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   OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16   

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OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16 (https://dejure.org/2017,68390)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2017 - 15 U 182/16 (https://dejure.org/2017,68390)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 15 U 182/16 (https://dejure.org/2017,68390)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
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  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der minderjährigen Tochter bekannter Schauspieler durch Veröffentlichung eines Lichtbildes, das sie mit ihrer Mutter zeigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13).

    Ergibt diese Auslegung der Umstände des Einzelfalls aber, dass sich die Einwilligung im Zweifel nur auf eine Berichterstattung mit einem bestimmten Inhalt bzw. zu einem bestimmten Thema bezieht, führt das Fehlen einer solchen Berichterstattung im konkreten Einzelfall dann sachlogisch dazu, dass die Veröffentlichung jedenfalls nicht nach § 22 S. 1 KUG wegen Vorliegens einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist (vgl. auch bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Denn bei der Frage der Reichweite der konkludenten Einwilligung geht es um die Auslegung einer Willenserklärung, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (vgl. auch Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Jedoch ist diese Entscheidung - unabhängig von dem Umstand, dass es nicht um die Frage der Reichweite einer konkludent erteilten Einwilligung, sondern um die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ging - auf Sachverhalte der vorliegenden Art nicht übertragbar (vgl. dazu auch bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    aa) Dabei kann die Beklagte sich - wie der Senat (Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.) bereits ausgeführt hat - nicht schon darauf berufen, dass das Bildnis nur aus der Sozialsphäre der Klägerin stammt, die sich freiwillig mit ihrer Mutter auf die Filmpremiere begeben hat.

    Auch darf eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis mit neutralen Fotos der beteiligten Personen bebildert werden (vgl. etwa Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich das Erfordernis einer umfassenden Berichterstattung über das Ereignis nicht entnehmen, so dass es auf den Umfang derselben nicht ankomme, greift dies im Ergebnis nicht durch (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Denn die vorliegende Entscheidung prüft keine neuen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, sondern führt lediglich die nach der Rechtsprechung gebotene Abwägung bei Beantwortung der Frage durch, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (vgl. erneut Senat Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56).

    Insofern kann (nur) für eine solche "ereignisbezogene" Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden (vgl. auch BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt eine Berichterstattung im Zweifel einen "für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel" dar (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; vgl. auch v. 09.03.2004 - VI ZR 217/03, NJW 2004, 1795, 1796 und zuletzt BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 13: " Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung .").

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbaren Entscheidung vom 28.09.2004 (VI ZR 305/03, NJW 2005, 56 - Reitturnier) bei der Frage einer konkludenten Einwilligung zur Bildveröffentlichung in einem Bericht über ein "bildfremdes" Ereignis auch nicht darauf abgestellt, ob und welche Bildunterschrift die verwendeten Bildnisse aufwiesen.

    Wenn aber eine Person - wie hier die Klägerin - weder ein öffentliches Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56 m.w.N.).

    Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei schließlich, dass es sich bei der Klägerin um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Schutz im Hinblick auf eine ungestörte Entwicklung und ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit zumindest dann im Zweifelsfall stets Vorrang genießen muss, wenn es - wie hier - um eine rein unterhaltende Berichterstattung geht, deren Informationsgehalt für die öffentliche Meinungsbildung äußerst gering ist (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 58; v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 9; BGH a.a.O., Tz. 22; BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 19).

    Weiter ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Premiere des Films "N" im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung - wie gezeigt - auch bereits viele Monate her war und es daher an einem - erforderlichen (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 58) - Aktualitätsinteresse der Rezipienten fehlt, über dieses Ereignis weiterhin noch informiert zu werden.

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt eine Berichterstattung im Zweifel einen "für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel" dar (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; vgl. auch v. 09.03.2004 - VI ZR 217/03, NJW 2004, 1795, 1796 und zuletzt BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 13: " Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung .").

    Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei schließlich, dass es sich bei der Klägerin um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Schutz im Hinblick auf eine ungestörte Entwicklung und ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit zumindest dann im Zweifelsfall stets Vorrang genießen muss, wenn es - wie hier - um eine rein unterhaltende Berichterstattung geht, deren Informationsgehalt für die öffentliche Meinungsbildung äußerst gering ist (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 58; v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 9; BGH a.a.O., Tz. 22; BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 19).

    Doch ist die Zulässigkeitsschwelle jedenfalls dann unterschritten, wenn tatsächlich gar keine Berichterstattung erfolgt, sondern das zeitgeschichtliche Ereignis nur als äußerer Anlass für eine anderweitige Berichterstattung genommen wird (BGH a.a.O., Tz. 22; BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 15) - was hier der Fall ist.

    Es ist zwar unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an weitgehend subjektiven Wertungen zu messen, so dass entscheidend wäre, ob der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis hat (BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 16), doch ist das jedenfalls hier mit dem Vorstehenden zu verneinen.

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei schließlich, dass es sich bei der Klägerin um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Schutz im Hinblick auf eine ungestörte Entwicklung und ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit zumindest dann im Zweifelsfall stets Vorrang genießen muss, wenn es - wie hier - um eine rein unterhaltende Berichterstattung geht, deren Informationsgehalt für die öffentliche Meinungsbildung äußerst gering ist (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 58; v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 9; BGH a.a.O., Tz. 22; BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 19).

    Es handelt sich bei der Bildunterschrift nicht um eine Berichterstattung, die ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der möglicherweise als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufenden Filmpremiere - einschließlich der "Präsentation" minderjähiger Kinder als Zuschauer durch ihre prominenten Eltern aus diesem Anlass (dazu BGH v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 11) - überhaupt befriedigen könnte.

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Im Übrigen ergebe sich aus der Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, dass stets eine berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, zu berücksichtigen sei, die bei einem öffentlichen Auftritt wie hier fehle.

    Aus der Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15 ergibt sich zuletzt - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nichts anderes, da es dort um eine begleitende Bildberichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens ging und nicht - wie hier - um die Reichweite einer konkludenten Einwilligung und/oder das willkürliche Schaffen eines Berichterstattungsanlasses ohne Zusammenhang.

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (BGH v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, GRUR 2009, 150 Tz. 14 f.; BGH v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Tz. 33).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH v. 09.2.2010 - VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Tz. 34 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13).

    ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13

    Bildberichterstattung über ein Mieterfest gehört zur Zeitgeschichte

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    dd) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2014 (VI ZR 197/13, NJW-RR 2014, 1193 - Mieterfest).

    Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BGH v. 08.04.2014 - VI ZR 197/13, NJW-RR 2014, 1193 Tz. 10 m.w.N.).

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 190/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Schon aus diesem Grunde muss bei der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, abgewogen werden, ob die Medien in dem konkreten Fall einem solchen Informationsinteresse der Öffentlichkeit tatsächlich auch nachkommen (BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 Tz. 17).
  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16
    Wenn die Eltern der Klägerin und sie selbst auch nicht darin eingewilligt haben, dass das Foto im Zusammenhang mit einer Wort- und Bildberichterstattung des vorliegenden Inhalts veröffentlicht wird, so muss das konkludente Einverständnis mit einer anlassbezogenen Veröffentlichung aber jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden (vgl. etwa auch BVerfG v. 10.07.2002 - 1 BvR 354/98, NJW 2002, 3767).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Gerade knapp gehaltene Sachaussagen in allgemein abgefassten Bildunterschriften können so dazu führen, dass die damit vermittelten Informationen als (eigenständige) "Kurzberichterstattung" bei der gebotenen Abwägung die Bildnisveröffentlichung zumindest isoliert nicht mehr rechtfertigen können (Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v. [NZB zurückgewiesen durch BGH - VI ZR 473/16]; Senat v. 18.05.2017 - 15 U 182/16 und 184/16).
  • OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 184/16

    Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes

    Soweit dem Senat aus dem Parallelverfahren 15 U 182/16 bekannt ist, dass die "hobbymäßig" Schauspielerin ist, Schauspielunterricht nimmt und gelegentlich höchstens einmal im Jahr kleinere Rollen dreht, können auch daraus keine im Zuge der Abwägung für die Beklagte sprechenden Argumente abgeleitet werden.
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