Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 12.05.2015

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15   

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https://dejure.org/2016,59596
OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15 (https://dejure.org/2016,59596)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 13/15 (https://dejure.org/2016,59596)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 15 U 13/15 (https://dejure.org/2016,59596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines bekannten Fußballprofis durch Bereithaltung von Artikeln der Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und dessen Einstellung ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines bekannten Fußballprofis durch Bereithaltung von Artikeln der Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und dessen Einstellung ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines bekannten Fußballprofis durch Bereithaltung von Artikeln der Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und dessen Einstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Das vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.2.2016 (VI ZR 367/15) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt hat und damit die vorzunehmende Abwägung (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 22) zu dem Ergebnis führt, dass das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegt.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung vom 16.2.2016 (VI ZR 367/15) ausgeführt, dass die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht genügt, weil die Staatsanwaltschaft schon bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und ein solcher Anfangsverdacht schon bei entfernteren Verdachtsgründe angenommen werden kann.

  • LG Köln, 17.12.2014 - 28 O 220/14

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Bereithalten der Artikel zum Abruf im

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2014 (28 O 220/14) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2014 (28 O 220/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Die Veröffentlichung solcher kontextneutraler Aufnahmen ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2012 - VI ZR 291/10, juris Rn. 28 m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921; BVerfG NJW 2006, 2835) unbedenklich.
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 34).
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Die Veröffentlichung solcher kontextneutraler Aufnahmen ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2012 - VI ZR 291/10, juris Rn. 28 m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921; BVerfG NJW 2006, 2835) unbedenklich.
  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt hat und damit die vorzunehmende Abwägung (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 22) zu dem Ergebnis führt, dass das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegt.
  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 13/15
    Die Veröffentlichung solcher kontextneutraler Aufnahmen ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2012 - VI ZR 291/10, juris Rn. 28 m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921; BVerfG NJW 2006, 2835) unbedenklich.
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   OLG Köln, 12.05.2015 - I-15 U 13/15   

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https://dejure.org/2015,48959
OLG Köln, 12.05.2015 - I-15 U 13/15 (https://dejure.org/2015,48959)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - I-15 U 13/15 (https://dejure.org/2015,48959)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - I-15 U 13/15 (https://dejure.org/2015,48959)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betroffenen auf Löschung von Beiträgen in einem Online-Archiv über ein gegen ihn gerichtetes, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestelltes Ermittlungsverfahren; Abwägung des Rechts des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch des Betroffenen auf Löschung von Beiträgen in einem Online-Archiv über ein gegen ihn gerichtetes, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestelltes Ermittlungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Berichte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereit gehalten werden, da die dort befindlichen Inhalte grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, GRUR-Prax 2010, 179; BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77).

    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Soweit der BGH ein generelles Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven abgelehnt hat, weil dies dazu führen würde, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig vor der ungewollten Darstellung immunisiert würde, obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf vermittele, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit seiner (möglichen) Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 20), bezogen sich die betreffenden Entscheidungen auf einen verurteilten Straftäter bzw. den Betroffenen eines nach § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens und nicht auf den Betroffenen eines nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens.

    Es sind daher im vorliegenden Fall das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. zum Abwägungserfordernis: BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 9.2.2014 - VI ZR 244/08, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 11).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77 m.w.N.).

    Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hat in der berichteten Form tatsächlich stattgefunden, so dass die weitere Bereithaltung dem anerkennenswerten Interesse der Öffentlichkeit entspricht, die sich nicht nur über aktuelles Zeitgeschehen, sondern auch über vergangene Ereignisse informieren möchte (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 20).

    Auch würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn auch eine als Altmeldung gekennzeichnete Berichterstattung nach einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig wäre (vgl. BGH v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 21).

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Soweit der BGH ein generelles Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven abgelehnt hat, weil dies dazu führen würde, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig vor der ungewollten Darstellung immunisiert würde, obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf vermittele, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit seiner (möglichen) Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 20), bezogen sich die betreffenden Entscheidungen auf einen verurteilten Straftäter bzw. den Betroffenen eines nach § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens und nicht auf den Betroffenen eines nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens.

    Es sind daher im vorliegenden Fall das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. zum Abwägungserfordernis: BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 9.2.2014 - VI ZR 244/08, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 11).

    Die Verdachtsberichterstattung wird aber durch die nachträgliche Änderung der Umstände, wie sie durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingetreten ist, nicht rückwirkend unrechtmäßig (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 22); sie ist nicht nachträglich unwahr geworden, sondern lediglich überholt.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb auch im Fall einer späteren Einstellung oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängen" bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 14).

    Die Gefahr einer Stigmatisierung besteht hier zwar im höheren Maße als bei dem Vorwurf, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50), da es um einen Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts ging, das in der Öffentlichkeit regelmäßig mit einem besonders hohen Unwerturteil belegt wird.

    Zugunsten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren nicht mit einer Einstellung nach § 153a StPO endete (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 25), sondern mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die inhaltlich eher einem Freispruch vergleichbar ist.

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Auch die Entscheidung des BGH vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14), wonach bei zulässiger Verdachtsberichterstattung und späterer Ausräumung des Verdachts nicht die Richtigstellung, sondern nur ein Nachtrag in dem Sinne verlangt werden kann, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird, trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar.

    Schließlich ist zugunsten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass sich der Interessenausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie der Meinungs- und Medienfreiheit in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14).

    Um die durch eine Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass - wie hier geschehen - auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2010 - 15 U 79/10, MMR 2011, 554).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - 15 U 79/10

    Pflicht zur Ergänzung von Onlineberichten nach Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Berichterstattung sich auf den bloßen Verdacht einer Straftat bezieht, denn auch dabei haftet dem noch als unschuldig geltenden Betroffenen der Makel an, dass an der Sache "etwas dran" sein könnte und es droht eine Vorverurteilung in der Öffentlichkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2010 - 15 U 79/10, juris Rn. 21).

    Um die durch eine Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass - wie hier geschehen - auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2010 - 15 U 79/10, MMR 2011, 554).

  • LG Köln, 17.12.2014 - 28 O 220/14

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Bereithalten der Artikel zum Abruf im

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2014 (28 O 220/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2014 (28 O 220/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Berichte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereit gehalten werden, da die dort befindlichen Inhalte grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, GRUR-Prax 2010, 179; BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 244/08

    Sedlmayr-Mörder IV - Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2015 - 15 U 13/15
    Es sind daher im vorliegenden Fall das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. zum Abwägungserfordernis: BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, AfP 2010, 77, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 9.2.2014 - VI ZR 244/08, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, juris Rn. 11).
  • OLG Köln, 17.08.2020 - 15 U 119/20

    Unterlassungsansprüche wegen einer Presseberichterstattung Grundsätze der

    Auch der Senat (Senat v. 12.05.2015 - 15 U 13/15, GRUR-RS 2016, 05886) vertrete die Ansicht, dass allein eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO als solches kein zwingender Faktor in der Abwägung sein könne.
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