Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23584
OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12 (https://dejure.org/2013,23584)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 (https://dejure.org/2013,23584)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 (https://dejure.org/2013,23584)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,23584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Winterreifen; Navigation; Automatik; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke; Internetangebote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Winterreifenpflicht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unfall-Normaltarif - Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mietwagen: Mittelwert!

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Mietwagen: OLG Köln stellt die Rechtsprechung um und nimmt den Mittelwert!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1396
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben.

    Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen.

    Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte - und von der Beklagten nicht beanstandete - Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

    Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht damit in Einklag bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.

  • OLG Köln, 10.07.2012 - 15 U 204/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11).

    Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden.

    Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält der Senat daran nicht fest.

    Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18 .03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11).

  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).

    Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).

    Schon gegenüber den Ausgaben der Schwacke-Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege ergäben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006, nicht zu erklären seien (vgl. u.a. OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.).

    Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).

    Vielmehr schließt er sich der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

    Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

    Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Nebenkosten, insbesondere für Winterreifen, die sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.3.2013 (VI ZR 245/11) für gesondert vergütungspflichtig hält, zu Unrecht abgelehnt sowie in einem Fall eine zu hohe Zahlung der Beklagten in Abzug gebracht habe.

    Vielmehr schließt er sich der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 54/11

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11).

    Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden.

  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 39/11
    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11).

    Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden.

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12
    Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage sei auch unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) durch die Ausführungen der Beklagten und die von ihr vorgelegten Vergleichsangebote aus dem Internet nicht erschüttert, weil es sich hierbei um Momentaufnahmen handele, die endgültigen Preise nicht feststünden und unklar sei, ob und ggf. zu welchen Konditionen die von den einzelnen Kunden jeweils in Anspruch genommenen Zusatzleistungen hätten gebucht werden können.

    Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Richtigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage durch ihr Vorbringen erschüttert sei, was sie auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt sieht.

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

  • OLG Köln, 29.08.2006 - 15 U 38/06

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • AG Kerpen, 23.09.2020 - 108 C 76/20
    Im Übrigen erscheint es aus Gründen der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen - gerade in dem Gebiet der Mietwagenkosten leidet diese sehr unter der unterschiedlichen Instanzrechtsprechung - bevorzugt das Gericht weiterhin die seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) eingenommene Linie der Schadensschätzung, die ausreichend Raum gibt, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

    Nicht zu vergessen ist hierbei auch im Interesse der Parteien, dass im Fall eines auch nur teilweisen Unterliegens die unterliegende Streitpartei (also schlimmstenfalls beide Parteien) jedenfalls mit den Kosten der Begutachtung belastet werden müsste, was regelmäßig zu einem nicht unerheblichen Verzehr der Klageforderung führt und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses insgesamt infrage stellt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 49/11 -, Rn. 26, juris).

    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 - 7 U 109/11 -, Rn. 58, juris).

    Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann regelmäßig auf 4 % geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 37 ff., juris).

    Hinzuzusetzen sind den Grundpreisen der beiden als Schätzgrundlagen herangezogenen Listen in angemessenem Umfang auch zusätzliche Kosten, soweit diese nicht in den Grundpreisen der Listen enthalten sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 43 ff., juris):.

    Anspruch auf Erstattung für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 38, 48, juris; Urteil vom 10. November 2016 - 15 U 59/16 -, Rn. 20, juris).

    Unerheblich ist ebenso, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 51, juris).

    Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 50, juris).

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz gleichfalls mit Winterreifen ausgestattet war, sondern darüber hinaus in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 48, juris).

    Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist vorzunehmen, da kein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde (OLG Köln, Urteil vom 29. August 2006 - 15 U 38/06 -, Rn. 29, juris; OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 41, juris).

  • LG Aachen, 20.08.2020 - 2 S 86/20
    Die Kammer ermittelt die erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 (in juris vorhanden), anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife.

    Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013, 15 U 212/12, unter B 4. Bezug genommen.

    Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 40).

    Den bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 41).

    Auch beruht diese Gefahr noch auf dem Unfall, da ohne ihn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht nötig gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 48).

    Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet waren (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 49).

  • LG Mönchengladbach, 04.05.2021 - 5 S 41/20
    Ebenso ist anerkannt, dass - neben anderen geeigneten Schätzgrundlagen - das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels (genannt "Fracke") für eine Schätzung i.S.d. § 287 ZPO herangezogen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, I-1 U 74/18; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, I-9 U 142/15; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19).

    Die Vor- und Nachteile der Schwacke-Liste einerseits und des Fraunhofer Marktpreisspiegels andererseits sind in der Rechtsprechung hinlänglich diskutiert worden (siehe beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, I-1 U 74/18; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, I-9 U 142/15; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19).

    Die Berücksichtigung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen entspricht der insoweit einhelligen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05; BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, I-1 U 114/14; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19).

    Soweit ersichtlich wird auch einhellig davon ausgegangen, dass dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten für bestimmte Zusatzleistungen hinzuzusetzen sind (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019, 7 U 39/19).

    Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als die ortsüblichen Kosten, sind erstgenannte maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

    Zur Begründung wird auf das Risiko eines erneuten Schadensfalls mit dem angemieteten Ersatzwagen verwiesen (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 U 145/07; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

  • LG Aachen, 19.06.2015 - 10 O 165/14

    Geltendmachung der Begleichung von Mietwagenkosten aus Fahrzeug-Mietverträgen

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (Az. 15 U 212/12) Bezug genommen.

    c.Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) unter B 4. Bezug genommen.

    Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

    Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

    Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 - 15 U 38/06; Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

    In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung eines Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).

  • AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Das erkennende Gericht hält es dabei für überzeugend, auf ein arithmetisches Mittel aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-J zurückzugreifen, vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.5.2015 - 15 U 220/14; Urt. v. 28.1.2014 - 15 U 137/13; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; Buller/Figgener, NJW 2015, 2913 ff. Dabei ist es nicht sachgerecht, den im Einzellfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln, vgl. OLG Köln, a.a.O. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten lässt sich auch nicht fundierter durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmen, vgl. OLG Köln, a.a.O.

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird, vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Köln, Schäden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff. Daher war hier in den einzelnen Schadensfällen auf die in den obigen Tabellen jeweils ausgewiesenen Tages-Pauschalen der Listen abzustellen.

    Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, OLG Köln, a.a.O. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, wie er im Falle der Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 1445 ff.; vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) ist in den hier vorliegenden Fällen der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris m.w.N.).

    Hinsichtlich der entstandenen die Nebenkosten werden der Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO in Ermangelung entsprechender Angaben der Fraunhofer-Liste allein die Bruttowerte der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde gelegt (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 100/13).

    Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 m.w.N.

    Für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12.

  • LG Bonn, 15.08.2016 - 20 O 61/16
    die Schwacke-Liste u.a. mit der Offenlegung des Verwendungszwecks bei der Erhebung als auch gegen die Frauenhofer-Liste, die auswahl- und verfahrensbedingt nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbildet, bestehenden Bedenken erachtet die Kammer im Anschluss an das OLG Köln (Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris; Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14) diese Grundlage als sachgerecht.

    Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

    Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz "ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

    Hinsichtlich der Fahrzeucklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

    Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

    Der Höhe nach ist die Schätzung begrenzt.auf die von dem Mietwagenunternehmen per Rechnung geltend gemachten Kosten (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

  • LG Freiburg, 20.03.2020 - 5 O 71/19

    Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen bei konkreter

    b) Die damit nach dem Normaltarif im Grundsatz ersatzfähigen Mietwagenkosten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg nach dem arithmetischen Mittelwert zwischen den Tabellen der Schwacke - Liste und der Fraunhofer - Liste des jeweiligen Jahrgangs, hier also der Listen von 2018 (vgl. LG Freiburg Urt. v. 16.04.2018 - 3 S 9/18; Urt. v. 21.02.2013 - 3 S 309/12; Urt. v. 23.10.2012 - 3 S 262/11; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 731, 733; OLG Köln Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Karlsruhe Urt. v. 11.08.2011 - 1 U 27/11).

    Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist dabei auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Frage der Angemessenheit in Rechnung gestellter Mietwagenkosten allein das tatsächlich angemietete Fahrzeug maßgeblicher Vergleichsmaßstab ist (LG Freiburg Urt. v. 16.04.2018 - 3 S 9/18; OLG Köln Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Stuttgart NZV 2009, 563).

    Sind - wie vorliegend der Fall - die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung geringer, so sind diese maßgeblich (LG Freiburg Urt. v. 23.10.2012 - 3 S 262/11; OLG Köln Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12).

    bb) Auch gesonderte Kosten für einen Zweitfahrer sind als erforderlich anzusehen (OLG Köln Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12), denn auch das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers konnte von seiner Frau genutzt werden.

    Das ist vorliegend der Fall, weil der Geschädigte dem Risiko einer erneuten Verwicklung in einen Verkehrsunfall mit einem typischerweise neuwertigen Mietwagen unterliegt, bei dem er entsprechenden erheblichen Haftungsrisiken für fremdes Eigentum ausgesetzt wäre (OLG Köln Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.2007 - 13 U 217/06).

  • AG Kerpen, 30.10.2019 - 110 C 83/18
    Im Übrigen erscheint es aus Gründen der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen - gerade in dem Gebiet der Mietwagenkosten leidet diese sehr unter der unterschiedlichen Instanzrechtsprechung - bevorzugt das Gericht weiterhin die seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) eingenommene Linie der Schadensschätzung, die ausreichend Raum gibt, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

    Nicht zu vergessen ist hierbei auch im Interesse der Parteien, dass im Fall eines auch nur teilweisen Unterliegens die unterliegende Streitpartei (also schlimmstenfalls beide Parteien) jedenfalls mit den Kosten der Begutachtung belastet werden müsste, was regelmäßig zu einem nicht unerheblichen Verzehr der Klageforderung führt und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses insgesamt infrage stellt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 49/11 -, Rn. 26, juris).

    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 - 7 U 109/11 -, Rn. 58, juris).

    Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann regelmäßig auf 4 % geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 37 ff., juris).

    Hinzuzusetzen sind den Grundpreisen der beiden als Schätzgrundlagen herangezogenen Listen in angemessenem Umfang auch zusätzliche Kosten, soweit diese nicht in den Grundpreisen der Listen enthalten sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 43 ff., juris):.

    Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht vorzunehmen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde (OLG Köln, Urteil vom 29. August 2006 - 15 U 38/06 -, Rn. 29, juris; OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, Rn. 41, juris).

  • AG Köln, 25.05.2021 - 263 C 205/20
    Dieser Normaltarif wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

    Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.).

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.).

    Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

    Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

    Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen in Höhe von 270 EUR erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

  • AG Heinsberg, 21.12.2015 - 18 C 308/15

    Mietwagenkosten ohne Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug

    Es wird Bezug genommen auf die Begründung des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 212/12, zii.
  • AG Köln, 26.06.2014 - 271 C 240/13

    Schätzung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel;

  • AG Bergheim, 26.01.2015 - 24 C 451/14
  • KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13

    Höhe der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • AG Bonn, 28.06.2016 - 113 C 350/15

    Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

  • AG Köln, 04.09.2013 - 265 C 240/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.d. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

  • AG Waldbröl, 18.06.2020 - 15 C 10/20
  • AG Bonn, 17.12.2019 - 113 C 179/19
  • LG Köln, 23.12.2013 - 9 S 190/11

    Zugehörigkeit von geltend gemachten Mietwagenkosten zum erforderlichen Aufwand

  • AG Köln, 28.08.2013 - 261 C 34/13

    Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für ersatzfähige Mietwagenkosten i.R.d.

  • AG Aachen, 21.01.2014 - 108 C 192/13

    Ersatz von Mietwagenkosten eines Geschädigten durch die Haftpflichtversicherung

  • AG Köln, 11.04.2014 - 269 C 131/13
  • AG Köln, 22.07.2015 - 261 C 56/15

    Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste; Schadensersatzanspruchs

  • AG Köln, 11.09.2013 - 265 C 243/12

    Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit

  • AG Köln, 23.05.2016 - 266 C 30/16

    Ersatz von Mietwagenkosten hinsichtlich Notwendigkeit i.R.e. Verkehrsunfalls

  • LG Aachen, 07.08.2014 - 10 O 89/14

    Anspruch eines Haftpflichtversicherers auf Zahlung von Mietwagenkosten als

  • AG Siegburg, 09.12.2021 - 103 C 13/21
  • LG Köln, 16.10.2013 - 9 S 31/13

    Zugehörigkeit von geltend gemachten Mietwagenkosten zum erforderlichen Aufwand

  • AG Aachen, 08.05.2014 - 100 C 597/13

    Erstattung von Mietwagenkosten als Schadensersatzanspruch aufgrund eines

  • AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15

    Erstattung von Mietwagenkosten aus Verkehrsunfällen als Schadensersatz für die

  • AG Königswinter, 29.11.2022 - 10 C 23/22
  • AG Köln, 19.03.2019 - 267 C 162/17
  • AG Bonn, 14.08.2013 - 113 C 246/12

    Verkehrsunfall Mietwagenkosten Schwacke-Mietpreisspiegel

  • LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen

  • OLG Dresden, 18.12.2013 - 7 U 606/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • AG Leverkusen, 29.06.2017 - 20 C 52/17
  • LG Köln, 24.06.2014 - 11 S 460/13

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls i.R.d.

  • LG Freiburg, 16.04.2018 - 3 S 9/18

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Vergleichsmaßstab für die

  • LG Köln, 10.08.2016 - 9 S 37/16

    Zahlung von Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand i.R.e.

  • LG Bielefeld, 21.03.2022 - 21 S 103/21
  • AG Köln, 18.05.2021 - 267 C 216/20
  • AG Köln, 10.09.2013 - 274 C 87/13

    Eignung der Schwacke-AMS für die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

  • OLG Dresden, 18.12.2013 - 7 U 831/13

    Zur Erforderlichkeit und Berechnung von Mietwagenkosten. Insbesondere zur

  • LG Köln, 13.08.2013 - 11 S 374/12

    Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ersatzfähige

  • AG Bergisch Gladbach, 04.06.2019 - 68 C 302/18

    Unfallregulierung, Sachverständigengutachten, Kostenpauschale, Abschleppkosten

  • AG Köln, 02.08.2016 - 263 C 44/16

    Ersatz von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls i.R.d. Schätzung durch

  • LG Bonn, 26.01.2015 - 6 S 215/14

    Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 20.05.2014 - 15 U 16/14

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen

  • LG Wuppertal, 16.12.2021 - 9 S 147/21
  • AG Köln, 29.06.2016 - 276 C 39/16

    Erstattung von Mietwagenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand durch

  • LG Chemnitz, 24.10.2014 - 2 O 2040/13
  • AG Düsseldorf, 14.01.2021 - 24 C 543/20
  • AG Aachen, 05.07.2016 - 106 C 11/16

    Bei der Berechnung der verkehrsunfallbedingten Mietwagenkosten sind unter

  • AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
  • AG Köln, 29.02.2016 - 270 C 146/15

    Schätzen der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach dem

  • AG Bonn, 17.06.2015 - 110 C 194/15

    Sachverständigenhonorar; Nebenkosten; Verkehrsunfall; Vergütungsvereinbarung;

  • LG Köln, 20.05.2014 - 11 S 306/13

    Anspruch eines aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigten

  • AG Köln, 25.10.2017 - 261 C 157/17

    Die Schwacke-Liste ist Maßstab für den Normaltarif

  • AG Moers, 23.12.2014 - 563 C 408/14

    Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Schätzung, Erstattungsfähigkeit

  • AG Wuppertal, 23.02.2021 - 31 C 102/20
  • AG Geilenkirchen, 25.01.2017 - 10 C 80/16
  • LG Krefeld, 04.06.2014 - 3 S 4/14
  • AG Köln, 30.07.2019 - 261 C 77/19

    Unfallregulierung, Mietwagen

  • AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
  • LG Stuttgart, 19.12.2014 - 20 O 315/14
  • AG Krefeld, 15.07.2014 - 7 C 16/14
  • AG Bonn, 23.04.2014 - 107 C 187/13

    Mietwagenkosten; Normaltarif; Schwacke-Automietpreispiegel; Schadensschätzung

  • AG Siegburg, 08.07.2020 - 115 C 16/20
  • AG Siegburg, 01.02.2019 - 128 C 181/18
  • AG Köln, 18.12.2015 - 269 C 147/15

    Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall hinsichtlich Schätzung auf

  • AG Leipzig, 23.01.2014 - 5 S 345/13
  • LG Koblenz, 07.10.2014 - 6 S 128/14
  • LG Köln, 27.05.2014 - 11 S 252/13
  • AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13

    Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Tarif, Mietpreisspiegel, Vollkaskoversicherung,

  • AG Aachen, 09.10.2014 - 111 C 104/14

    Berechnungsgrundlage für die Erstattung von Mietwagenkosten gegenüber dem

  • AG Köln, 01.10.2014 - 261 C 110/14

    Ersatz von Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand i.R.e. Schadensersatzanspruchs

  • AG Aachen, 14.08.2014 - 120 C 66/14

    Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auf Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten

  • LG Köln, 20.05.2014 - 11 S 337/13
  • AG Königswinter, 08.11.2022 - 12 C 36/22
  • AG Paderborn, 04.11.2021 - 54 C 105/21
  • AG Duisburg-Hamborn, 07.11.2014 - 6 C 268/14

    Grundlage der Mietwagenkostenberechnung nach Verkehrsunfall

  • AG Aachen, 22.05.2014 - 117 C 343/13

    Erstattung von Mietwagenkosten eines Geschädigten durch den

  • AG Hagen, 02.05.2018 - 16 C 176/17
  • LG Köln, 23.06.2015 - 11 S 563/14
  • AG Köln, 27.03.2014 - 271 C 205/13
  • AG Köln, 27.09.2013 - 264 C 154/13
  • LG Köln, 18.03.2014 - 11 S 250/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht