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   OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18   

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OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18 (https://dejure.org/2019,13702)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2019 - 15 U 204/18 (https://dejure.org/2019,13702)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. April 2019 - 15 U 204/18 (https://dejure.org/2019,13702)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Tonbandmitschnitten einer Aufsichtsratssitzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1023
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    cc) Soweit die Verfügungsklägerin beiläufig auch § 824 BGB anspricht, wurde ersichtlich nicht "der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet"; insbesondere transportieren die Tonbandaufnahmen - was denkbar wäre (für Filmaufnahmen BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 9 ff.) keine Unwahrheiten.

    Ebenso wie eine Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen kann, soweit dadurch das Interesse des Unternehmensträgers betroffen wird, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 16 m.w.N) kann im Grundsatz daher nichts anderes für eine Verbreitung (interner) Tonaufnahmen gelten, wie sie hier erfolgt ist.

    dd) Bei der wegen des Rahmenrechtscharakters des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gebotenen Abwägung (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 19) hat das Landgericht jedoch die Interessen der Verfügungsklägerin zu stark gewichtet; richtigerweise überwiegen im konkreten Fall die Berichterstattungsinteressen der Verfügungsbeklagten, zumal die Eingriffstiefe der Veröffentlichung der Inhalte der Tonbänder letztlich im konkreten Fall nicht allzu hoch ist.

    (1) Nicht zu beanstanden ist im Ausgangspunkt dabei, dass das Landgericht die ausreichende Glaubhaftmachung eines vorsätzlich durch die Verfügungsbeklagte selbst veranlassten Rechtsbruchs im Zuge der Beschaffung der Aufnahmen - der eine Abwägung wenn nicht schon entbehrlich, doch zumindest deutlich zu Lasten der Verfügungsbeklagten hätte ausgehen lassen (vgl. zu den Kriterien zuletzt etwa Hegemann , AfP 2019, 12 ff. m.w.N. sowie BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 23) - verneint hat.

    In einem solchen Fall bedarf es anerkanntermaßen einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei die Art der Informationsbeschaffung bei der Bewertung nicht außer Betracht bleiben darf (BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 24; Hegemann , AfP 2019, 12 ff, m.w.N.).

    (a) Kriterium bei der Abwägung ist insbesondere der mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgte Zweck, wenn damit ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet wird (BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 28).

    Die Funktion der Presse ist dabei jedoch nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt; sie nimmt im demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert (BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 31) Bei gebotener Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der streitgegenständlichen Berichterstattung muss diese aber gerade im Kontext der Reihe " Die Deutsche Schmierindustrie " gesehen werden, deren zweiter Teil die Berichterstattung damals war und die in einem optisch hervorgehobenen Kasten ( "Die deutsche Schmierindustrie - Deutsche Firmen schmieren im Ausland: macht nichts, denken viele. Stimmt aber nicht. Denn Schmiergeld hilft Diktatoren und belastet Demokratien. Und: deutsche Firmen bestechen auch zu Hause. Eine A-Serie über die deutsche Schmierindustrie - Mehr zum Thema (//A./ )" entsprechend verlinkt war.

    Zu berücksichtigen ist insofern, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik auch grundsätzlich hinnehmen muss und bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs daher ohnehin Zurückhaltung geboten ist, wenn - wie hier - eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 32).

    Wenn sich die Presse mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzt, ist es ihr grundsätzlich gestattet, ihren Bericht durch konkrete Beispiele unter Identifikation eines Kritisierten zu verdeutlichen (BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 Rn. 33).

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    In der insofern entstandenen Rechtschutzlücke ist gerade deshalb erst unmittelbar die - wegen § 90 Abs. 2 BVerfGG subsidiäre - Individualverfassungsbeschwerde denkbar geworden (so auch BVerfG v. 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17, NJW 2017, 2985 Rn. 10 f.; vertiefend Teplitzky , WRP 2017, 1163 ff.; Sajuntz , NJW 2018, 589, 594; Vollkommer , MDR 2017, 1287, 1288).

    Zwar ist zuzugeben, dass nur die mit einem (unterstellten) Verstoß gegen § 937 Abs. 2 ZPO einhergehende Verletzung rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahrensverlauf nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die im Widerspruchsverfahren gegebene Stellungnahmemöglichkeit regelmäßig noch "geheilt" werden kann (so auch BVerfG v. 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17, NJW 2017, 2985 Rn. 7).

    Die eigenständige Grundrechtsverletzung des bei Erlass der Verfügung bewussten Übergehens prozessualer Rechte kann jedoch auch nach Auffassung des BVerfG so nicht beseitigt werden (BVerfG v. 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17, NJW 2017, 2985 Rn. 10).

    Ob fachgerichtlich ggf. hier - auch zur Entlastung des BVerfG - noch andere einfachrechtliche Rechtschutzmöglichkeiten entwickelt werden können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung (jedenfalls gegen Möglichkeit der Feststellungsklage BVerfG a.a.O.; für einfaches Beschwerdeverfahren nur gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung unabhängig vom und ggf. neben einem Widerspruchsverfahren aber etwa Vollkommer , MDR 2017, 1287, 1288).

  • LG Köln, 10.07.2017 - 28 O 200/17
    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 200/17) abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.07.2017 (28 O 200/17) unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

    Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 - 28 O 200/17 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.07.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    Zu derartigen Fällen hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2018 - 15 U 110/18, NJW-RR 2019, 240 [Verfassungsbeschwerde anhängig] ausgeführt wie folgt:.

    Auf die gegen diesen Beschluss vom 08.10.2018 - 15 U 110/18, NJW-RR 2019, 240 erhobene Gegenvorstellung/Gehörsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 08.01.2019 (zur Veröffentlichung bestimmt) ergänzend ausgeführt:.

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    Mit Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 195 ff. d.A. verwiesen wird - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts vom 10.07.2017 die Verfügungsbeklagte in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletze und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    Auch das BVerfG hat im Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631 Rn. 10 die fehlende Möglichkeit geeigneter fachgerichtlicher Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Möglichkeiten einer entsprechenden Feststellungsklage in solchen Fällen (erneut) bedauert und deswegen weiter ausnahmsweise (nur) die Verfassungsbeschwerde für eröffnet gehalten (ebenso BVerfG v. 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17, NJW 2018, 3634 Rn. 23).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    Vom Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist - weil jede wirtschaftliche Betätigung das Vorhandensein einer Vertrauenssphäre für die unbefangene wirtschaftliche Betätigung voraussetzt - zwar im Grundsatz stets auch die Wahrung der Vertraulichkeit im Bereich juristischer Personen erfasst und ist dies ist mit Blick auf §§ 93, 116 AktG gerade auch anerkannt im Bereich einer Aufsichtsratstätigkeit (siehe nur Burkhardt/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 152 m.w.N.; vgl. für Redaktion etwa BGH v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    Insbesondere kommt das Recht, mit einer Straftat mit Blick auf zurückliegende Straftaten "alleine gelassen" zu werden, vor allem der als Straftäter betroffenen natürlichen Person unter Resozialisierungsgesichtspunkten vor (st. Rspr., vgl. BVerfG v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226), so dass die Verfügungsklägerin als ohnehin nur eher mittelbar von den strafrechtlichen Verurteilungen betroffene juristische Person sich darauf hier nicht stützen kann (ungeachtet der Frage der auf die Wiedergabe beschränkten Antragstellung).
  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    Sie befreit damit von der prozessualen Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (so schon zu § 25 UWG a.F. BGH v. 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, 152).
  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    bb) Zwar ist auch ein Schutz einer juristischen Person wegen solcher Sachverhalte im Grundsatz denkbar, doch reicht der Persönlichkeitsschutz der gewerblichen Betätigung keineswegs so weit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne (allgemein BGH v. 24.10.1961 - VI ZR 204/60, NJW 1962, 32, 33).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
    aa) Allerdings wäre bei einer vom Landgericht offenbar angedachten Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Sinne des derzeit noch geltenden (zur anstehenden Gesetzesnovelle Alexander , AfP 2019, 1 ff.) § 17 UWG ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB mit dem "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis" als "sonstigem Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen gewesen (für Begründung einer solche Fallgruppe im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 17 UWG Rn. 53; Ohly , in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 17 Rn. 49 m.w.N.; offen BGH v. 21.12.1962 - I ZR 47/61, GRUR 1962, 367, 369 - Industrieböden) oder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB, weil es sich bei den §§ 17 ff. UWG um Schutzgesetze handelt (statt aller Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 17 UWG Rn. 53).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 91/11

    MetroLinien

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

  • OLG München, 05.08.2021 - 29 U 6406/20

    Prozessuale Waffengleichheit im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren

    Widerspruch und mit Blick auf § 513 ZPO auch eine Berufung gegen eine die einstweilige Verfügung bestätigende Entscheidung können in solchen Fällen zudem schon deswegen nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung führen, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenständigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verfügungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre (OLG Köln, MDR 2019, 1023 Rn. 45).
  • LG Frankfurt/Main, 29.08.2019 - 3 O 454/18

    Zur zeitlichen Reichweite der Einwilligung der Eltern für eine mittlerweile

    Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre er mit der Möglichkeit des Widerspruchs und Durchführung der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen (vgl. BVerfG NJW 2017, 2985 Rn. 7) bzw. kann hiermit die einstweilige Verfügung nicht erfolgreich angegriffen werden (vgl. OLG Köln NJW-RR 2019, 240 Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 - 15 U 204/18, BeckRS 2019, 9379 Rn. 15).

    Jedenfalls im Widerspruchsverfahren konnte die Beklagte und hat die Beklagte umfassend auch zur Übertragbarkeit der Grundsätze dieser Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. auf den hiesigen Fall Stellung genommen, so dass in Bezug auf die Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Fortwirken des gerügten Verstoßes nicht anzunehmen ist bzw. jedenfalls eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung und ein unmittelbarer Neuerlass reine Förmelei wäre (vgl. insoweit auch OLG Köln NJW-RR 2019, 240 Rn. 10; OLG Köln Urt. v. 18.4.2019 - 15 U 204/18, BeckRS 2019, 9379 Rn. 17).

  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 127/20

    Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona

    Ein mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig auch vorliegender eigenständiger Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, könnte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr gänzlich beseitigt werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019, 15 U 204/18, Juris, Tz. 42, m.w.N.), auch nicht mit der von der Antragsgegnerin gewünschten "zeitlichen Modifikation".

    Soweit die Antragsgegnerin auf die einstweiligen Anordnungen des BVerfG vom 03.06.2020 (1 BvR 1246/20) und 17.06.2020 (1 BvR 1380/20) verweist sowie auf das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 18.04.2019 (15 U 204/18), ist ihr entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darum geht, eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten einseitig erlassene Verfügung zunächst aufzuheben und dann im weiteren Verfahrensverlauf nach Anhörung in einem fairen Verfahren ggf. erneut zu erlassen.

  • OLG Dresden, 15.02.2021 - 4 U 2196/20

    Anspruch auf vorläufige Löschung einer Äußerung im Internet Vorwurf eines gegen

    Auch angesichts der fließenden Abgrenzung von Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsverfügung ist jedenfalls bei einer - wie hier bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung - durch Bereithalten der angegriffenen Äußerung im Internet stetig fortdauernden Verletzungshandlung eine Dringlichkeit zu bejahen (OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - I-15 U 204/18 -, Rn. 46, juris).
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