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   OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17   

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OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17 (https://dejure.org/2018,9281)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2018 - 15 U 135/17 (https://dejure.org/2018,9281)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 2018 - 15 U 135/17 (https://dejure.org/2018,9281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils betreffend die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über eine Politikerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Frauke Petry gegen "Faktenzoom"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falscher Faktencheck der Kölner Journalistenschule: Unglaubwürdig hat Frauke Petry sich schon selbst gemacht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Frauke Petry gegen Faktenzoom

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Frauke Petry gegen "Faktenzoom" - Berufungen beider Parteien ohne Erfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 631
  • afp 2018, 344
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86

    Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Tenor eines unanfechtbaren Unterlassungsurteils wird zwar auch außerhalb wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in analoger Anwendung von § 1004 BGB bejaht, wenn die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation des Urteils zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für den Verletzten erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; BGH, Beschl. v. 15.11.1983 - VI ZR 251/82, AfP 1984, 28; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 47; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, § 9 II 2).

    Bei Meinungsäußerungen wird ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei öffentlich erfolgten rufschädigenden Äußerungen bejaht (BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.4.1998 - 4 U 220/97, BeckRS 1998, 16637; Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn. 107; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 54; Hamburger Kommentar MedienR (Meyer), 3. Auflage, 41. Abschnitt Rn. 2; a.A.: Soering/Hoene (Soehring), § 31 Rn. 7 unter Hinweis darauf, dass die Wirkung der Veröffentlichung derjenigen eines Widerrufs gleichkomme und ein solcher bei Meinungsäußerungen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbaren sei ).

    Erforderlich ist für den Anspruch auf Veröffentlichung, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung insoweit darlegt, als bei Abwägung der beiderseitigen Belange die Veröffentlichung zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn. 109; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 59).

    Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung nicht - wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.1986 (VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133) - um eine sog. Schmähkritik handelt, sondern die betreffenden Meinungsäußerungen hier aus dem Grunde untersagt wurden, weil sie nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.11.1986 (VI ZR 57/86), in welcher er das grundsätzliche Bestehen eines Veröffentlichungsanspruchs bei rufschädigenden Meinungsäußerungen bejaht hat, unter anderem darauf abgestellt, dass solche Meinungsäußerungen in aller Regel nur dann unzulässig seien und damit überhaupt nur als Gegenstand einer Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen, wenn es sich um diffamierende Schmähkritik handele.

    Im Rahmen dieser für den Folgenbeseitigungsanspruch vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn gerade sie zusätzlich zum Unterlassungsurteil erforderlich und geeignet ist, um eine noch andauernde Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, juris Rn. 16, 17).

  • OLG Köln, 15.12.2016 - 15 W 46/16

    Teile von falschem Faktencheck verboten: Frauke Petry lügt in Talkshows doch

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Nach Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in welchem mit Urteil des Senats vom 29.11.2016 (15 W 46/16) zwei Bewertungen des Beklagten untersagt wurden, wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage K 28) an den Beklagten.

    Dabei hat die Kammer auf die Begründung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 W 46/16) Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass aufgrund der damit unzutreffenden Bewertungen auch die Angaben im Rahmen der Gesamtbewertung bzw. die Bezeichnung als " negative Spitzenreiterin " zu unterlassen seien.

    Er macht zur Anschlussberufung geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 3) keine eigenen Überlegungen angestellt, sondern sich lediglich auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 15 W 46/16 bezogen.

    Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Beklagte sei mit dieser Erklärung allein seiner Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens (15 W 46/16) nachgekommen, verkennt sie, dass der Beklagte durchaus weitergehende Maßnahmen ergriffen hat.

    Die nunmehr im Hauptsacheverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die vom Senat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (15 W 46/16) vorgenommene Auslegung der Äußerung greifen nicht durch.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung einstweiligen Verfügungsverfahren (15 W 46/16) allerdings ausgeführt hat, dass der Beklagte " im Rahmen einer Überarbeitung dieser Gesamtbewertung ... die oben dargelegte Tatsachengrundlage aus den Äußerungen der Antragstellerin einer neuen Bewertung zuzuführen und die Gesamtberechnung - in Textform bzw. in der grafischen Darstellung - erneut vorzunehmen " hat, wird im Hinblick auf den Inhalt des außergerichtlichen Schriftwechsels der Parteien klarstellend darauf hingewiesen, dass damit keine Vorgabe hinsichtlich der Neubewertung der untersuchten Äußerungen der Klägerin verbunden sein sollte.

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 56) stütze, sei dort - unter bestimmten engen Voraussetzungen - ein Anspruch auf das Hinwirken der Löschung von unwahren Tatsachenbehauptungen bejaht worden.

    Ein Hinwirken auf eine entsprechende Ergänzung sei dem Beklagten unstreitig möglich und ihm auch - entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14) - ohne weiteres zumutbar.

    Diese Modifizierung ist auch erforderlich, denn da der Beklagte weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die Inhalte fremder Internetseiten zu verändern bzw. zu ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, juris Rn. 39: " Der Schuldner ist nur zu solchen Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen "), kann von ihm schon grundsätzlich keine Korrektur/Ergänzung der fremden Berichterstattung über sein Projekt "G", sondern nur ein Hinwirken auf eine solche verlangt werden.

    Auch aus den von den Parteien angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 - Anlegerschutzkanzlei) bzw. vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 - Chefjustiziar) ergibt sich keine der Klägerin günstigere Beurteilung der Rechtslage:.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14) befasst sich zwar - insofern schon eher vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt - mit einer Fallgestaltung, in welcher eine rechtswidrige Meldung im Internet verbreitet worden war und der Urheber dieser Meldung nunmehr verpflichtet werden sollte, die Löschung einzelner Passagen zu bewirken.

  • LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) werden zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17).

    den Beklagten zu verurteilen, das Rubrum und den Tenor Ziffer 1) bis 3) des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) spätestens eine Woche nach Rechtskraft dieses Urteils auf der Startseite der Webseite www.G.de für die Dauer von sechs Monaten wiederzugeben, 2. den Beklagten zu verurteilen, a. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wen der Beklagte in welcher Form auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat, b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, c. allen nach Erteilung der Auskunft noch im Einzelnen zu bestimmenden Personen, die der Beklagte auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat, in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Form auf seine Verurteilung nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) aufmerksam zu machen, 3. den Beklagten zu verurteilen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils darauf hinzuwirken, dass in allen Medien, in denen über das Abschneiden der Klägerin in dem Projekt "G" berichtet wurde, ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung des Beklagten nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) hingewiesen wird.

    Eine Abschrift seiner Dokumentation hat der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils zukommen zu lassen, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 3), den Beklagten zu verurteilen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils darauf hinzuwirken, dass den Medien gemäß der Anlagen K 19 bis K 24 ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung des Beklagten nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) hingewiesen wird.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG habe der Bundesgerichtshof (NJW 2015, 778) den Anspruch auf einen Nachtrag als Ausprägung der Folgenbeseitigung lediglich gegenüber dem jeweiligen Presseunternehmen und bei einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung anerkannt, die den Betroffenen nach Ausräumung des Verdachts weiterhin in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige.

    Auch aus den von den Parteien angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 - Anlegerschutzkanzlei) bzw. vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 - Chefjustiziar) ergibt sich keine der Klägerin günstigere Beurteilung der Rechtslage:.

    In der Entscheidung vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14) hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass sich eine zulässige Verdachtsberichterstattung später als unberechtigt herausstellt, einen Berichtigungsanspruch zuerkannt.

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Dabei kommt - was im Einzelnen umstritten ist - eine Urteilsveröffentlichung sowohl bei Tatsachenbehauptungen als auch bei Meinungsäußerungen in Betracht (a.A.: Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, Rn. 835; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 54), wobei sie bei Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf ihren Charakter als Maßnahme der Folgenbeseitigung (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16, juris Rn. 14) nur dann verlangt werden kann, wenn die Unwahrheit der betreffenden Behauptungen feststeht.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Wenn dies auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht wie im Falle einer klassischen Schülerzeitung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.5.1992 - 1 BvR 126/85, BVerfGE 86, 122) zu einem verringerten Sorgfaltsmaßstab bezüglich einer Recherche und Überprüfung der einzelnen Aussagen führen darf, so ist dem Beklagten doch zuzubilligen, dass sich seine Schüler (noch) in der Ausbildung befinden und insofern möglicherweise nicht auf den gleichen Kenntnis- und Erfahrungsschatz zurückgreifen können wie langjährig tätige Journalisten.
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 38/03

    Frage als unwahre Tatsachenbehauptung

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    (1) Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die letzte mündliche Verhandlung und nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15 für den Anspruch nach § 103 UrhG ; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 61; offen insofern BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, der im Hinblick auf einen Anspruch auf Richtigstellung beide Zeiträume in der Bewertung heranzieht ).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 98/00

    "Stadtbahnfahrzeug"; Umfang des Unterlassungsanspruchs; Berechtigtes Interesse

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    (1) Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die letzte mündliche Verhandlung und nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15 für den Anspruch nach § 103 UrhG ; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 61; offen insofern BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, der im Hinblick auf einen Anspruch auf Richtigstellung beide Zeiträume in der Bewertung heranzieht ).
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17
    Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 01.04.1998 - 4 U 220/97
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

  • BGH, 06.02.1962 - VI ZR 193/61

    Auskunftspflicht des Verbreiters unwahrer kreditschädigender Äußerungen

  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • OLG München, 28.07.1989 - 21 U 2754/88

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung ; Veröffentlichung des Urteilstenors ;

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

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