Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 16.02.2005 - I-15 U 167/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung; Einordnung der Äußerung "Prozessbetrug in Form von "organisierten" Prozessen" auf einer Internetseite als Tatsachenmitteilung
- online-und-recht.de
- Judicialis
ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1
Unterlassungsanspruch bei Darstellung eines Verdachts des Prozessbetruges auf einer Webseite; Tatsachenbehauptung oder - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80
Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2005 - 15 U 167/04
Zwar ist die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevant prinzipiell keine Tatsachenbehauptung (BGH, NJW 1982, 2246).Um ein derartiges Werturteil handelt es sich aber nicht, wenn die Beurteilung des Sachverhalts als eine Strafform erfüllend nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und dem Beweis zugänglichen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH, NJW 1982, 2246; NJW 2005, 280, 282).
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2005 - 15 U 167/04
Bei haltlosen Behauptungen tritt der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem des Persönlichkeitsrechts zurück (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324). - BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93
Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2005 - 15 U 167/04
Denn der Beklagte hat eine ernsthafte, hinreichend bestimmte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch welche die Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen ist (vgl. BGH, NJW 1996, 723, 724).
- OLG Dresden, 05.09.2012 - 4 W 961/12
Nebenpflichtverletzung; Vertrag
Anders ist dies lediglich dann, wenn diese Beurteilung des Sachverhalts nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und dem Beweis zugänglichen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH, NJW 1982, 2246; NJW 2005, 280, 282; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.3.3005 - 15 U 167/04 - juris; OLG Celle AfP 2002, 508). - OLG Dresden, 08.02.2012 - 4 U 1850/11
Internet; Drittauskunft
In einer derartigen Konstellation ist von Gerichten wiederholt auch der Vorwurf eines Prozessbetruges als Tatbestandsbehauptung qualifiziert worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.3.3005 - 15 U 167/04 - juris; OLG Celle AfP 2002, 508; vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 21 Rn 31). - OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - 15 U 198/04
Anspruch auf Widerruf einer Meinungsäußerung
Als Tatsachenäußerung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (…BGH Urt. v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, www.jurisweb.de Rz. 24 = NJW 2005, 279 m.w.N.; Senat Urt. v. 16.02.2005, I-15 U 167/04, www.jurisweb.de Rz. 9). - LG Berlin, 21.12.2006 - 27 O 936/06 Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beurteilung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und dem Beweis zugänglichen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft (OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat , Urteil vom 16. Februar 2005, Az: 15 U 167/04 ).
- OLG Düsseldorf, 26.10.2009 - 15 W 96/09 Als Tatsachenäußerung ist eine solche Äußerung dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als blofte Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprufung mit den Mitteln des Beweises zuganglich sind (BGH Urt. v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, bei juris Rz. 24 = NJW 2005, 279 m.w.N.; Senat Urt. v. 16.02.2005, I-15 U 167/04.