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   OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21   

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OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21 (https://dejure.org/2022,1864)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 (https://dejure.org/2022,1864)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 (https://dejure.org/2022,1864)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1219
  • NZI 2022, 565
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO fehlt (so zu Recht auch etwa OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021 - 17 U 15/21, NZI 2021, 794; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583; Schmid , BKR 2021, 718 f.; Roßnagel , in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019 Art. 6 Abs. 1 Rn. 75).

    Im Zuge der gebotenen Abwägung kommt als "berechtigtes Interesse" - der Begriff ist anerkanntermaßen weit zu verstehen - im Grundsatz schon jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021- 17 U 15/21, NZI 2021, 794; OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 m.w.N.).

    Dabei kann und soll dahinstehen, ob die Beklagte sich tatsächlich (auch) auf ein eigenes Interesse an der Erreichung ihres Geschäftsziels berufen kann (so OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 und jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Restschuldbefreiung wohl auch OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).

    Ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) teilt der Senat ausdrücklich nicht die (engere) Lesart des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig, wonach solche Belange der Vertragspartner der Beklagten eine Datenverarbeitung zunächst nicht zu rechtfertigen vermögen, weil die Prüfung eines berechtigten Interesses "Dritter" so lange nicht (tragfähig) möglich sei, so lange noch nicht (namentlich) feststehe, ob und gegebenenfalls wer welche konkreten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen zum Betroffenen eingehen wolle (OLG Schleswig a.a.O., NZI 2021, 794).

    Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein "berechtigtes Interesse" an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).

    (b) Die Regelungen im "J" bieten allerdings - was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt - selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig a.a.O., NZI 2021, 794; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606; BeckOK DatenschutzR/ Jungkind , Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6; Bergt/Pesch , in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte.

    (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski ; zustimmend auch Brzoza , jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.

    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist).

    Das weitere Argument des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794), die fehlende Fortschreibung von expliziten gesetzlichen Regelungen zu Auskunfteien wie in den früheren §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. könne nicht unberücksichtigt bleiben und habe wohl auch einen Paradigmenwechsel mit sich gebracht, trägt ebenfalls nach Auffassung des Senats keine andere Sichtweise: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann abstrakt die Datenverarbeitung in Abwägung der widerstreitenden Interessen durchaus rechtfertigen - was auch das Oberlandesgericht Schleswig zumindest für die ersten sechs Monate nicht in Abrede stellt.

    Die Revision war zuzulassen, weil im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) eine abweichende obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO fehlt (so zu Recht auch etwa OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021 - 17 U 15/21, NZI 2021, 794; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583; Schmid , BKR 2021, 718 f.; Roßnagel , in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019 Art. 6 Abs. 1 Rn. 75).

    Soweit es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, kann das jedoch nicht zur allgemeinen Rechtfertigung einer so tiefgreifenden Datenverarbeitung zu Lasten unbeteiligter Personen herangezogen werden (kritisch auch VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583).

    (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski ; zustimmend auch Brzoza , jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.

    Indes zeigt dies aber im Gegenzug gerade auch das berechtigte Interesse der "Dritten", so dass die These etwa des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583), dass im Falle einer zunächst zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien dann "höchstens" dieselben Speicher- und Löschfristen gelten dürfen, wie in den öffentlichen Registern, unter dem Regime des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerade nicht überzeugt.

    Der Senat hat erwogen, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem oben zitierten Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583) ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (auch) zu im konkreten Fall entscheidungserheblichen Fragen eingeleitet hat.

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Es bestand (und besteht) ein "berechtigtes Interesse" (jedenfalls) der Vertragspartner der Beklagten an der Datenverarbeitung, welches die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwiegt (allgemein zu den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch BGH, Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 489/19 und VI ZR 488/19, juris).

    So hat der Senat für Bewertungsportale etwa die Rechtsprechung zu § 29 BDSG aF weitgehend fortschreiben können, weil es letztlich nicht zu einer substantiellen Veränderung des Prüfungsmaßstabs gekommen und vielmehr bei einer umfassenden Einzelfallabwägung geblieben ist (Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523 - bestätigt durch BGH VI ZR 489/19).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18

    Auskunftei muss Eintrag "Erteilung der Restschuldbefreiung" bei Wohnungssuche

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Hinsichtlich seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Absicht zum Erwerb einer Immobilie habe bereits das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18, NZI 2019, 342) ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung bei einer Wohnungssuche " schwer wiege ".

    Aus Sicht des Senats kann ein "atypischer " Härtefall insbesondere vorliegen, wenn ein Schuldner unverschuldet (etwa krankheitsbedingt) in finanzielle Nöte geraten ist, im Zuge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens seine kausal auf diese Umstände zurückgehenden Verhältnisse nunmehr geordnet hat und gerade wegen der Eintragungen bei der Beklagten keine eigene Wohnung mehr finden kann (so LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 - 2-05 O 151/18, BeckRS 2018, 37433; kritisch dazu aber Heyer , NZI 2019, 345; Tribess , GWR 2019, 312; Martini , in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 30; für enge Auslegung auch Stollhoff , in: Auernhammer DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 24) und/oder sonst von der Teilhabe an essentiellen Belangen des gesellschaftlichen Lebens faktisch ausgeschlossen wird.

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Eine Aussetzung - oder auch eine eigene Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV durch den Senat mit dem Ziel der Verbreiterung der Entscheidungsbasis für den EuGH (dazu BAG, Beschl. v. 28.7.2021 - 10 AZR 397/20 (A), NZA 2021, 1273) - erscheint jedoch nicht tunlich, weil wegen der Zulassung der Revisionen in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig und dem Oberlandesgericht Oldenburg ohnehin der Bundesgerichtshof bereits mit der Thematik befasst wird und dann unter Einbeziehung auch des hiesigen Rechtsstreits selbst einheitlich und konsistent prüfen kann, ob und inwieweit noch Bedarf für ergänzende und/oder abweichende Vorlagefragen besteht.
  • LG Gießen, 04.10.2021 - 5 O 457/20

    Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Ungeachtet dessen sprechen im Übrigen auch entscheidende systematische Argumente gegen eine entsprechende Anwendung des § 3 InsoBekV und/oder eine nur mittelbare Auswirkung der nationalen Regelung zu den Löschfristen in öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen bei der Anwendung der DSGVO: Wie das Landgericht Gießen (Urt. v. 4.10.2021 - 5 O 457/20, BeckRS 2021, 29339) zutreffend ausgeführt hat, überzeugt es schon per se nicht, zur Auslegung der europarechtlichen Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Regelungen im nationalen Recht zurückzugreifen (so auch Thüsing , EWiR 2021, 437 f.), soweit es - was hier nicht der Fall ist - nicht zumindest um eine klare, eindeutige und transparente Inanspruchnahme der gesetzlichen Öffnungsklauseln (auch) zu Art. 17 DSGVO etwa in Art. 23 lit. i und j DSGVO geht.
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 59/18

    Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Aus Sicht des Senats kann ein "atypischer " Härtefall insbesondere vorliegen, wenn ein Schuldner unverschuldet (etwa krankheitsbedingt) in finanzielle Nöte geraten ist, im Zuge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens seine kausal auf diese Umstände zurückgehenden Verhältnisse nunmehr geordnet hat und gerade wegen der Eintragungen bei der Beklagten keine eigene Wohnung mehr finden kann (so LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 - 2-05 O 151/18, BeckRS 2018, 37433; kritisch dazu aber Heyer , NZI 2019, 345; Tribess , GWR 2019, 312; Martini , in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 30; für enge Auslegung auch Stollhoff , in: Auernhammer DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 24) und/oder sonst von der Teilhabe an essentiellen Belangen des gesellschaftlichen Lebens faktisch ausgeschlossen wird.
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 334 O 161/19

    Anspruch auf Löschung von Daten in Wirtschaftsauskunftsdatei nach Erteilung der

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Wie der Senat schon im Beschluss vom 14.4.2021 - 15 U 19/21 (n.v.) ausgeführt hat, übernimmt die Regelung in Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO im Zusammenspiel mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO insofern die Funktion eines Korrektivs im Einzelfall, bei der schon zur Meidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anerkanntermaßen aber dann auch eine "atypische Situation" mit einem überwiegenden Betroffeneninteresse vorliegen muss, deren tatsächliche Voraussetzungen (jedenfalls in persönlicher Sicht) richtigerweise die betroffene Person ausreichend konkret darlegen und im Bestreitensfall zur Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO beweisen muss (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Urt. v. 23.7.2020 - 334 O 161/19, BeckRS 2020, 23413; LG Köln, Urt. v. 10.6.2020 - 28 O 386/19, n.v.).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2023 - 15 U 19/21

    Zur Frage einer anwaltlichen Pflichtverletzung bei Klage gegen den die interne

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    Wie der Senat schon im Beschluss vom 14.4.2021 - 15 U 19/21 (n.v.) ausgeführt hat, übernimmt die Regelung in Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO im Zusammenspiel mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO insofern die Funktion eines Korrektivs im Einzelfall, bei der schon zur Meidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anerkanntermaßen aber dann auch eine "atypische Situation" mit einem überwiegenden Betroffeneninteresse vorliegen muss, deren tatsächliche Voraussetzungen (jedenfalls in persönlicher Sicht) richtigerweise die betroffene Person ausreichend konkret darlegen und im Bestreitensfall zur Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO beweisen muss (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Urt. v. 23.7.2020 - 334 O 161/19, BeckRS 2020, 23413; LG Köln, Urt. v. 10.6.2020 - 28 O 386/19, n.v.).
  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19

    Löschanspruch gegen Jameda

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
    So hat der Senat für Bewertungsportale etwa die Rechtsprechung zu § 29 BDSG aF weitgehend fortschreiben können, weil es letztlich nicht zu einer substantiellen Veränderung des Prüfungsmaßstabs gekommen und vielmehr bei einer umfassenden Einzelfallabwägung geblieben ist (Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523 - bestätigt durch BGH VI ZR 489/19).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

  • OLG Oldenburg, 23.11.2021 - 13 U 63/21

    Anspruch auf Löschung von Einträgen in einer Datenbank (vorliegend verneint);

  • OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22

    Schufa - Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens (Planinsolvenz) in

    So hätten das OLG Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, bei Juris), das OLG Köln (Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, bei Juris) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21 -, bei Juris) Löschungsansprüche der Betroffenen abgelehnt.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

    Dieses könnte deshalb zweifelhaft sein, weil dann, wenn es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, diese eine so tief eingreifende Datenverarbeitung möglicherweise nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 20, beck-online; kritisch auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583, beck-online).

    Die Auskünfte der Beklagten dienen dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen (Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021, Az. 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 , juris Rn. 12; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 22).

    Ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, Rn. 29, juris) und das OLG Köln (Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 23, beck-online) teilt der Senat dieses engere Verständnis des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig nicht.

    Auch ohne dass ein zukünftiger Vertragspartner bereits namentlich feststünde und der Inhalt eines konkret abzuschließenden Vertrages bereits konkret bekannt wäre und/oder es bereits konkrete Datenabfragen potentieller Firmen betreffend den Kläger geben würde, ist das "berechtigte Interesse" eines potentiellen Kreditgebers an der Speicherung und Erteilung der Informationen dennoch bereits hinreichend feststellbar (OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, juris Rn. 33).

    Entgegen der Wertung der beiden Gerichte ist bei der Interessenabwägung indes nicht maßgeblich, (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 38, juris).

    Soweit in der Rechtsprechung z.T. die Auffassung vertreten wird, eine deutsche Norm in der InsoBekV könne nicht zur Auslegung der europäischen DS- GVO herangezogen werden (vgl. Landgericht Gießen, Urt. v. 4.10.2021 - 5 O 457/20, BeckRS 2021, 29339, ihm folgend OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 44, juris), könnte hiergegen eingewandt werden, dass Erwägungsgrund 10 Satz 6 DS- GVO ausdrücklich vorgibt, dass die DS- GVO Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausschließt, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juni 2022 - 17 U 5/22 -,Rn. 56, juris).

    Insgesamt bleibt es jedoch auch unter Berücksichtigung dessen dabei, dass eine Einsicht durch beliebige Dritte jedenfalls ohne große Schwierigkeiten letztlich schon aus reiner Neugier erfolgen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 46, juris).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Beklagte zur Löschung verpflichtet würde, sie ihren Vertragspartnern schlussendlich die Auskunft geben müsste, dass ihr aus jüngerer Zeit, also in den allgemein bekannten Löschfristen aus den "codes of conduct" (Verhaltenskodex), keine konkreten Kenntnisse über Zahlungsrückstände etc. vorlägen, was jedoch sachlich unzutreffend wäre (OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 53, juris).

    Die Verhaltensregelungen ersetzen die Interessenabwägung nicht, sondern haben Indizwirkung für die grundsätzliche Notwendigkeit der Speicherung für drei Jahre (siehe zur Frage der Aussetzung auch OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 - Rn. 62, juris, das eine Aussetzung ebenfalls nicht vorgenommen hat).

  • KG, 15.02.2022 - 27 U 51/21

    Datenschutzrecht: Anspruch auf Löschung der über sechsmonatigen Speicherung einer

    Der Senat schließt sich insofern den Entscheidungen des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online; a.A. Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris; vgl. bereits Hinweis vom 07.12.2021) und des OLG Köln, (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 nach beck-online) an.

    (2.) Auch das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 24 nach beck-online) führt diesbezüglich überzeugend aus:.

    Ergänzend führt das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 - 34 nach beck-online) zutreffend aus:.

    Schließlich teilt der Senat die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 nach beck-online), wonach es zulässig ist, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind.

    Schließlich erscheint auch die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG in der vom 01.04.2010 bis 24.05.2018 gültigen Fassung zum Ausdruck gebrachten Wertungen sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber - auch nach den Erwartungen des Marktes - dennoch noch als relevant bewertet wird, worauf das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 nach beck-online) zu Recht hingewiesen hat.

  • OLG München, 29.11.2022 - 18 U 1032/22

    Löschungsanspruch gegen Datenbankeintragung bei Restschuldbefreiung

    Damit kann im Rahmen der europarechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Regelfall auf die Verhaltensregeln zurückgegriffen werden (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2022 - 12 U 450/22; ebenfalls die Angemessenheit einer Regelfrist von drei Jahren bejahend OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22).

    Es kann daher offenbleiben, ob zur Auslegung des Art. 6 DS-GVO überhaupt auf Wertungen des nationalen Rechts zurückgegriffen werden darf (dagegen OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris Rn. 36; Thüsing/Flink/Rombey NZI 2021, 951; dafür OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022- 17 U 5/22 juris Rn. 48).

    Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bewusst von einer Übertragung der Regelung auf die Speicherfristen von Auskunfteien abgesehen hat und allein eine bis 2024 laufende Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 Satz 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen hat (BT-Drs. 19/25322, 5, 7; vgl. bspw. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/17, juris Rn. 23 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris Rn. 31; Thüsing/Flink/Rombey, a.a.O., [953]).

  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22

    Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen

    Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend: Verbraucherkredit-RL) ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (ähnlich etwa OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 32).

    Es ist vielmehr die zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 1 InsO (das betonen auch - zu Recht - etwa das OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, zit. nach juris, Rn. 41, das OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 48, sowie das KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 55) und geht folglich aus der Information über sie unmittelbar hervor.

    Hinzu kommt, was insbesondere das OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, zit. nach juris, Rn. 31), das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 34) sowie das Kammergericht (Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 47) betonen, dass der nach §§ 286 ff. InsO von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten Befreite zur Zeit der Eintragung der Insolvenzbekanntmachung vollständig vermögenslos ist.

  • KG, 15.02.2022 - 17 U 51/21
    Der Senat schließt sich insofern den Entscheidungen des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online; a.A. Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris; vgl. bereits Hinweis vom 07.12.2021) und des OLG Köln, (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 nach beck-online) an.

    (2.) Auch das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 24 nach beck-online) führt diesbezüglich überzeugend aus:.

    Ergänzend führt das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 - 34 nach beck-online) zutreffend aus:.

    Schließlich teilt der Senat die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 nach beck-online), wonach es zulässig ist, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind.

    Schließlich erscheint auch die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG in der vom 01.04.2010 bis 24.05.2018 gültigen Fassung zum Ausdruck gebrachten Wertungen sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber - auch nach den Erwartungen des Marktes - dennoch noch als relevant bewertet wird, worauf das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 27 nach beck-online) zu Recht hingewiesen hat.

  • OLG München, 24.10.2022 - 3 U 2040/22

    Sechs Monte Höchstspeicherfrist bei Restschuldbefreiung

    Insoweit ist den bereits zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen verschiedenster Oberlandesgerichte zuzustimmen (siehe OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, 15 U 153/21; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022, 27 U 51/21; OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022, 4 U 243/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22).

    Die OLG Köln, 15 U 153/21, Stuttgart, 9 U 24/22, Oldenburg, 13 U 63/21, Frankfurt, 7 U 16/22, Koblenz, 12 U 450/22 und das KG Berlin, 27 U 51/21 lehnen eine Anwendung der Löschungsfrist des § 3 InsBekV ab und akzeptieren die in der Selbstverpflichtung der Beklagten postulierte dreijährige Speicherung.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Dass das Interesse solcher Kunden an einer Auskunft nicht nur berechtigt ist, sondern auch von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und deren Umsetzung ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u.a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris, Rn. 32).

    So ist etwa im Falle einer Restschuldbefreiung davon auszugehen, dass ein Schuldner bei Eintritt derselben vollständig vermögenslos ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21).

  • OLG Dresden, 09.08.2022 - 4 U 243/22

    1. Die Speicherfristen der InsoBekVO sind für die Frage, wie lange die

    Die bis zum 16.03.2023 befristete Datenverarbeitung durch die Beklagte ist bereits nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig (so im Grundsatz auch: OLG Oldenburg, vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, - juris; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, - juris; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, -juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22 - Anlage BB Bekl.; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951, beck-online; entgegen OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21, - juris und vom 03.06.2022 -17 U 5/22 -, juris; Möller/Zerhusen, ZVI 2022, 98; Brzoza, jurisPR-InsR 15/2022 Anm. 3 zu OLG Schleswig, a.a.O.).

    ..." (OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 38 - 47, juris).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 7 U 100/22

    Speicherungen von Daten in Wirtschaftsauskunftei nach Forderungstilgung

    Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 - zit. n. Juris).

    Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 5 U 153/21 [richtig: 15 U 153/21 - d. Red.] - zit. n. Juris).

  • OLG Koblenz, 29.09.2022 - 12 U 450/22

    Längerfristige Speicherung von Restschuldbefreiung auch nach DSGVO rechtmäßig

  • OLG München, 28.09.2022 - 18 U 1032/22

    Anspruch auf Löschung der Information über die Restschuldbefreiung gegen

  • LG Köln, 16.02.2022 - 28 O 221/21

    SCHUFA muss Restschuldbefreiung nicht löschen

  • OLG Frankfurt, 27.09.2022 - 7 U 16/22

    Kein Anspruch auf Löschung des Eintrags über Restschuldbefreiung

  • OLG Brandenburg, 04.05.2023 - 1 U 11/22

    Datenspeicherung in Datenbanken bezüglich der Bonität; Verstoß gegen die DSGVO

  • LG Münster, 04.07.2023 - 16 O 238/22
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