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   OLG Köln, 27.08.2020 - I-15 U 309/19   

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OLG Köln, 27.08.2020 - I-15 U 309/19 (https://dejure.org/2020,52876)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2020 - I-15 U 309/19 (https://dejure.org/2020,52876)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. August 2020 - I-15 U 309/19 (https://dejure.org/2020,52876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen Bewertungen im Internet Haftung als mittelbarer Störer Auslösen einer reaktiven Prüfpflicht Konkretheit einer Rüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    In der Sache verkenne die Klägerin auch weiterhin, dass die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Gästebeziehung mit Blick auf BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 46 allein bei ihr liege.

    aa) Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes stehen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nach der Neufassung mancher Passagen der §§ 7 ff. TMG - wie bereits vor der Neuregelung (BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 19 f.) - nicht entgegen.

    Deren Umfang bestimmt sich im vorliegenden Bereich von Userbewertungen auf Bewertungsportalen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. nur BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 f. m.w.N.).

    Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Gästebeziehung inhaltlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine solche Bewertung über eine nicht stattgefundene Unterbringung im Hotelbetrieb der Beklagten zu kommunizieren (vgl. nur BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 31, 36 m.w.N.).

    Dies hatte freilich - ähnlich wie bei der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Ärztebewertungsportalen - auch den Hintergrund, dass die damals streitgegenständliche Bewertung selbst keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte über den Usernamen hinaus enthielt, welcher zudem nicht mit dem Klarnamen übereinstimmen musste, so dass der Bewertete zu weiteren Angaben auch im Ansatz gar nicht in der Lage war (vgl. etwa auch BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 26).

    Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall geht, in der Regel aber nicht (BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 40).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Auch sonstige Anhaltspunkte für ein Zu-Eigen-Machen der Drittäußerungen (etwa in Anlehnung an BGH v. 20.02.2020 - I ZR 193/18, PharmR 2020, 262, 263 f. für Kundenbewertungen bei Amazon oder BGH v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 ff, - Hotelbewertungsportal) sind nicht vorgetragen und/oder ersichtlich; insbesondere ist auch keine Vermischung mit eigenen Angeboten auf dem umfassenden Reiseportal der Beklagten ersichtlich, die den Schluss darauf tragen können, dass der Verkehr die Bewertungen der Sphäre der Beklagten zurechnen würde.

    Mit anderen Worten muss der Betreiber einer Bewertungsplattform also auf eine "klare Rechtsverletzung hingewiesen" werden (BGH v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37, 42 - Hotelbewertungsportal).

  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    (3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (dazu Senat vom 26.06.2019 - 15 U 91/19, zur Veröffentlichung bestimmt, rkr.

    (a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 26.06.2019 (a.a.O.) zu (kommentarlosen) sog. "1-Sterne-Bewertungen" auf Portalen, die (anders als hier) keinen tatsächlichen Kundenkontakt, sondern nur eine tatsächliche Erfahrung mit dem bewerteten Betrieb verlangen, recht weitgehend auch selbst im Grundsatz nicht unterlegte Mutmaßungen des Bewerteten ausreichen lassen, um schon eine Prüfpflicht des Portalbetreibers auszulösen.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 242/19
    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 242/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 242/19 - zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die als Anlagen 3 bis 12 überreichten Bewertungen der Nutzer "A" , "B" , "C und D" , "L" , "E" , "F" , "G" , "H" , "I" , und "J" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

  • OLG Köln, 07.03.2019 - 15 U 129/17

    Unterlassung der Veröffentlichung einer auf einem Portal abgegebenen Bewertung

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Auch dort hat der Senat die pauschale Rüge (= Mutmaßung), es handele sich nicht um einen ehemaligen Mitarbeiter, sondern möglicherweise um einen Konkurrenten, genügen lassen (Senat v. 07.03.2019 - 15 U 129/17, n.v.).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Ausklammern wird man so aber dann nur diejenigen Fälle, bei denen im Prozessrecht unter dem Aspekt willkürlicher Behauptungen "ins Blaue hinein" ein auf Mutmaßungen gestützter Vortrag prozessual unerheblich wäre, so dass man nur eher vorsichtig nach "greifbaren Anhaltspunkten" für die geäußerten Mutmaßungen fragen kann (vgl. etwa BGH v. 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BeckRS 2019, 7939 Rn. 13; v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Ausklammern wird man so aber dann nur diejenigen Fälle, bei denen im Prozessrecht unter dem Aspekt willkürlicher Behauptungen "ins Blaue hinein" ein auf Mutmaßungen gestützter Vortrag prozessual unerheblich wäre, so dass man nur eher vorsichtig nach "greifbaren Anhaltspunkten" für die geäußerten Mutmaßungen fragen kann (vgl. etwa BGH v. 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BeckRS 2019, 7939 Rn. 13; v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Insbesondere hat die Beklagte die Bewertungen nicht vor der Veröffentlichung selbst (über die von ihr beschriebenen Algorithmen hinaus) kontrolliert und direkt oder auch später selbst inhaltlich verändert, was ggf. zu einer anderen Bewertung und zu einer eigenen unmittelbaren Haftung der Beklagten hätte führen können (vgl. BGH v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 18 ff. - klinikbewertungen.de; v. 14.01.2020 - VI ZR 496/18, GRUR 2020, 435 Rn. 39 - www.yelp.de, VI ZR 495/18, GRUR-RS 2020, 1917 Rn. 39, VI ZR 497/18, GRUR-RS 2020, 1913 Rn. 39).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Auch sonstige Anhaltspunkte für ein Zu-Eigen-Machen der Drittäußerungen (etwa in Anlehnung an BGH v. 20.02.2020 - I ZR 193/18, PharmR 2020, 262, 263 f. für Kundenbewertungen bei Amazon oder BGH v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 ff, - Hotelbewertungsportal) sind nicht vorgetragen und/oder ersichtlich; insbesondere ist auch keine Vermischung mit eigenen Angeboten auf dem umfassenden Reiseportal der Beklagten ersichtlich, die den Schluss darauf tragen können, dass der Verkehr die Bewertungen der Sphäre der Beklagten zurechnen würde.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
    Jedenfalls sieht der Senat auch mit Blick auf BVerfG v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 ff. und v. 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, NJW 2020, 314 ff. keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung (auch) im Bereich von Portalbetreibern und eine entsprechende Verschärfung von deren Haftung.
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

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