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   OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18   

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OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18 (https://dejure.org/2018,34901)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2018 - 15 U 37/18 (https://dejure.org/2018,34901)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 15 U 37/18 (https://dejure.org/2018,34901)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Im Hinblick auf die somit allein angegriffene identifizierende Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gelten dabei allerdings die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung, verbunden mit der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses gegen die Geheimnishaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls dann ebenfalls, wenn Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Vorfälle ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31).

    Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).

    Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Anzeige der Fa. P - anders als diejenige in dem vom Bundesgerichtshof am 16.2.2016 entschiedenen Fall (VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31) - nicht allein die Angaben eines bei Tatausführung bewusstlosen Opfers enthält, das weder den potentiellen Täter konkret benennen noch nähere Angaben zum vermeintlichen Tatgeschehen machen konnte.

    Weiter genügt auch die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nicht, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 167; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 19 Rn. 36; Prinz/Peters , Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder , Stand: 1.11.2015, § 823 BGB Rn. 244 ; HH-Ko/MedienR/ Kröner , 2. Auflage, 33. Abschnitt Rn. 59; Brost/Conrad/Rödder , AfP 2018, 287; Srocke , AfP 2018, 291; Lehr , NJW 2013, 728; Schumacher , K&R 2014, 381).

    So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).

    Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).

    Der Senat hält es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.) schon allgemein für bedenklich, den fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen schlichtweg dadurch zu ersetzen, dass die Strafanzeige "achtenswerte Interessen" der Öffentlichkeit betrifft.

    Die Berichterstattung beeinträchtigt das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufes des Klägers, da sie in identifizierender Art und Weise über ein gegen den diesen eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C (242 Js 1313/15) berichtet, damit sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, juris Rn. 15).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Ein solches Vorgehen ist - weil in der Aufdeckung der Anonymität ein eigener Eingriff liegt, der als solcher zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036), nach der Rechtsprechung im Grundsatz möglich (vgl. ausch BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 - 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195) und greift hier auch - im tenorierten Umfang - durch.

    Zudem setzt die namentliche Erwähnung des Betroffenen zusätzlich zu den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung eine Abwägung dahingehend voraus, ob eine Aufdeckung der Identität durch Namensnennung durch die der Presse vorliegenden Anhaltspunkte gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 1 BvR 152/01, BeckRS 2012, 56239; BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036).

    Dies kommt entweder in Betracht, wenn es sich um Fälle schwerer Kriminalität oder aber um Straftaten handelt, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199).

    Die Beklagten hätten sich entweder bemühen müssen, den Sachverhalt so weit zu verfremden, dass der Kläger nicht (mehr) zu identifizieren ist oder sie hätten weitergehende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abwarten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199 zur Berichterstattung bei einer nur dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage ).

    Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers gegen die Meinungsfreiheit der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung im Hinblick auf das mögliche weitere Ermittlungsverfahren eher substanzlos ist.

  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 666/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verpflichtung zum Abdruck einer

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Zwar wird von der Rechtsprechung - wogegen verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784) - aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239; OLG Hamburg, Urt. v. 10.2.2015 - 7 U 44/12, AfP 2015, 253).

    Weitergehend kann eine nachträgliche Mitteilung allerdings nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Dabei war aus Sicht der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Fa. P im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige selbst unter öffentlichen Druck wegen der ausbleibenden Bezahlung rumänischer Leiharbeiter stand (vgl. Anlage B6) und es deshalb jedenfalls nicht fern lag, dass die Anzeige gegen den Kläger möglicherweise dazu dienen sollte, die erhobenen Vorwürfe gleichsam weiterzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung ; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers ; in diesem Sinne auch EGMR, Entsch.

    Zwar wird von der Rechtsprechung - wogegen verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784) - aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239; OLG Hamburg, Urt. v. 10.2.2015 - 7 U 44/12, AfP 2015, 253).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Dabei war aus Sicht der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Fa. P im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige selbst unter öffentlichen Druck wegen der ausbleibenden Bezahlung rumänischer Leiharbeiter stand (vgl. Anlage B6) und es deshalb jedenfalls nicht fern lag, dass die Anzeige gegen den Kläger möglicherweise dazu dienen sollte, die erhobenen Vorwürfe gleichsam weiterzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung ; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers ; in diesem Sinne auch EGMR, Entsch.

    Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57).

  • OLG Düsseldorf, 19.05.1994 - 2 U 101/93
    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Allerdings ist die Abgrenzung zu den dann - bis auf wenige Ausnahmen - zwangsläufig folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur gradueller Natur, so dass insofern bei der Frage einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Gleichbehandlung von Strafanzeige und Ermittlungsverfahren angezeigt ist (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 2.7.2013 - 7 U 78/12, AfP 2014, 338; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.1994 - 2 U 101/93, AfP 1995, 500; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 166).

    Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.5.1994 - 2 U 101/93, AfP 1995, 500; unter Bezugnahme darauf ohne weitere Begründung auch OLG Stuttgart, Urt. v. 2.10.2013 - 4 U 78/13, NJW-RR 2014, 423, juris Rn. 131) eine Berichterstattung über eine Strafanzeige auch ohne hinreichende Beweistatsachen dann für zulässig erachtet, wenn achtenswerte Interessen der Öffentlichkeit berührt seien und nicht lediglich die Sensationsgier der Leser befriedigt werde.

  • OLG Köln, 07.06.2018 - 15 U 127/17

    Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Anspruch daran scheitert, dass der vom Kläger gerügte Eindruck aus dem streitgegenständlichen Text für den Leser jedenfalls nicht unabweislich erweckt wird, was nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 7.6.2018 - 15 U 127/17, juris m.w.N.).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 - VI ZR 505/14, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 10.02.2015 - 7 U 44/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verdachtsberichterstattung:

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Zwar wird von der Rechtsprechung - wogegen verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784) - aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239; OLG Hamburg, Urt. v. 10.2.2015 - 7 U 44/12, AfP 2015, 253).
  • OLG Hamburg, 02.07.2013 - 7 U 78/12

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18
    Allerdings ist die Abgrenzung zu den dann - bis auf wenige Ausnahmen - zwangsläufig folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur gradueller Natur, so dass insofern bei der Frage einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Gleichbehandlung von Strafanzeige und Ermittlungsverfahren angezeigt ist (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 2.7.2013 - 7 U 78/12, AfP 2014, 338; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.1994 - 2 U 101/93, AfP 1995, 500; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 166).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • BGH, 13.11.2012 - VI ZR 330/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Zurverfügungstellung eines Artikel über einen

  • OLG Hamburg, 29.11.2011 - 7 U 80/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verpflichtung zur Anonymisierung eines im

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

  • EGMR, 07.02.2012 - 39954/08

    Axel Springer AG in Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verletzt durch

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • EGMR, 04.05.2010 - 38059/07

    Effecten Spiegel AG vs. Deutschland

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 152/01

    Zu Sorgfaltsanforderungen bei Verdachtsberichterstattung unter namentlicher

  • OLG Hamburg, 03.02.1994 - 3 U 111/93
  • OLG Hamburg, 21.02.2006 - 7 U 64/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einseitige Verdachtsberichterstattung eines

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • OLG München, 31.05.2011 - 1 U 1122/11

    Berufung: Statthaftigkeit bei Rüge der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Richtig ist zwar, dass eine Klage, mit der - was im Grundsatz möglich ist (dazu zuletzt Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724) - ein Betroffener generell Unterlassung einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über ein i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO näher zu bezeichnendes tatsächliches Geschehen unter Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform verlangt, im Ergebnis ohne Erfolg bleiben müsste, wenn nur einzelne - für sich genommen für eine Identifizierung ausreichende, letztlich gleichwertig nebeneinander stehende (dazu allg. Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 17 Rn. 2 f.; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 115) - Identifizierungsmerkmale im Klageantrag aufgegriffen würden.

    (aa) Richtig ist zwar, dass die Tatsache der (späteren) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für sich genommen keine ausreichende Basis für eine Verdachtsberichterstattung über einen Strafvorwurf sein kann (so zuletzt auch Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724).

    Sofern auf S. 7 des Schriftsatzes vom 26.01.2018 (Bl. 88 d.A.) und S. 8 des Schriftsatzes vom 22.03.2018 (Bl. 128 d.A.) vor allem Bedenken gegen die Person der Frau E ins Feld geführt worden sind und deren Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden ist, ist zwar abstrakt richtig, dass die Presse sich bei Informanten im Rahmen der journalistischen Sorgfalt stets Gedanken über die Beweiskraft machen muss und etwaige Motive für Falschbezichtigungen zu prüfen hat (vgl. etwa BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung ; BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers ; in diesem Sinne auch EGMR v. 04.05.2010 - 38059/07, juris Rn. 42 und 44: zu prüfen sind Autorität, Neutralität und Objektivität der Quelle ; BVerfG v. 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686: privater Gewährsmann ; OLG Hamburg v. 21.02.2006 - 7 U 64/05, NJW-RR 2006, 1707; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 156; siehe auch Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724).

    (3) Das Landgericht hat daneben zwar dann nicht mehr gesondert geprüft, dass "zusätzlich" zu den vom Landgericht angeführten allgemeinen Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung selbst bei einer Wortberichterstattung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identifizierbarmachung des Betroffenen dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegen muss (so deutlich BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 und zuletzt Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 26).

  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    Die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt auch nicht per se gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat v. 13.12.2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 15; v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 22).
  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Richtig ist zwar, dass die Presse im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung etwaige zweifelhafte Beweismittel vorsichtiger zu würdigen hat, wozu insbesondere Zeugen mit erheblichen Belastungstendenzen zählen (vgl. etwa Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 38; v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22; siehe auch BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung; BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers; in diesem Sinne auch EGMR v. 04.05.2010 - 38059/07, juris Rn. 42 und 44: zu prüfen sind Autorität, Neutralität und Objektivität der Quelle; BVerfG v. 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686: privater Gewährsmann; OLG Hamburg v. 21.02.2006 - 7 U 64/05, NJW-RR 2006, 1707; Burkhardt/Peifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 156).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 60/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 U 61/20 v. 14.01.2021

    Hierbei ist dann insbesondere auch zu würdigen, dass jedenfalls der Redakteur ein fast greifbares Eigeninteresse an einer entsprechenden "Story" hatte und dies bei der Würdigung der Beweiskraft entsprechender Bekundungen des Zeugen im Grundsatz schon eher zur Vorsicht mahnen musste (allg. dazu Senat v. 12.11.2020 - 15 U 112/20, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 38; v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 61/20

    Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Berichterstattung Antrag auf Ergänzung

    Hierbei ist dann insbesondere auch zu würdigen, dass jedenfalls der Redakteur ein fast greifbares Eigeninteresse an einer entsprechenden "Story" hatte und dies bei der Würdigung der Beweiskraft entsprechender Bekundungen des Zeugen im Grundsatz schon eher zur Vorsicht mahnen musste (allg. dazu Senat v. 12.11.2020 - 15 U 112/20, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 38; v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22 m.w.N.).
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