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   OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11   

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https://dejure.org/2012,48154
OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11 (https://dejure.org/2012,48154)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 130/11 (https://dejure.org/2012,48154)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 15 U 130/11 (https://dejure.org/2012,48154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.01.2012)

    Nach den Berichten über das Strafverfahren: Kachelmanns langer Kampf gegen die Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger gewünschte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ( BGH NJW-RR 2006, 1118 ff., 1120; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., Einleitung Rn. 60 ff., 82 ff.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Einl II Rn. 1 ff. ).

    Es ist richtig, dass die Anwendung der ursprünglich im Wettbewerbsrecht entwickelten und für die Bestimmung der rechtskraftfähigen Reichweite eines Unterlassungsgebots auch in das Äußerungsrecht übernommenen sogenannten Kerntheorie zu einer Erweiterung des Streitgegenstands eines Unterlassungsantrags und damit einhergehend einer Erweiterung des rechtskraftfähigen Inhalts eines Unterlassungsgebots führen kann ( BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 272/02 - NJW-RR 2006, 1118 ff., 1120; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 158; Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 890 Rn. 3 a ).

    Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsgläubiger aus Gründen effektiven Rechtsschutzes im Zweifel nicht nur ein in die Zukunft weisendes Verbot bezüglich der dem Klagegrund identischen Verletzungshandlungen beantragen will, sondern auch bezüglich kerngleicher Abweichungen von diesen ( vgl.: BGH, Urteil vom 23.02.2006, a. a. O.; Burkhardt, a. a. O.; Stöber, a. a. O.; ausdrücklich gebilligt vom BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.12.2006 - I BvR 1200/04 - NJW-RR 2007, 860 ff., 862 ).

    Die Annahme, dass das Unterlassungsbegehren grundsätzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, bezieht sich jedoch nur auf die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge; in Rechtskraft erwächst der in Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte Verletzungshandlung ( BGH, Urteil vom 23.02.2006, a. a. O., S. 1121 ).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Auch wenn ein Medium Äußerungen Dritter wiedergibt und sich von ihrem Inhalt distanziert, ändert das nichts daran, dass der für das Medium Verantwortliche einen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der betreffenden Äußerungen leistet ( vgl.: BGH, Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 169/85 - "Ostkontakte", GRUR 1986, 683 ff., 683 a. E.; Urteil vom 3.5. 1977 - VI ZR 36/74 -, NJW 1977, 1288 ff., 1288 f. ).

    Dürften die Medien nur Informationen verbreiten, die ernsthaft nicht zu bezweifeln sind, könnten sie ihre Funktion, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft zu beobachten, nicht hinlänglich wahrnehmen ( BGH, Urteil vom 3.5. 1977 - VI ZR 36/74 -, NJW 1977, 1288 ff., 1288 f.; OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 - 15 U 43/01 - AFP 2001, 524 ).

  • LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 953/10

    Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung bei Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Sie meint, bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und den Gegenständen der Parallelverfahren 28 O 953/10 (= 15 U 131/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) handele es sich um einheitliche Angelegenheiten im Sinne des RVG, da der Kern der angeblichen Verletzungshandlung jeweils in der Wiedergabe des neuen Vorwurfs strafrechtlichen Verhaltens bestehe und ebenso wie die Klageschriften und die drei Urteile - mit Ausnahme der Bezeichnung der beklagten Parteien und der in Bezug genommenen Artikel - identisch sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet keine Zusammenrechnung der Streitwerte des vorliegenden Rechtsstreits mit denen der Verfahren zu 28 O 953/10 (= 15 U 131/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) statt, weil den parallelen Rechtsstreiten selbstständige Streitgegenstände zugrunde liegen, die mit den Streitgegenständen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sind.

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 131/11

    Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung durch die Presse

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Sie meint, bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und den Gegenständen der Parallelverfahren 28 O 953/10 (= 15 U 131/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) handele es sich um einheitliche Angelegenheiten im Sinne des RVG, da der Kern der angeblichen Verletzungshandlung jeweils in der Wiedergabe des neuen Vorwurfs strafrechtlichen Verhaltens bestehe und ebenso wie die Klageschriften und die drei Urteile - mit Ausnahme der Bezeichnung der beklagten Parteien und der in Bezug genommenen Artikel - identisch sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet keine Zusammenrechnung der Streitwerte des vorliegenden Rechtsstreits mit denen der Verfahren zu 28 O 953/10 (= 15 U 131/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) statt, weil den parallelen Rechtsstreiten selbstständige Streitgegenstände zugrunde liegen, die mit den Streitgegenständen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sind.

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 132/11

    Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung durch die Presse

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Sie meint, bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und den Gegenständen der Parallelverfahren 28 O 953/10 (= 15 U 131/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) handele es sich um einheitliche Angelegenheiten im Sinne des RVG, da der Kern der angeblichen Verletzungshandlung jeweils in der Wiedergabe des neuen Vorwurfs strafrechtlichen Verhaltens bestehe und ebenso wie die Klageschriften und die drei Urteile - mit Ausnahme der Bezeichnung der beklagten Parteien und der in Bezug genommenen Artikel - identisch sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet keine Zusammenrechnung der Streitwerte des vorliegenden Rechtsstreits mit denen der Verfahren zu 28 O 953/10 (= 15 U 131/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) statt, weil den parallelen Rechtsstreiten selbstständige Streitgegenstände zugrunde liegen, die mit den Streitgegenständen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sind.

  • OLG Köln, 23.10.2001 - 15 U 43/01
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Dürften die Medien nur Informationen verbreiten, die ernsthaft nicht zu bezweifeln sind, könnten sie ihre Funktion, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft zu beobachten, nicht hinlänglich wahrnehmen ( BGH, Urteil vom 3.5. 1977 - VI ZR 36/74 -, NJW 1977, 1288 ff., 1288 f.; OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 - 15 U 43/01 - AFP 2001, 524 ).
  • OLG Köln, 06.12.2011 - 15 W 76/11

    Kachelmann ./. Staatsanwältin Freudenberg: Auch Streitwertbeschwerde der

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Der Senat pflichtet der insbesondere im Berliner Gerichtssprengel vertretenen Auffassung, der Streitwert einer Online-Veröffentlichung betrage regelmäßig nur einen Bruchteil von etwa 1/3 desjenigen Wertes, der bei eine Print-Veröffentlichung zu veranschlagen sei, nicht bei, wie zuletzt mit Beschluss vom 06.12.2011 - 15 W 76/11 - entschieden.
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Auch wenn ein Medium Äußerungen Dritter wiedergibt und sich von ihrem Inhalt distanziert, ändert das nichts daran, dass der für das Medium Verantwortliche einen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der betreffenden Äußerungen leistet ( vgl.: BGH, Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 169/85 - "Ostkontakte", GRUR 1986, 683 ff., 683 a. E.; Urteil vom 3.5. 1977 - VI ZR 36/74 -, NJW 1977, 1288 ff., 1288 f. ).
  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Bereits das Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist rechtlich als eigene Äußerung des Erklärenden zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung des Erklärenden fehlt ( BGH, Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148 ff., 1149 ).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11
    Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist ( BGH, Urteil vom 7.12.1999 - VI ZR 51/99 -, NJW 2000, 1036 f.; OLG Dresden, Urteil vom 27.11.2003 - 4 U 991/03 -, NJW 2004, 1181 ff., 1182 ).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 950/10

    Axel Springer verliert erneut gegen Kachelmann: Drei rechtswidrige Berichte unter

  • OLG Dresden, 27.11.2003 - 4 U 991/03

    Zulässigkeit und Sorgfaltsanforderungen bei pressemäßiger

  • OLG Köln, 02.06.1987 - 15 U 39/87
  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

    (a) Wie der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 14.2.2012 (15 U 130/11) entschieden hat, liegt in den Äußerungen der Beklagten.
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 7/14

    Kachelmann gegen Springer

    und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 950/10, Anlage K20) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 130/11, Anlage K21) Bezug genommen.
  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 132/11
    Sie meint, bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und den Gegenständen der Parallelverfahren 28 O 950/10 (= 15 U 130/11 OLG Köln) und 28 O 953/10 des LG Köln (= 15 U 131/11 OLG Köln) handele es sich um einheitliche Angelegenheiten im Sinne des RVG, da der Kern der angeblichen Verletzungshandlung jeweils in der Wiedergabe des neuen Vorwurfs strafrechtlichen Verhaltens bestehe und ebenso wie die Klageschriften und die drei Urteile - mit Ausnahme der Bezeichnung der beklagten Parteien und der in Bezug genommenen Artikel - identisch sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet keine Zusammenrechnung der Streitwerte des vorliegenden Rechtsstreits mit denen der Verfahren zu 28 O 950/10 (= 15 U 130/11 OLG Köln) und 28 O 953/10 des LG Köln (= 15 U 131/11 OLG Köln) statt, weil den parallelen Rechtsstreiten selbstständige Streitgegenstände zugrunde liegen, die mit den Streitgegenständen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sind, und es sich nicht um dieselben Angelegenheiten i. S. d. RVG handelt.

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 131/11
    Sie meint, bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und den Gegenständen der Parallelverfahren 28 O 950/10 (= 15 U 130/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) handele es sich um einheitliche Angelegenheiten im Sinne des RVG, da der Kern der angeblichen Verletzungshandlung jeweils in der Wiedergabe des neuen Vorwurfs strafrechtlichen Verhaltens bestehe und ebenso wie die Klageschriften und die drei Urteile - mit Ausnahme der Bezeichnung der beklagten Parteien und der in Bezug genommenen Artikel - identisch sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet keine Zusammenrechnung der Streitwerte des vorliegenden Rechtsstreits mit denen der Verfahren zu 28 O 950/10 (= 15 U 130/11 OLG Köln) und 28 O 949/10 des LG Köln (= 15 U 132/11 OLG Köln) statt, weil den parallelen Rechtsstreiten selbstständige Streitgegenstände zugrunde liegen, die mit den Streitgegenständen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sind, und es sich nicht um dieselben Angelegenheiten i. S. d. RVG handelt.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - I-15 U 130/11   

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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Unzulässigkeit der Berufung des in erster Instanz persönlich verurteilten Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1100 (Ls.)
  • MDR 2012, 808
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371; jeweils zum insoweit identischen § 518 Abs. 2 ZPO a.F.).

    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Es genügt für die Zulässigkeit der Berufung nicht, wenn in der Berufungsschrift nicht der in erster Instanz verklagte und verurteilte Insolvenzverwalter persönlich aufgeführt wird, sondern die Partei kraft Amtes, die tatsächlich existierte und zu Verwechslungen Anlass geben konnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O. m.w.N.).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371; jeweils zum insoweit identischen § 518 Abs. 2 ZPO a.F.).

    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83

    Vermögensübernahme bei einer Mehrheit von Verträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371; jeweils zum insoweit identischen § 518 Abs. 2 ZPO a.F.).

    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92

    Folgen des Nichtvorliegens einer vollständigen Kopie des Urteils des Landgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • OLG Koblenz, 14.05.2009 - 5 W 286/09

    Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht eines für eine ausländische Partei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Ein vollmachtloser Vertreter kann selbst mit den Kosten einer unzulässigen Prozesshandlung belastet werden (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 91, Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2009, 5 W 286/09 für eine unzulässige Klage).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2010 - 5 U 33/10

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erforderlichkeit der Zustimmung aller

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Ergeht gegen die wegen eines Vollmachtmangels nicht wirksam vertretene Partei eine Endentscheidung, so sind nach dem sog. Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des falschen Vertreters veranlasst hat, also ggf. auch dem (vollmachtlosen) Vertreter selbst (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2010, 5 U 33/10; NJW-RR 2011, 40; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 88, Rn. 11).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 233/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Voraussetzungen der Begründung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11
    Der Insolvenzverwalter persönlich und der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes sind unterschiedliche Rechtssubjekte und eigenständige Vermögensträger (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 319, Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 233/09, ZInsO 2011, 388).
  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 18 Sa 889/22

    Falsche Bezeichnung des Berufungsbeklagten; Zustellung einer Klage an den

    Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Februar 2012 (- I-15 U 130/11 - MDR 2012, 808, Rz. 24 ff.) anführen, wonach zu berücksichtigen sei, dass der Insolvenzverwalter persönlich und der Insolvenzverwalter kraft Amtes unterschiedliche Rechtssubjekte und eigenständige Vermögensträger seien (s. auch BGH Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09 - NZI 2011, 143, Rz. 6).
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