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   OLG Köln, 13.10.2016 - I-15 U 173/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,37027
OLG Köln, 13.10.2016 - I-15 U 173/15 (https://dejure.org/2016,37027)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - I-15 U 173/15 (https://dejure.org/2016,37027)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - I-15 U 173/15 (https://dejure.org/2016,37027)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer Suchmaschine

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Wann Google für fremde Rechtsverletzungen im Rahmen seiner Suchergebnisse haftet

  • kanzlei.biz

    Google haftet unter Umständen für Rechtsverletzungen von Dritten

  • ra.de
  • rewis.io
  • kanzlei-kotz.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzung - Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer Suchmaschine

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer Suchmaschine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Sperrung von Links auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung von Google für Rechtsverletzungen Dritter ab Kenntnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 549
  • K&R 2017, 55
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16

    Zum Recht auf Vergessenwerden

    Dementsprechend kann die Beklagte zu 1) auch nicht als Störerin für die vorgetragenen Rechtsverletzungen der Beklagten zu 2) haften (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 - 15 U 173/15, Rn. 134 ff. - juris; LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 - 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.; LG Berlin CR 2015, 124 [LG Berlin 21.08.2014 - 27 O 293/14] ; LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2016 - 324 O 456/14 Rn. 38 f. - juris).

    Dies gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 51).

    Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des A war, der Sozialsphäre des Klägers entstammt (zum Anspruch der ehemaligen Geschäftsführerin einer Gesellschaft, über die kritisch berichtet wurde OLG Celle NJW-RR 2017, 362 [OLG Celle 29.12.2016 - 13 U 85/16] Rn. 16; ähnlich bei OLG Köln, Urt. v. 31.05.2016 - 15 U 197/15, Rn. 59 - juris; LG Berlin NJOZ 2016, 534; vgl. zum Recht auf Vergessenwerden bei Daten aus der Sozialsphäre auch OLG Köln, Urt. v. 10.08.2017 - 15 U 188/16; OLG Köln NJOZ 2016, 1814; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16 Rn. 21 - juris).

    Auch kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen Antrag lediglich auf die Domain "google.de" beschränken musste, worauf die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewirkt haben (dagegen OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 - 15 U 173/15, Rn. 101 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2016 - 6 U 2/15

    Google muss verletzenden Link nicht löschen

    Auf die Frage der Beweislast bei streitigen ehrenrührigen Tatsachen im Fall der Geltendmachung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber (vgl. hierzu die Überlegungen des OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 , I-15 U 173/15 Juris Rn. 148), kommt es daher im Streitfall nicht an.

    Die Beklagte steht als Betreiberin der Suchmaschine nicht näher im Lager des Dritten, der rechtsverletzende Inhalte im Internet veröffentlicht, als der Betroffenen selbst (ebenso: OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - I-15 U 173/15 Juris Rn. 194).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

    Denn diese betreffen Internet-Seiten in deutscher Sprache, in denen über den im Inland wohnenden Kläger berichtet wird und von denen zu erwarten ist, dass sie insbesondere in Deutschland gesucht und zur Kenntnis genommen werden (vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen; dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Einer Anzeige von Suchergebnissen in Gestalt von entsprechenden Links und dazu gehörenden Textauszügen ist daher aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will (wie hier OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. auch Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

    Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549).

    Soweit hiernach die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten als mittelbarer Störer nicht in Betracht kommt, kann eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu bestimmten Inhalten nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, vom Senat geteilten Auffassung erst dann entstehen, wenn diese vom Betroffenen konkret auf eine bestimmte Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

    In Ermangelung allgemein bekannter Umstände, die Verstöße offensichtlich erscheinen lassen, ist sein Tätigwerden deshalb nur veranlasst, wenn der erforderliche Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Das In-Kenntnis-Setzungs-Schreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt, als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt (OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Das setzt voraus, dass der Betroffene unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten URL eindeutig mitteilt, durch welche konkrete Äußerung in einer durch die Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichung der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seiner Auffassung nach erfolgt und welche Maßnahmen er von dem Suchmaschinenbetreiber nach In-Kenntnis-Setzen der angeblichen Rechtsverletzung fordert (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

    Andere Rechtsgrundlagen, die geeignet sein könnten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu stützen, sind auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennbar; dies gilt insbesondere für bisweilen in diesem Zusammenhang erörterte, im Streitfall jedoch nicht einmal eingewandte Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zur Datenerhebung oder -übermittlung (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 BDSG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Diese Überlegung stellt entscheidend auf die - hier nicht bestehende - Verantwortlichkeit der Beklagten als unmittelbarer Störer ab, übersieht allerdings, dass der Betreiber einer Suchmaschine durchaus auch als mittelbarer Störer für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalte von Suchergebnissen fremder Webseiten haften kann, sofern er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt, insbesondere die ihm bekannt gewordenen Verletzungshandlungen Dritter trotz entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit nicht verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549).

    Die Beklagte bewegt sich mit ihrem Geschäftsmodell einer Internet-Suchmaschine anerkanntermaßen im Rahmen einer erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb ihre Haftung für den Nachweis von Webseiten mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt gegenüber dem davon Betroffenen nur in Betracht kommt, wenn sie die ihr obliegenden Prüfpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt (OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Erforderlich ist eine "anlassbezogene, konkrete und belegte Beanstandung, die hinreichend qualifiziert ist, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu überprüfen (OLG München, NJW-RR 2016, 162; vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

    Da der Beklagten eine solche Prüfung nur unter diesen Voraussetzungen zugemutet werden kann und eine generelle Überprüfungspflicht ausscheidet, kommt die mit dem Klageantrag zu I. Nr. 1 begehrte pauschale Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen eines bestimmten Inhaltes bei bloßer Eingabe des Namens des Klägers nicht in Betracht (OLG Nürnberg, MMR 2009, 131; vgl. zum Antrag auf Einrichtung eines "Suchfilters" OLG Köln, MMR 2017, 549).

  • LG Frankfurt/Main, 09.02.2017 - 3 S 16/16

    Beweislast beim Recht auf Vergessenwerden

    Dies gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 [BGH 29.04.2010 - I ZR 69/08] - Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 51).

    Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70).

    Vielmehr werden die von der Beklagten in ihren Suchindex aufgenommenen Seiten als Kopie im "Cache" gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (vgl. OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 56).

    Die Tätigkeit der Beklagten fällt daher lediglich unter die Tatbestände der §§ 9 bzw. 10 TMG (vgl. auch OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 62; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 93).

    Die §§ 9, 10 TMG sehen nämlich eine Handlungspflicht des Betreibers bei Inkenntnissetzung von einer konkreten Rechtsverletzung vor, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Rechtsverletzung für die Beklagte offenkundig und leicht erkennbar sein muss (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70).

    Daher konnte offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers auch im Hinblick auf eine Untersagung des angegriffenen Textbeitrages hinreichend war und insbesondere, ob insoweit er oder - ggf. unter Anwendung von § 186 StGB - die Beklagte die Beweislast für die Unwahrheit der im Beitrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen trägt (zu letzterem kritisch OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 80).

  • OLG München, 07.06.2017 - 18 W 826/17

    Zugriff zu rechtswidrigen gelöschten Kommentaren durch Internetsuchmaschiene

    Indem sie auf die angegebene Suchanfrage hin die ihr zugänglichen Webseiten auf die entsprechenden Schlüsselwörter durchsucht und ihre Ergebnisse dem Nutzer anzeigt, macht sie für diesen die unübersichtliche Flut von Informationen im Internet nicht nur gezielter und vereinfachter nutzbar, sondern oft auch die von ihr angezeigten URLs erst auffindbar (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 15 U 173/15, Rn. 123, zit. nach juris, ZUM-RD 2017, 134).
  • OLG Köln, 25.01.2018 - 15 U 56/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Soweit der Senat bisher unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, juris Rn. 21 ff.; BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 18.6.2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103; BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers nur als mittelbarer Störer wegen Verletzung reaktiver Prüf- und Sperrpflichten bejaht hat (vgl. Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 - 188/16; Urt. v. 23.3.2017 - 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 - 15 U 197/15), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar.

    Diese Rechtsprechung ist - wie der Senat bereits mehrfach (vgl. Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 - 188/16; Urt. v. 23.3.2017 - 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 - 15 U 197/15) entschieden hat - ist auch nicht seit den Entscheidungen "Stiftparfum" (Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19), "Alone in the dark" (Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339) und "File-Hosting-Dienst" (Urt. v. 15.8.2013 - I ZR 80/12, NJW 2013, 3245) überholt.

  • OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Danach können die Kläger also unmittelbar die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch nehmen, die, da diese sich als Suchmaschinenbetreiberin die gerügten Textpassagen nicht zu eigen macht (vgl. schon Senat im Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - sowie BGH a.a.O. Tz. 26 - 30), in Hinblick auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG als mittelbare Störerin auf Unterlassung haften kann.

    Denn der Suchmaschinenbetreiber verfügt typischerweise über keine weiteren Erkenntnisse für eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange des Internetseitenbetreibers, des Suchmaschinenbetreibers sowie des Internetnutzers (so schon grundsätzlich Senat im Urteil vom 13.10.2016 Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - Tz. 140, zitiert nach juris) überwiegt (BGH a.a.O. Tz 37).

  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

    a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln sowie des Senats rügt die Beklagte nicht; sie ergibt sich wegen des eindeutigen Inlandsbezuges (deutscher Anwalt, deutsches Verfahren, deutschsprachiger Inhalt) aus § 32 ZPO (vgl. BGHZ 184, 313; BGHZ 197, 213; Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15 -, K&R 2017, 55).
  • LG Köln, 22.11.2017 - 28 O 492/15
    Deshalb ist die gewählte Formulierung des Antrages, der die für die Beklagte allein mögliche Beseitigungshandlung beschreibt, zulässig (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15).

    Die Beklagte haftet grundsätzlich als Störerin für die von ihr nach Eingabe bestimmter Suchworte angezeigten Suchergebnisse, sofern sie von dem Betroffenen auf der Rechtswidrigkeit der Inhalte der verknüpften Internetseiten hinreichend konkret hingewiesen wurde und gleichwohl die beanstandete Verknüpfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung entfernt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15; Kammer, Beschluss vom 13.8.2015 - 28 O 75/15).

    Die Löschungsaufforderung muss hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsverletzung so konkret sein, dass sie für den Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15).

    Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen des OLG Köln an (Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15):.

  • LG Köln, 22.03.2017 - 28 O 388/15

    Anknüpfungskriterien für den Fall einer Rechtsgutverletzung durch Abruf von einer

    Im Urteil vom 13.10.2016 (15 U 173/15) hat das Oberlandesgericht Köln hierzu ausgeführt:.
  • LG Köln, 11.01.2017 - 28 O 430/15

    Haftung eines Blog-Betreibers für rechtswidrige Äußerungen Dritter

  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 3 O 385/18

    Zur gerichtlichen Anhörung des im Ausland ansässigen Antragsgegners im

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