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   OLG Köln, 28.01.2014 - I-15 U 137/13   

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OLG Köln, 28.01.2014 - I-15 U 137/13 (https://dejure.org/2014,24605)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2014 - I-15 U 137/13 (https://dejure.org/2014,24605)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - I-15 U 137/13 (https://dejure.org/2014,24605)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer -> Günstigere Angebote sind nur relevant,... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1 ; ZPO § 287
    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten - Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der T-Liste als auch der G-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der T-Liste als auch der G-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

    Insbesondere sind die im Rahmen der Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten möglichen Schätzgrundlagen bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gewesen, wobei dieser die von dem Senat nunmehr angewandte Methode des sich aus T- und Gliste ergebenden arithmetischen Mittels ausdrücklich als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).
  • OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 85/13
    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten Urteile des Senates sowie auf die zusätzlichen, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze berücksichtigende Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 28.01.2014 in den Parallelverfahren 15 U 85/13 und 15 U 122/13 Bezug genommen.
  • LG Aachen, 08.08.2013 - 10 O 562/12
    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteile des Senates vom 30.07.2013, u.a. Az. 15 U 212/12 (abrufbar bei juris), 15 U 186/12, 15 U 175/11 und 15 U 161/12) erfolgt die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der G-Liste ergebenden Tarife.
  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteile des Senates vom 30.07.2013, u.a. Az. 15 U 212/12 (abrufbar bei juris), 15 U 186/12, 15 U 175/11 und 15 U 161/12) erfolgt die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der G-Liste ergebenden Tarife.
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Richtigkeit des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage durch ihr Vorbringen erschüttert sei, was sie auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt sieht.
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13
    Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich den Angeboten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ergeben.
  • LG Bonn, 05.12.2016 - 4 O 71/16
    Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14; Urteil vom 10.11.2016, 15 U 59/16) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.

    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (BGH NJW 2013, 1539; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).

  • OLG Köln, 10.11.2016 - 15 U 59/16

    Umfang des Schadensersatzes bei einem Verkehrsunfall

    Das Landgericht hat seiner gemäß § 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014, 230 und vom 21.07.2016 - 15 U 9/16, n.v.).
  • OLG Köln, 14.07.2016 - 15 U 27/16
    Der Senat hat ebenfalls bereits mehrfach entschieden, dass die - teilweise berechtigten und auch im vorliegenden Fall vom Beklagten gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten - Einwände und Vorbehalte gegen die zugrunde gelegten Listen nicht dazu führen, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, juris Tz. 33 ff.; Urt. v. 01.08.2013 - 15 U 9/12, juris Tz. 38 ff.; Urt. v. 28.01.2014 - 15 U 137/13, juris Tz. 16 ff.).
  • LG Stuttgart, 07.08.2015 - 24 O 421/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der Höhe der ersatzfähigen

    Werden die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke- als auch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels berücksichtigt, erscheint es dem Einzelrichter im Rahmen der freien Schätzung gem. § 287 ZPO als richtig, das arithmetische Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 46; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, Juris, Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 15 U 137/13, Juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, Juris, Rn. 45).
  • AG Essen, 26.02.2016 - 20 C 322/15

    Grundsätze zur Festellung des Umfangs der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter

    Zweifel an der Eignung einer bestimmten Erhebung als Schätzungsgrundlage ergeben sich nämlich erst dann, wenn feststeht, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen der Erhebung nebst der entsprechenden Zusatzleistungen für Sonderausstattungen vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt in dem exakt gleichen Zeitraum anzumieten gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 15 U 137/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, a.A. OLG Hamm a.a.O.).
  • LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen; Bestimmung der

    Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.
  • AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Das erkennende Gericht hält es dabei für überzeugend, auf ein arithmetisches Mittel aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-J zurückzugreifen, vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.5.2015 - 15 U 220/14; Urt. v. 28.1.2014 - 15 U 137/13; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; Buller/Figgener, NJW 2015, 2913 ff. Dabei ist es nicht sachgerecht, den im Einzellfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln, vgl. OLG Köln, a.a.O. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten lässt sich auch nicht fundierter durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmen, vgl. OLG Köln, a.a.O.
  • AG Kerpen, 30.10.2019 - 110 C 83/18
    Die Schätzung der für den hier zur Entscheidung stehenden Verkehrsunfall maßgebenden und erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt (OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; Urteil vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014; Urteil vom 10. November 2016 - 15 U 59/16 -, Rn. 5, juris).
  • AG Kerpen, 23.09.2020 - 108 C 76/20
    Die Schätzung der für den hier zur Entscheidung stehenden Verkehrsunfall maßgebenden und erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt (OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; Urteil vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014; Urteil vom 10. November 2016 - 15 U 59/16 -, Rn. 5, juris).
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