Weitere Entscheidung unten: KG, 28.05.2002

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01   

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https://dejure.org/2004,400
OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2004,400)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2004,400)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. November 2004 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2004,400)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensvertrag einer Bank oder Bausparkasse; Pflichtweise Beteiligung des Darlehensnehmers an einem Mietpool; Finanzierung einer Eigentumswohnung im Privatkundenbereich zu Anlagezwecken; Risiken der Einrichtung eines Mietpools; Überhöhte Ausschüttungen zu ...

  • Judicialis

    StGB § 263; ; StGB § 27; ; StGB § 27 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 31; ; BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 278

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 311
    Aufklärungspflicht einer Bausparkasse bei Darlehen zur Finanzierung von Immobilienerwerb und Pflicht des Darlehensnehmers zur Beteiligung an einem Mietpool L

  • immoschaden.de PDF

    LG Karlsruhe; ?; 11 O 95/00

  • immoschaden.de PDF
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen des gescheiterten Erwerbs einer Eigentumswohnung: Beteiligung des Darlehensnehmers an einem sog. Mietpool

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gg. Aufklärungspflichten: Kaufvertrag-Rückabwicklung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Badenia Bausparkasse zum Schadensersatz verurteilt

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 607 a. F., 242
    Besondere Aufklärungspflichten des Kreditinstituts bei Verknüpfung der Immobilienfinanzierung mit dem Beitritt zu einem Mietpool ("Badenia")

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht des U beim Vertrieb komplizierter Finanzdienstleistungsprodukte, komplizierte Produkte

  • weimann.de (Leitsatz)

    Haftung einer Bausparkasse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bankrecht - Haftung der Bausparkasse im Rahmen des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 698
  • NZM 2005, 437 (Ls.)
  • NZM 2007, 544 (Ls.)
  • VersR 2005, 554 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der H. siehe oben 2. a, b und c, S. 45 ff).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unseriosität eines Vertragspartners des Kunden ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 -).

  • OLG Celle, 04.10.1989 - 3 U 298/88

    Zu einem Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo; Verletzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Die Anforderungen an die Finanzierungsberatung einer Bausparkasse sind insbesondere grundlegend dargestellt worden in den Entscheidungen des OLG Celle (NJW-RR 1990, 878, 879) und des OLG Karlsruhe (WM 1995, 747, 748).

    Es ist anerkannt, dass bei einer Baufinanzierung durch Vorausdarlehen und Bausparverträge ein solcher besonderer Aufklärungs- und Beratungsbedarf gegeben ist (BGH, NJW 2001, 358, 359; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O, § 44 Rn. 10).

    Bei einer derartigen Finanzierung ergeben sich - im Vergleich zum Annuitäten-Darlehen - besondere Risiken und ein besonderer Beratungsbedarf im Hinblick auf die Schätzung des Zuteilungszeitpunkts für die Bausparverträge und dabei bestehende Unsicherheiten (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2086, 2087; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879), im Hinblick auf die entstehenden Risiken beim Auslaufen der Zinsbindung des Festkredits, soweit noch keine vollständige Ablösung durch das Bauspardarlehen erfolgen kann (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O., § 44 Rn. 10), sowie im Hinblick auf die Gesamtbelastung und die Dauer der gesamten Finanzierung (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2085 f; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; vgl. für die Laufzeit eines Bauspardarlehens BGHR, BGB, § 607 Abs. 1 Bauspardarlehen 1 am Ende der Gründe; offen für eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers OLG Hamm, OLGR 2001, 270, 271).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Schon hierin liegt ein erheblicher, die Beklagte zur Rückabwicklung verpflichtender Schaden (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW 2004, 1868, 1869).

    Die Klägerin ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht darauf beschränkt, einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu beziffern; sie ist bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte, die für den finanzierten Immobilienerwerb ursächlich war, grundsätzlich berechtigt, von der Beklagten eine Rückabwicklung des gesamten finanzierten Immobilienerwerbs zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

    Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes eine Rückabwicklung sämtlicher Verträge verlangen (vgl. zur Rückabwicklung des finanzierten Immobilienerwerbs bei der Verletzung von Aufklärungspflichten BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Ob bei einer Aufklärungspflichtverletzung ein Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. insbesondere BGH, NJW 1998, 302, 304).

    a) Ein Schaden der Klägerin ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 302, 305).

    c) Ein Schaden ist der Klägerin auch in der nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer sonstigen Lebensführung durch die finanziellen Belastungen entstanden (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 304).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der H. siehe oben 2. a, b und c, S. 45 ff).

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon ausreichen würde, wenn die Beklagte die Gefährdung der Klägerin nicht begründet, sondern lediglich begünstigt hätte (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1990, 876, 877).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Die Beklagte meint, der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523 = WM 1992, 901) die Verknüpfung einer Finanzierung mit einer Mietpool-Konstruktion durch eine Bank als üblich (und daher nicht aufklärungsrelevant) angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der im Zusammenhang mit der Mietpool-Frage immer wieder zitierten Entscheidung (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) sich mit der Frage eines besonderen Gefährdungstatbestands nicht befasst.

    Er hat in dieser Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523) lediglich die Frage geprüft, ob eine Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, wenn sie in einem Finanzierungskonzept die Einrichtung eines Mietpools verlangt.

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Wenn ein Kunde sich an ein Finanzinstitut mit dem Wunsch nach einem konkreten Finanzprodukt wendet, muss das Kreditinstitut - anders als bei einer eigenen Empfehlung des Kreditinstituts - den Kunden nicht unbedingt ungefragt über sämtliche Einzelheiten des erbetenen Produkts aufklären (vgl. beispielsweise BGH, WM 2004, 172).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH WM 2004, 172) die Auffassung vertritt, die Bank schulde eine Finanzierungsberatung auch dann nicht, wenn der Kunde der Bank über einen Vermittler ein konkretes Vertragsangebot mache, kann dahinstehen, in welchem Umfang diese Entscheidung einer Verallgemeinerung zugänglich ist.

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    (Die Situation einer Finanzierungsberatung betrifft im übrigen auch die Entscheidung BGH, NJW 2001, 358 (359)).

    Es ist anerkannt, dass bei einer Baufinanzierung durch Vorausdarlehen und Bausparverträge ein solcher besonderer Aufklärungs- und Beratungsbedarf gegeben ist (BGH, NJW 2001, 358, 359; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O, § 44 Rn. 10).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

  • BGH, 10.10.1985 - III ZR 92/84

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft - Im Reisegewerbe

  • LG Karlsruhe, 05.12.2000 - 11 O 95/00

    Rückgängigmachung eines mit einem Immobilienkauf verbundenen Kreditverhältnisses;

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

  • OLG Köln, 27.11.2001 - 15 U 78/01

    Sittenwidrigkeit bei Werkverträgen mit überhöhtem Preis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2004 - L 15 U 9/02

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Qualifizierung

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • OLG Köln, 18.12.2001 - 15 U 67/01

    Medienrecht und Computerrecht: Berichterstattung über Testergebnisse

  • OLG Hamm, 07.12.2001 - 11 U 6/01
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • OLG Dresden, 23.04.2002 - 15 U 77/01

    Pflicht des Unternehmers zur Mängelbeseitigung bei Neuerrichtung der Anlage durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - L 15 U 98/01

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • OLG Karlsruhe, 11.01.1995 - 3 U 2/94

    Umfang der Beratungspflicht einer Bausparkasse und Haftung bei Einschaltung eines

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06

    Prozesskostenhilfe; culpa in contrahendo; unerlaubte Handlung: Erfolgsaussicht

    (Aus Gründen der vereinfachenden Darstellung ist hier und im Folgenden in der Regel nur von der "Antragstellerin" die Rede, wo der Sache nach die Antragstellerin und ihr Ehemann als Vertrags- und Verhandlungspartner der Antragsgegnerin gemeint sind.) Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage K 11) und dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 31.03.1992 (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) mit dem Problem eines vom Kreditinstitut verursachten Gefährdungstatbestands beim Beitritt des Kunden zu einem Mietpool nicht befasst (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 42 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.

    Weiter stellt sich - im Hinblick auf die Mietpool-Bindung - die Frage, ob die mit dem Mietpool verbundenen generellen Risiken unter den Bedingungen des realen Wohnungsmarkts den Verkehrswert negativ beeinflussen müssen (vgl. zu den Mietpool-Risiken Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 28 ff.; vgl. zu den zahlreichen rechtlichen und zum Teil auch wirtschaftlichen Problemen eines Mietpools auch Drasdo, DWW 2003, 110 ff.).

    Schließlich stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit eine Unseriosität der Mietpool-Verwalterin, an die sich die Antragstellerin gebunden hatte (vgl. zur Unseriosität der Z. GmbH die Feststellungen des Senats im Parallelverfahren, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 51), den relevanten Verkehrswert negativ beeinflusst.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerin über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätte die Antragstellerin nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragstellerin (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätte, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 08.10.1998 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool-Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerin von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätte (siehe oben).

    Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerin für die Gefährdungen der Antragstellerin durch den Mietpool (mit) verantwortlich ist (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin am 08.10.1998 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Da es für die Antragstellerin wohl kaum eine Aussicht auf eine andere entsprechende Finanzierung gegeben haben dürfte (Vollfinanzierung ohne Eigenkapital bei - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - überhöhtem Kaufpreis; vgl. hierzu im Parallelfall Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 79 und Seite 99), ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Verkäuferin zu einer kurzfristigen Rückabwicklung bereit gewesen wäre.

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragstellerin teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragstellerin (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingten Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

    (Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. im Rahmen des Gefährdungstatbestands Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, S. 56; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, S. 59, 60.).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufs

    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin Ziffer 1 geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragsteller (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage D8) und dadurch, dass die Antragsgegnerin Ziffer 1 in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 26.05.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerinnen für die Gefährdungen der Antragsteller durch den Mietpool (mit) verantwortlich sind (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragsteller am 26.05.1996 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragsteller teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragsteller (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingen Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin Ziffer 1 sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2006 - 15 W 43/06

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Veranlassung zum Beitritt zu einem Mietpool;

    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin Ziffer 1 geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragsteller (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage D8) und dadurch, dass die Antragsgegnerin Ziffer 1 in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool- Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool- Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 27.12.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 27.12.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerinnen für die Gefährdungen der Antragsteller durch den Mietpool (mit) verantwortlich sind (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragsteller am 27.12.1996 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragsteller teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragsteller (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingen Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin Ziffer 1 sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1997 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04

    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer

    In mehreren tausend Fällen suchten Vermittler der H & B Kunden auf, wobei gleichzeitig durch denselben Vermittler einerseits der Erwerb einer Eigentumswohnung vermittelt wurde und andererseits eine Finanzierung unter Beteiligung der Beklagten Ziffer 1. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden als Handelsvertreter der Beklagten Ziffer 1 (bzw. als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin) auf (vgl. die Anlagen LG K6 - K10 und die beigezogene Akte des Verfahrens des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Beiakte" - II/433).

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte einen Bericht, dessen wesentliche Teile (einschließlich Anlagen) im Verfahren des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Parallelverfahren" - vorgelegt wurden (im Folgenden abgekürzt: BaFin-Bericht; Beiakte, Anlagen OLG 178, Anlagenheft 5).

    Der Kläger nimmt im Übrigen Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Senats im Parallelverfahren (15 U 4/01).

    15 U 4/01.

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Zu den aufklärungsbedürftigen Nachteilen des Mietpools ausführlich OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02

    Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt

    Die Vermittler traten gegenüber den Kunden als Handelsvertreter der Beklagten (bzw. als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin) auf (vgl. die beigezogene Akte des Verfahrens des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Beiakte" - II/433).

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte einen Bericht, dessen wesentliche Teile (einschließlich Anlagen) im Verfahren des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Parallelverfahren" - vorgelegt wurden (im Folgenden abgekürzt: BaFin-Bericht; Beiakte, Anlagen OLG 178, Anlagenheft 5).

    15 U 4/01.

  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Die Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die von der Beklagten angebotene Finanzierung des Immobilienerwerbs (vgl. insoweit OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698 ff [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

    Die Kammer schließt sich insoweit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2004 - Az. 15 U 4/01 - geäußerten Rechtsauffassung an (OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698, 704 ff. [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 19.07.2005, Az. 12 U 127/04 - allerdings für einen Klage gegen die Verkäuferin, zur Finanzierungsberatung einer Bausparkasse insbesondere vgl. u.a. OLG Celle vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 -, NJW-RR 1990, 878, 879; OLG Karlsruhe WM 1995, 747, 748 [OLG Karlsruhe 11.01.1995 - 3 U 2/94] ).

    Die Situation des Klägers im Verhältnis zur Beklagten entspricht einer derartigen Finanzierungsberatung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 f [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; für die Aufklärungspflichten eines Verkäufers, der sich die Finanzierungsberatung zurechnen lassen muss auch OLG Celle vom 07.12.2004 - 16 U 127/04 , vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 - OLG Oldenburg vom 08.10.2003 - 8 U 153/03).

    Der Kläger ist von der Beklagten entgegen deren Auffassung nicht über die Besonderheiten der Finanzierung informiert worden, weil eine zureichende Aufklärung voraussetzt, dass der Darlehensnehmer nach der Aufklärung in der Lage ist, sich - mit den nunmehr erhaltenen Informationen - für oder gegen die betreffende Finanzierung zu entscheiden (vgl. hierzu u.a. auch OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 705 [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

  • OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06

    Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht

    Bei einer Information über falsch kalkulierte Mietpoolausschüttungen ist im Übrigen evident, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - bei vernünftiger Betrachtungsweise - vom Abschluss des Kaufvertrages und damit auch vom Beitritt zum Mietpool sowie von der Finanzierung des Kaufpreises mit Belastung des erworbenen Eigentums mit einer Grundschuld abgesehen hätten (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).

    Auch die Beklagten haben im Übrigen nichts dazu vorgetragen, wie ein - eventuell begrenzter - Beratungsschaden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten konkret berechnet und abgegrenzt werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04

    Beanspruchung der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnraum;

  • OLG Karlsruhe, 17.09.2008 - 17 W 21/08

    Bankenhaftung in sog. Schrottimmobilien-Fällen: Prüfungsumfang der

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2008 - 17 U 197/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über

  • OLG Celle, 04.05.2005 - 3 U 295/04

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Abhängigmachen der Finanzierung eines

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 5 U 140/04
  • OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 12 U 127/04

    Eintrittspflicht des Verkäufers für ein Beratungsverschulden des für den Verkauf

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 17 U 271/12

    Haftung einer Bausparkasse bei Anlageberatung: Schadensersatz wegen Verletzung

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2007 - 17 U 85/07

    Schrottimmobilien: Badenia erkennt Ansprüche einer Anlegerin an

  • OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12

    Bankenhaftung: Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung; Zahlungsanweisung

  • KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2013 - 17 U 281/12

    Schadensersatzklage wegen Aufklarungspflichtverletzung der Bank bei

  • LG Dortmund, 29.07.2005 - 3 O 201/05

    Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages und der zu dessen Finanzierung

  • LG Karlsruhe, 12.02.2007 - 10 O 370/06
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 17 U 133/09

    Bankenhaftung bei Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung: Haftung wegen

  • OLG Hamburg, 24.01.2005 - 9 W 33/04
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Rechtsprechung
   KG, 28.05.2002 - 15 U 4/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15908
KG, 28.05.2002 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2002,15908)
KG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2002,15908)
KG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2002,15908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zusätzlich GbR verklagt: Keine Klageerweiterung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1568
  • BauR 2004, 551 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97

    Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer als stille

    Auszug aus KG, 28.05.2002 - 15 U 4/01
    a) In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen (BGH NJW 1998, 1946, 1947).
  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 166/86

    Geltung der "als Ganzes" einbezogenen VOB/B

    Auszug aus KG, 28.05.2002 - 15 U 4/01
    Dies folgt im Übrigen auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 1987 (vgl. BGHZ 101, 369), wonach die Einbeziehung der VOB/B als Vertragsgrundlage (in einem Generalunternehmervertrag) für vom Unternehmer geschuldete Bauleistungen möglich ist.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 28.05.2002 - 15 U 4/01
    Bestand zunächst die Meinung, dass diesen eine eigene Rechtspersönlichkeit fehle und deswegen Träger der Rechte und Pflichten die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit seien, so hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) der GbR in Anlehnung an das OHG-Recht Rechtsfähigkeit und - soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen kann - in diesem Rahmen Parteifähigkeit im Zivilprozess zugebilligt sowie für die Haftung ausgesprochen, dass - soweit der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich hafte - das Verhältnis seiner Haftung zu der der G15R der Haftungsausgestaltung bei der OHG entspreche.
  • OLG Frankfurt, 14.07.2006 - 24 U 2/06

    Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des

    In einem solchen Falle bedarf er keiner fachkundigen Beratung durch den Ingenieur (vgl. BGH, BauR 2005, 400, 403; BGH, BauR 1999, 1319, 1322; OLG Düsseldorf, NZ Bau 2002, 457; KG, BauR 2004, 551).
  • KG, 28.05.2002 - 15 U 9892/00

    Umfang der Überwachungspflicht des Architekten

    Diese Situation habe dazu geführt, dass das Landgericht nicht nur im Rechtsstreit der BIC gegen die Beklagten (24 O 108/99 = 15 U 4/01 KG) zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass in der Zeit zwischen dem 20. und 24. Januar 1997 alle Wohnungen bezugsfertig geworden seien, sondern auch einen Anspruch auf die tatsächlich verfallene Vertragsstrafe in Höhe von 336.000,-- DM abgelehnt habe.

    Hinzu tritt schließlich, dass die BIC nach der übereinstimmenden Auffassung des Landgerichts und des erkennenden Senats im parallelen Verfahren 24 O 108/97 LG Berlin / 15 U 4/01 KG die - angepassten - vertraglichen Herstellungsfristen gewahrt hat.

  • OLG Köln, 13.07.2005 - 11 U 121/04

    Haftungsbefreiung durch nachfolgende Planung?

    Sie setzt daher grundsätzlich dessen Zustimmung voraus (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2885; NJW-RR 1986, 356; KG BauR 2004, 551; OLG Rostock OLGR 2005, 126).
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