Sa 619/09

    Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz bei

    Auszug aus LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10
    Einzelne zurückliegende Handlungen bzw. Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, denn für sich allein betrachtet kommt einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen oft keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. BAG vom 25.10.2007, a.a.0.; LAG Hamm vom 16.07.2009 - 17 Sa 619/09).
  • LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 118/20

    Mobbing; Auslegung eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags; billige

    Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss nehmen kann, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 88/07, Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06, Rn. 65, juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. November 2010 - 15 Sa 455/10, Rn. 100, juris).

    Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert oder wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 28. April 2011 - 8 AZR 769/09, Rn. 46 m. w. N., juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom18. November 2010 - 15 Sa 455/10, Rn. 101, juris).

    Insofern fehlt es an der notwendigen eindeutigen sog. Täter-Opfer-Konstellation (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06, Rn. 86, juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. November 2010 - 15 Sa 455/10, Rn. 103, juris).

    Es kann in diesem Zusammenhang ferner dahinstehen, ob der Ausspruch von Abmahnungen bereits deshalb keine arbeitgeberseitige Schikane darstellen könnte, weil der Arbeitnehmer gegen ihm erteilte Abmahnungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne, wenn er diese für unberechtigt hält (so Landesarbeitsgericht Hannover, Urteil vom 9. März 2009 - 9 Sa 378/08, Rn. 33, juris; offen gelassen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. November 2010 - 15 Sa 455/10, Rn. 133, juris), weil der Kläger vorliegend jedenfalls gegen die überwiegende Anzahl der Abmahnungen auf deren Entfernung aus der Personalakte geklagt hat und weil die Berufungskammer nach Durchsicht aller Abmahnungen, soweit sie vom Kläger zur Gerichtsakte gereicht wurden, keinen Schikanecharakter zu erkennen vermag.

  • LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11

    Mobbing durch den Arbeitgeber; Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit

    Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.11.2010 - 15 Sa 455/10 - die Berufungen von Kläger und Beklagter zurückgewiesen und sich für den erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag der nach umfassend durchgeführter Beweisaufnahme sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts (Bl. 336 - 341 d.A.) angeschlossen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
  • LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 23/11

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Geltendmachung einer

    Zwischen den Parteien war bereits unter dem Aktenzeichen 15 Sa 455/10 ein Rechtsstreit anhängig, der Mobbinghandlungen und Schmerzensgeldansprüche zum Gegenstand hatte.
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