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   OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21   

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https://dejure.org/2022,6778
OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21 (https://dejure.org/2022,6778)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.03.2022 - 15 U 244/21 (https://dejure.org/2022,6778)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. März 2022 - 15 U 244/21 (https://dejure.org/2022,6778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Comedian darf ehemaligen Fußballnationalspieler bei Twitter nicht als "krankes Schwein" bezeichnen

  • lto.de (Pressebericht, 21.09.2022)

    Pocher darf Metzelder nicht "krankes Schwein" nennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1247
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Köln, 24.06.2021 - 15 W 41/21

    Pocher darf Metzelder nicht "krankes Schwein" nennen

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    veröffentlichten Post bei TG 0:33:48 - wie aus der als Anlage ASt 4 (Stellvertreter-Dokument Bl. 25 d.A.) zu den Akten gereichten und auf Datenträger auf Bl. 222 d.A. der Beschwerdeakte OLG Köln - 15 W 41/21 abgelegten und nachfolgend auch in das Entscheidungsdokument eingebetteten Datei "Anlage_Ast_4.MOV" ersichtlich - geschehen.

    Nachdem das Landgericht einen Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 07.06.2021 - 28 O 183/21 - zurückgewiesen hatte, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde und nach Anhörung des Verfügungsbeklagten am 24.06.2021 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung - 15 W 41/21 - mit dem oben eingeblendetem Verbotstenor erlassen.

    Der Verfügungskläger beantragt nach Klarstellung im Termin vom 22.02.2022 zuletzt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 05.11.2021 - 28 O 183/21 - die einstweilige Verfügung des OLG Köln vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 - neu zu erlassen wie oben tenoriert.

    a) Eine doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) wegen des ohnehin erst später vor dem Landgericht Hamburg wegen der weiteren Äußerung eingeleiteten Verfahrens steht mit den entsprechenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (Bl. 290 ff. der Beschwerdeakte), auf die verwiesen wird, dem Antrag nicht entgegen.

    Soweit es allein um spätere - sei es inhaltlich vergleichbare - Äußerungen des Verfügungsbeklagten geht, die zu der gesonderten Einleitung eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens in Hamburg geführt haben, hat der Senat bereits im Beschluss vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (Bl. 290 ff. der Beschwerdeakte) ausgeführt, dass schon wegen des doch etwas anderen Kontextes dieser Äußerung erhebliche Zweifel an einer "Kerngleichheit" angebracht waren, weswegen gerade auch keine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung im Raum steht.

    a) Zur Meidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf den - seinerzeit nach Anhörung des Verfügungsbeklagten sowie nach Einsichtnahme durch den Senat in das zwar von den Parteien bisher nicht vollständig zu den Akten gereichte, damals im Internet gemäß dem Hinweis des Landgerichts vom 19.05.2021 (Bl. 52 d.A.) aber noch frei abrufbare (§ 291 ZPO) Video mit einem ca. 13-minütigen Statement des Verfügungsbeklagten zum Verfügungskläger ergangenen - Beschluss vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (Bl. 290 ff. der Beschwerdeakte).

  • LG Köln, 05.11.2021 - 28 O 183/21
    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2021 - 28 O 183/21 - abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:.

    Nachdem das Landgericht einen Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 07.06.2021 - 28 O 183/21 - zurückgewiesen hatte, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde und nach Anhörung des Verfügungsbeklagten am 24.06.2021 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung - 15 W 41/21 - mit dem oben eingeblendetem Verbotstenor erlassen.

    Der Verfügungskläger beantragt nach Klarstellung im Termin vom 22.02.2022 zuletzt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 05.11.2021 - 28 O 183/21 - die einstweilige Verfügung des OLG Köln vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 - neu zu erlassen wie oben tenoriert.

  • KG, 16.04.2009 - 8 U 249/08

    Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    Soweit dies teilweise so streng gehandhabt wird, dass schon allein ein Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um - wie hier - einen Monat schädlich sein soll, selbst wenn diesem Antrag gar nicht entsprochen wird oder er auch sonst keine Folgen hat (so die von der Vorsitzenden in ihrem Hinweis zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 und möglicherweise auch Kontusch JuS 2012, 323, 326 sowie Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105; beide allerdings nur unter Verweis auf eine dies so nicht tragende Entscheidung des KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692), deckt sich das zwar mit der teils wohl gleichermaßen sehr strengen Handhabung bei Anträgen auf Terminsverlegung (siehe selbst für einen Hilfsantrag in einer mündlicher Verhandlung auf eine kurze Vertagung OLG Düsseldorf v. 10.07.1997 - 2 U 9/97, WRP 1997, 968).

    Mit Blick darauf wird eine Dringlichkeitsschädlichkeit von der herrschenden Meinung nur dann diskutiert, wenn man über den Fristverlängerungsantrag hinaus die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist auch tatsächlich überschritten hat (so OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 selbst bei nur wenigen Tagen), wobei zumeist zusätzlich eine "nicht unerhebliche" Verlängerung der Frist vorausgesetzt wird, bei der man die so bewilligte Frist auch "nicht unerheblich" oder sogar vollständig "ausnutzt" (so etwa schon Senat v. 19.01.2012 - 15 U 195/11, BeckRS 2012, 5820; siehe ferner OLG Frankfurt v. 02.09.2021 - 19 U 86/21, juris Rn. 52 ff.; v. 13.09.2001 - 6 U 79/01, juris Rn. 4 f. - 6 Tage unschädlich; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, NJW-RR 2018, 1135 Rn. 7 f.; OLG Hamburg v. 18.08.2017 - 7 U 72/17, BeckRS 2017, 127226 Rn. 2 ff.; OLG Celle v. 17.09.2015 - 13 U 72/15, BeckRS 2016, 17073; KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692; OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31; OLG Köln v. 05.07.1999 - 16 U 3/99, BeckRS 1999, 30065637; OLG München v. 09.08.1990 - 6 U 3296/90, GRUR 1992, 328; OLG Naumburg v. 20.09.2012 - 9 U 59/12, MMR 2013, 131, 132 - zwei Wochen unschädlich; siehe allg. auch MüKo-ZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 22; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433; Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 54 Rn. 27; Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; offen Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 bei Verlängerung um eine Woche über Karneval im Rheinland).

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 19 U 86/21

    Unterlassungsbegehren wegen Äußerungen in E-Mail im Rahmen journalistischer

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    aa) Zwar ist der Verfügungskläger nach Aufhebung der vom Senat erlassenen einstweiligen Verfügung auf Widerspruch hin durch das angefochtene Urteil (wieder) genauso wie vor dem erstmaligen Erlass einer einstweiligen Verfügung "ungesichert" gewesen (vgl. OLG Frankfurt v. 02.09.2021 - 19 U 86/21, juris Rn. 55), so dass etwaigen Termins- und Fristverlegungsanträgen (außerhalb hier nicht vorliegender besonderer rechtfertigender Umstände, dazu OLG Karlsruhe v. 09.06.2005 - 4 U 164/04, BeckRS 2005, 30357864) kritischer zu begegnen ist, weil mit der Stattgabe solcher Anträge in aller Regel nicht unerhebliche Verfahrensverzögerungen einhergehen, die der Verfügungskläger dann mit seinem Antrag billigend in Kauf nimmt.

    Mit Blick darauf wird eine Dringlichkeitsschädlichkeit von der herrschenden Meinung nur dann diskutiert, wenn man über den Fristverlängerungsantrag hinaus die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist auch tatsächlich überschritten hat (so OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 selbst bei nur wenigen Tagen), wobei zumeist zusätzlich eine "nicht unerhebliche" Verlängerung der Frist vorausgesetzt wird, bei der man die so bewilligte Frist auch "nicht unerheblich" oder sogar vollständig "ausnutzt" (so etwa schon Senat v. 19.01.2012 - 15 U 195/11, BeckRS 2012, 5820; siehe ferner OLG Frankfurt v. 02.09.2021 - 19 U 86/21, juris Rn. 52 ff.; v. 13.09.2001 - 6 U 79/01, juris Rn. 4 f. - 6 Tage unschädlich; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, NJW-RR 2018, 1135 Rn. 7 f.; OLG Hamburg v. 18.08.2017 - 7 U 72/17, BeckRS 2017, 127226 Rn. 2 ff.; OLG Celle v. 17.09.2015 - 13 U 72/15, BeckRS 2016, 17073; KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692; OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31; OLG Köln v. 05.07.1999 - 16 U 3/99, BeckRS 1999, 30065637; OLG München v. 09.08.1990 - 6 U 3296/90, GRUR 1992, 328; OLG Naumburg v. 20.09.2012 - 9 U 59/12, MMR 2013, 131, 132 - zwei Wochen unschädlich; siehe allg. auch MüKo-ZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 22; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433; Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 54 Rn. 27; Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; offen Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 bei Verlängerung um eine Woche über Karneval im Rheinland).

  • OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    Es fehlt vorliegend nicht - wie der Verfügungsbeklagte meint - am Verfügungsgrund, denn es liegt kein "dringlichkeitsschädliches" Verhalten des Verfügungsklägers bzw. seines - ihm nach allgemeiner Ansicht über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden (OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 m.w.N.) - Verfahrensbevollmächtigten vor, welches zu einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit/Dringlichkeitsvermutung hätte führen können.

    Soweit dies teilweise so streng gehandhabt wird, dass schon allein ein Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um - wie hier - einen Monat schädlich sein soll, selbst wenn diesem Antrag gar nicht entsprochen wird oder er auch sonst keine Folgen hat (so die von der Vorsitzenden in ihrem Hinweis zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 und möglicherweise auch Kontusch JuS 2012, 323, 326 sowie Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105; beide allerdings nur unter Verweis auf eine dies so nicht tragende Entscheidung des KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692), deckt sich das zwar mit der teils wohl gleichermaßen sehr strengen Handhabung bei Anträgen auf Terminsverlegung (siehe selbst für einen Hilfsantrag in einer mündlicher Verhandlung auf eine kurze Vertagung OLG Düsseldorf v. 10.07.1997 - 2 U 9/97, WRP 1997, 968).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    Ein solches - mehr oder weniger "vorsorgliches" - Abstellen auf eine Abwägungsentscheidung (unter Offenlassen eines sonst denkbaren "Abwägungsausfalls" wegen der Annahme einer Formalbeleidigung/Schmähkritik) entspricht - dies entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 23.02.2021 zum Ausdruck Gebrachten - auch der zuletzt u.a. in der sog. "D"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (v. 19.12.2021- 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 und 42 ff.) vorgezeichneten Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens in Fällen wie dem Vorliegenden.

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. etwa BVerfG v. 19.12.2021- 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 21.03.2019 - 3 U 105/18

    Dringlichkeit im Eilverfahren, neutropenisches Fieber - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    bb) Indes erscheint diese Lesart so pauschal überzogen streng und verstellt den Blick auf die tatsächlich gebotene Einzelfallbetrachtung, zumal die rein prozessualen Möglichkeiten einer Fristverlängerung für Rechtsmittelfristen - die ohnehin primär auf "normale" Klageverfahren ausgelegt sind - mit der Frage der "Dringlichkeit" unmittelbar nichts zu tun haben und es allenfalls um indizielle Auswirkungen auf die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit gehen kann (grundlegend Teplitzky , WRP 2013, 1414 ff.); deswegen ist stets eine Würdigung im Einzelfall geboten (so auch OLG Hamburg v. 21.03.2019 - 3 U 105/18, juris, Rn. 45; gegen Dringlichkeitsschädlichkeit einer prozessual zulässigen Fristverlängerung und -ausschöpfung - überholt - aber sogar noch OLG Hamburg v. 08. Juli 1976 - 3 U 45/76, juris Rn. 38; v. 17.08.1995 - 3 U 87/95, WRP 1996, 27, 28).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 196/14

    Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Versäumen eines

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    d) Der Verfügungsbeklagte dringt auch nicht mit der weiteren Erwägung durch, dass die Dringlichkeitsvermutung allgemein eben auch dadurch widerlegt werden kann, dass ein Verfügungskläger in einem auf einen Widerspruch (§ 924 ZPO) hin anberaumten Termin säumig bleibt (vgl. OLG Frankfurt v. 04.09.2020 - 10 U 18/20, NJW-RR 2021, 117 Rn. 19 m.w.N.; jedenfalls bei Ausschöpfen der Einspruchsfrist auch OLG Düsseldorf v. 25.08.2015 - 20 U 196/14, BeckRS 2015, 16904).
  • KG, 08.04.2011 - 5 U 140/10

    Vollzug einer Auskunftsverfügung

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    Abstrakt ist das zwar durchaus denkbar, wenn etwa ein mögliches Verfahren nach § 890 ZPO gegen fortbestehende Verletzungen nicht oder nicht zeitnah betrieben wird (vgl. etwa OLG Köln v. 07.04.2017 - 6 U 135/16, GRUR-RR 2018, 95 sowie OLG Frankfurt v. 25.03.2010 - 6 U 219/09, BeckRS 2010, 16885; KG v. 08.04.2011 - 5 U 140/10, BeckRS 2011, 09414).
  • OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20

    Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
    (b) Da dem durchschnittlichen "Follower" des Verfügungsbeklagten die vorangegangenen öffentlichen Auseinandersetzungen unter den Parteien auch schwerlich verborgen geblieben sein können, fällt dabei aber gerade die (erneute) Verwendung (ausgerechnet) des Terminus "krankes Schwein" , der in anderem Kontext bereits zu Lasten des Verfügungsbeklagten streitentscheidend gewesen ist (Senat v. 13.10.2020 - 15 W 46/20, GRUR-RS 2020, 46637 Rn. 12), deutlich ins Gewicht.
  • OLG Frankfurt, 25.03.2010 - 6 U 219/09

    "Whiskey-Cola" - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG

  • OLG Hamburg, 18.08.2017 - 7 U 72/17

    Einstweiliger Rechtsschutz: Anforderungen an die Dringlichkeit einer

  • OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1675/17

    Dringlichkeit einer auf presserechtliche Unterlassungsansprüche gestützten

  • OLG Köln, 07.04.2017 - 6 U 135/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit einem Testergebnis im

  • OLG München, 09.08.1990 - 6 U 3296/90

    Kenntnis der Umstände bzgl. der Dringlichkeitsvermutung

  • OLG Köln, 18.03.2019 - 15 U 25/19
  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 6 U 79/01

    Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren: Eilbedürfnis bei Antrag auf Verlängerung der

  • OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 156/02

    UWG -Recht; Verfahrensrecht

  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

  • OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16

    Verkaufsaktion für Brillenfassungen

  • OLG Hamburg, 17.08.1995 - 3 U 87/95
  • OLG Düsseldorf, 10.07.1997 - 2 U 9/97
  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG Frankfurt, 04.09.2020 - 10 U 18/20

    Keine Dringlichkeit, wenn der Antragsteller im Widerspruchstermin säumig bleibt

  • OLG Naumburg, 20.09.2012 - 9 U 59/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Negative Meinungsäußerungen über in der

  • OLG Karlsruhe, 09.06.2005 - 4 U 164/04

    Unlauterer Wettbewerb: Angabe der Buchungsgebühr in der Werbung für

  • OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen

  • OLG Köln, 19.01.2012 - 15 U 195/11

    Widerlegung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen

  • OLG Celle, 17.09.2015 - 13 U 72/15

    Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

  • BVerfG, 26.01.2022 - 1 BvR 2026/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner

  • OLG Köln, 05.07.1999 - 16 U 3/99

    Verlust der Dringlichkeit im Prozeß

  • OLG Köln, 20.12.1996 - 6 U 204/96

    Anti-Cellulite-Hose

  • OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
  • OLG Frankfurt, 12.09.1995 - 6 W 78/95

    Gericht der Hauptsache einer einstweiligen Verfügung bei Anhängigkeit einer

  • OLG Hamburg, 08.07.1976 - 3 U 45/76
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 20 U 74/02

    Eilbedürfnis für wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung bei Verlängerung der

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2008 - 1 U 461/07

    Nachweis der Prozessvollmacht bei Rüge des Gegners im Verfahren des einstweiligen

  • LG Bochum, 04.10.2017 - 13 O 136/17

    Nachweis der Prozessvollmacht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch

  • OLG Köln, 10.09.2002 - 16 U 80/02

    Kein Wiederinkraftsetzen eines aufgehobenen Arrestes durch Einstellung der

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 25/20

    Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei

  • LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20

    Vertretung eines Gläubigers durch Inkassounternehmen bei Beantragung eines

  • OLG Köln, 20.01.2023 - 15 U 208/22

    Marie-Luise Vollbrecht

    Die Verfügungsklägerin ist also insbesondere nicht etwa ein verurteilter Straftäter, der ohne weiteres eigenes Zutun einem breiten Internetpublikum förmlich auf dem virtuellen Marktplatz vorgeführt wird (wie im Fall des Senats v. 10.03.2022 - 15 U 244/21, GRUR 2022, 1247 Rn. 36 f.).
  • OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22

    Löschung eines Kommentars auf der Plattform 'facebook'

    Soweit die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 27.8.2021 mit dem angefochtenen Urteil teilweise aufgehoben worden ist, hat der Verfügungskläger auf entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin zutreffend seine Anträge klargestellt und im Umfang der Aufhebung einen (teilweisen) Neuerlass beantragt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 244/21, GRUR-RS 2022, 6142; siehe ferner Senat, Beschl. v. 10.9.2002 - 16 U 80/02, BeckRS 2003, 153; Senat, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 244/21, GRUR 2022, 1247; Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 18. Aufl. 2021, § 925 Rn. 10 m.w.N.).

    Auch eine Glaubhaftmachung in Form der anwaltlichen Versicherung ist in § 80 Abs. 1 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt (Senat, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 244/21, GRUR-RS 2022, 6142; siehe ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.4.2008 - 1 U 461/07, NJOZ 2008, 3084; LG Bochum, Urt. v. 4.10.2017 - 13 O 136/17, BeckRS 2017, 135526), nicht vorgesehen, womit der Nachweis nicht mittels einer anwaltlichen Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel oder anderer Glaubhaftmachungsmittel geführt werden kann (vgl. zur Formstrenge: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZB 25/20, MMR 2022, 290).

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

    Dies ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch zulässig, da das rechtzeitige Verbringen der Urkunde an das Landgericht Frankfurt am Main vom Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Düsseldorf nach der spontanen Rüge des Beklagten am Morgen des Termins und in der besonderen Situation der Verhandlung nach § 128 a Abs. 1 ZPO, in der erschwerte Reaktionsmöglichkeiten bestanden, rein praktisch nicht zumutbar war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - 15 U 244/21, GRUR 2022, 1247).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3179
OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21 (https://dejure.org/2022,3179)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.02.2022 - 15 U 244/21 (https://dejure.org/2022,3179)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - 15 U 244/21 (https://dejure.org/2022,3179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Mögliche Dringlichkeitsschädlichkeit von Fristverlängerungsanträgen für die Berufungsbegründungsfrist in einstweiligen Verfügungsverfahren Richterlicher Hinweis an eine Prozesspartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristverlängerungsantrag ist dringlichkeitsschädlich: Hinweis macht Richter nicht befangen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 660
  • MDR 2022, 807
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).

    Für die Annahme einer solchen Besorgnis bestand hier auch aus einem weiteren Grund kein Anlass: Denn im weiteren Verlauf des Verfahrens wird vom Senat zu klären sein, ob ggf.- wie die Berufungserwiderung des Verfügungsbeklagten meint - bereits das schlichte Stellen eines Verlängerungsantrages "dringlichkeitsschädlich" gewesen ist (so die in der richterlichen Verfügung der Vorsitzenden zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384) oder erst das - hier in der Tat dann fehlende - "Ausschöpfen" einer solchen (ggf. verlängerten) Frist, so dass etwa eine auf Hinweis noch ausreichend zeitnah erfolgende Begründung unschädlich wäre (so OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Das allein genügt aber nicht für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Weil die Frage, ob und wie das Stellen von Fristverlängerungsanträgen für die Berufungsbegründungsfrist in einstweiligen Verfügungsverfahren "dringlichkeitsschädlich" ist, ohnehin noch nicht im letzten Detail als geklärt anzusehen und die Handhabung einer (möglichen) "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit jedenfalls von gewissen regionalen Unterschieden geprägt sein dürfte (vgl. etwa aus jüngerer Zeit zum Thema neben der in der Verfügung der Vorsitzenden Richterin zitierten OLG-Entscheidung etwa OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris = NJW-RR 2018, 1135; OLG Nürnberg v. 07.11.2017 - 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630 Rn. 12 f.; Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 Rn. 3; Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105 m.w.N.), wird teilweise ein richterlicher Hinweis auf das Problem vor einer Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung aus Gründen des fairen Verfahrens sogar ausdrücklich für geboten gehalten (so deutlich Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; Kaiser , in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 12 Rn. 171; Voß , in Cepl/Voß , Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rn. 90 und offenbar auch OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

    Für die Annahme einer solchen Besorgnis bestand hier auch aus einem weiteren Grund kein Anlass: Denn im weiteren Verlauf des Verfahrens wird vom Senat zu klären sein, ob ggf.- wie die Berufungserwiderung des Verfügungsbeklagten meint - bereits das schlichte Stellen eines Verlängerungsantrages "dringlichkeitsschädlich" gewesen ist (so die in der richterlichen Verfügung der Vorsitzenden zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384) oder erst das - hier in der Tat dann fehlende - "Ausschöpfen" einer solchen (ggf. verlängerten) Frist, so dass etwa eine auf Hinweis noch ausreichend zeitnah erfolgende Begründung unschädlich wäre (so OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

  • OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1675/17

    Dringlichkeit einer auf presserechtliche Unterlassungsansprüche gestützten

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Das allein genügt aber nicht für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Weil die Frage, ob und wie das Stellen von Fristverlängerungsanträgen für die Berufungsbegründungsfrist in einstweiligen Verfügungsverfahren "dringlichkeitsschädlich" ist, ohnehin noch nicht im letzten Detail als geklärt anzusehen und die Handhabung einer (möglichen) "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit jedenfalls von gewissen regionalen Unterschieden geprägt sein dürfte (vgl. etwa aus jüngerer Zeit zum Thema neben der in der Verfügung der Vorsitzenden Richterin zitierten OLG-Entscheidung etwa OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris = NJW-RR 2018, 1135; OLG Nürnberg v. 07.11.2017 - 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630 Rn. 12 f.; Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 Rn. 3; Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105 m.w.N.), wird teilweise ein richterlicher Hinweis auf das Problem vor einer Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung aus Gründen des fairen Verfahrens sogar ausdrücklich für geboten gehalten (so deutlich Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; Kaiser , in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 12 Rn. 171; Voß , in Cepl/Voß , Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rn. 90 und offenbar auch OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 20 U 74/02

    Eilbedürfnis für wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung bei Verlängerung der

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).
  • OLG Köln, 18.03.2019 - 15 U 25/19
    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Das allein genügt aber nicht für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Weil die Frage, ob und wie das Stellen von Fristverlängerungsanträgen für die Berufungsbegründungsfrist in einstweiligen Verfügungsverfahren "dringlichkeitsschädlich" ist, ohnehin noch nicht im letzten Detail als geklärt anzusehen und die Handhabung einer (möglichen) "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit jedenfalls von gewissen regionalen Unterschieden geprägt sein dürfte (vgl. etwa aus jüngerer Zeit zum Thema neben der in der Verfügung der Vorsitzenden Richterin zitierten OLG-Entscheidung etwa OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris = NJW-RR 2018, 1135; OLG Nürnberg v. 07.11.2017 - 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630 Rn. 12 f.; Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 Rn. 3; Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105 m.w.N.), wird teilweise ein richterlicher Hinweis auf das Problem vor einer Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung aus Gründen des fairen Verfahrens sogar ausdrücklich für geboten gehalten (so deutlich Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; Kaiser , in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 12 Rn. 171; Voß , in Cepl/Voß , Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rn. 90 und offenbar auch OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).
  • OLG Nürnberg, 07.11.2017 - 3 U 1206/17

    Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Das allein genügt aber nicht für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Weil die Frage, ob und wie das Stellen von Fristverlängerungsanträgen für die Berufungsbegründungsfrist in einstweiligen Verfügungsverfahren "dringlichkeitsschädlich" ist, ohnehin noch nicht im letzten Detail als geklärt anzusehen und die Handhabung einer (möglichen) "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit jedenfalls von gewissen regionalen Unterschieden geprägt sein dürfte (vgl. etwa aus jüngerer Zeit zum Thema neben der in der Verfügung der Vorsitzenden Richterin zitierten OLG-Entscheidung etwa OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris = NJW-RR 2018, 1135; OLG Nürnberg v. 07.11.2017 - 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630 Rn. 12 f.; Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 Rn. 3; Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105 m.w.N.), wird teilweise ein richterlicher Hinweis auf das Problem vor einer Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung aus Gründen des fairen Verfahrens sogar ausdrücklich für geboten gehalten (so deutlich Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; Kaiser , in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 12 Rn. 171; Voß , in Cepl/Voß , Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rn. 90 und offenbar auch OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).
  • BGH, 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10

    Befangenheitsantrag: Erledigung während offener Frist einer möglichen

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass mit dieser nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Senats das Tätigkeitsverbot der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Richter aus § 47 Abs. 1 ZPO sogleich ihr Ende findet (vgl. allg. BGH v. 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10, BeckRS 2012, 7842 Rn. 11).
  • OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16

    Verkaufsaktion für Brillenfassungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).
  • OLG Köln, 24.06.2021 - 15 W 41/21

    Pocher darf Metzelder nicht "krankes Schwein" nennen

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21
    Die anberaumte mündliche Verhandlung wird daher nunmehr in der Besetzung des vorangehenden Verfahrens zu Az.: 15 W 41/21 unter ihrem Vorsitz durchgeführt werden.
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