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   OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18   

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OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18 (https://dejure.org/2018,42910)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 15 U 42/18 (https://dejure.org/2018,42910)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 15 U 42/18 (https://dejure.org/2018,42910)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • kanzlei.biz

    Veröffentlichen von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen auch bei einem vom Anwalt ausgesprochenem Veröffentlichungsverbot zulässig

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens

  • BRAK-Mitteilungen

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Zitate aus Anwaltsschreiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 144
  • afp 2019, 43
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (50)

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    cc) Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 Abs. 1 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen wäre.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Richtig ist zwar, dass das öffentliche Interesse an einer Wiedergabe von Passagen aus dem Anwaltsschriftsatz wegen der möglichen Belegfunktion möglicherweise noch größer sein kann, wenn ein Beitrag sich inhaltlich näher mit der Art und Weise auseinandersetzen würde, wie Prominente sich über ihre Anwälte gegen kritische Presseberichterstattungen im Vorfeld zur Wehr setzen (so deutlich auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235; siehe auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821 und die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 15 U 53/18).

    Es wäre also entbehrlich, mitzuteilen, was der Anwalt als "Sprachrohr" des Mandanten zur Verhinderung der Berichterstattung im Vorfeld konkret mitgeteilt hat (so KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235 f.).

    (b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting , Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung selbst von wörtlichen Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten zumindest mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz , jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    (f) Dahinstehen kann dann, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn im Einzelfall tatsächlich nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa beispielsweise rechtswidrig erlangte Informationen (wie z.B. aus einen entwendeten internen Aktenvermerk) veröffentlicht würden (vgl. LG Hamburg v. 06.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre); der Eindruck entstehen könnte, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt würde (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), gar der Anschein entstehen würde, der Anwalt habe ganz bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn hier sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert würde.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Der Verfasser von sprachlich fixierten Gedankeninhalten könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich über die Veröffentlichung entscheiden und die für Zitate aus einem Anwaltsschriftsatz in eigener Sache durch die Entscheidung des BVerfG v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08, GRUR 2010, 544 aufgestellten Grundsätze seien hier nicht durchgreifend.

    Auch die Berufsfreiheit des Klägers sei nicht betroffen, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 (1 BvR 2477/08) ergebe, in dem auch ein anwaltliches Schreiben streitgegenständlich gewesen und in welchem die Berufsfreiheit nicht thematisiert worden sei.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfG v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145 m.w.N.).

    aa) Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Meinungsfreiheit als Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung in der Ausübung der Kommunikation mit anderen berufen kann (vgl. BVerfG v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) und sie darüber hinaus mit der (inhaltlich korrekten) Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme des Klägers in indirekter Rede ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert.

    (a) Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.02.2010 (1 BvR 2477/08) aufgrund der schlichten Nichterwähnung von Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich eine Aussage dahingehend treffen wollte, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen war, zumal es dort nicht um ein Mandatsverhältnis des Berufsträgers ging, sondern ein Vorgehen im eigenen Interesse bzw. im Interesse eines Sozius.

    Es kann dahinstehen, ob man das - bekanntlich schwer abzugrenzen (dazu zuletzt Retka , AfP 2018, 196 ff. m.w.N.) - nicht eher als Fall der Eindruckserweckung oder als einen Fall der bewusst unvollständigen Tatsachenbehauptung (dazu BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) zu behandeln hätte (dies wird angedeutet bei BVerfG v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) oder ob dies wirklich auch im Rahmen der Abwägung zur Frage der Zulässigkeit des Zitierens aus einem Anwaltsschriftsatz (inzident) zu Gunsten des Klägers zu prüfen hätte.

  • KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06

    Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Richtig ist zwar, dass das öffentliche Interesse an einer Wiedergabe von Passagen aus dem Anwaltsschriftsatz wegen der möglichen Belegfunktion möglicherweise noch größer sein kann, wenn ein Beitrag sich inhaltlich näher mit der Art und Weise auseinandersetzen würde, wie Prominente sich über ihre Anwälte gegen kritische Presseberichterstattungen im Vorfeld zur Wehr setzen (so deutlich auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235; siehe auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821 und die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 15 U 53/18).

    (4) Durch die eher neutrale Wiedergabe nur in indirekter Rede und ohne besondere sprachliche Eigentümlichkeiten wird auch nicht etwa ein bedeutsamer Rückschluss auf die Person des Klägers oder seine persönlichen Verhältnisse und Charakterzüge erlaubt, was im Zuge der Abwägung der widerstreitenden Interessen ggf. ein Argument für ein Verbot sein könnte (vgl. OLG Hamburg v. 29.07.1999 - 3 U 34/99, juris Rn. 17 - Vorinstanz zu 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416 - Anwaltsschriftsatz aus DDR; gegen hohe Eingriffstiefe bei nur indirekter Rede auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

    (f) Dahinstehen kann dann, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn im Einzelfall tatsächlich nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa beispielsweise rechtswidrig erlangte Informationen (wie z.B. aus einen entwendeten internen Aktenvermerk) veröffentlicht würden (vgl. LG Hamburg v. 06.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre); der Eindruck entstehen könnte, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt würde (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), gar der Anschein entstehen würde, der Anwalt habe ganz bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn hier sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert würde.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Dieser Aspekt ist - wie unten noch auszuführen ist - allein im Rahmen der Abwägung von Interesse, weil eine wörtliche Wiedergabe nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Äußerungen wegen des höheren Eingriffsgehalts strengeren Anforderungen unterworfen sein kann als eine Wiedergabe nur dem Inhalt/Sinn nach (vgl. dazu für den Bereich einer zusätzlich gegebenen Vertraulichkeitssphäre und einer Widergabe in direkter Wörtlichkeit auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668; BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647, 649; vgl. auch eingehend Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 [Revision eingelegt zu BGH - VI ZR 248/18.

    Eine solche Vertraulichkeit kann möglicherweise im Einzelfall auch anwaltlichen Schriftsätzen zukommen, wenn sie - etwa in einer Recherche über brisantes Material - in einer vertraulichen Umgebung gewechselt werden (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 zu Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien im Zuge der Recherche) oder aber im Rahmen einer sog. Hintergrundinformation (sog. "unter drei") ausgetauscht werden, hinsichtlich derer die Beklagte dann unter Umständen einer Geheimhaltungspflicht unterworfen wäre.

    Denn ein einseitiger Geheimhaltungswille und ein enttäuschtes Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, sind deliktisch gerade nicht absolut geschützt (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Das Kammergericht (v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin v. 05.04.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07

    Zitate von Anwaltsschriftsätzen

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    cc) Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 Abs. 1 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen wäre.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Wird - wie hier - über einen möglichen Verdacht gegen einen Prominenten identifizierend berichtet, liegt generell auch eher fern, dass schriftliche Ausführungen zur Sache durch einen Rechtsanwalt, dessen Belange allenfalls in wesentlich geringeren Maße berührt werden als die des unmittelbar betroffenen Mandaten, strengere Maßstäbe zu gelten hätten als für eine Äußerung (nur) über den Standpunkt des Mandanten selbst (so auch für ähnlichen Fall OLG München v. 16.10.2007 - 29 W 2325/07, NJW 2008, 768, 769).

  • KG, 29.09.2009 - 9 W 135/09

    Internetveröffentlichung einer Aufstellung über von einer

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Insofern ist dann ohne praktische Relevanz, ob man wegen der Berufsnähe (auch) einen Eingriff in das Recht am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" - das entgegen dem Wortlaut auch den freien Berufen zusteht (allg. Ansicht, vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 134 m.w.N.) - prüfen könnte (vgl. KG v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608 für Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen bei einer GbR als Antragstellerin unter Offenlassen der Frage eines Eingriffs ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten zumindest mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz , jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Das Kammergericht (v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin v. 05.04.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr.,vgl. BGH v. 12.4.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f.).

    Zudem setzt die namentliche Erwähnung des Betroffenen wohl zusätzlich eine Abwägung dahingehend voraus, ob eine Aufdeckung der Identität durch Namensnennung durch die der Presse vorliegenden Anhaltspunkte gerechtfertigt war (vgl. BVerfG v. 19.10.2006 - 1 BvR 152/01, BeckRS 2012, 56239; BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036).

  • BVerfG, 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    (4) Durch die eher neutrale Wiedergabe nur in indirekter Rede und ohne besondere sprachliche Eigentümlichkeiten wird auch nicht etwa ein bedeutsamer Rückschluss auf die Person des Klägers oder seine persönlichen Verhältnisse und Charakterzüge erlaubt, was im Zuge der Abwägung der widerstreitenden Interessen ggf. ein Argument für ein Verbot sein könnte (vgl. OLG Hamburg v. 29.07.1999 - 3 U 34/99, juris Rn. 17 - Vorinstanz zu 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416 - Anwaltsschriftsatz aus DDR; gegen hohe Eingriffstiefe bei nur indirekter Rede auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

    Auch aus dem Nichtprüfen von Art. 12 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der weiteren Entscheidung vom 17.12.1999 (1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416) ergibt sich nichts anderes, da es dort um ein lange zurück liegendes Mandatsverhältnis ging.

  • LG Hamburg, 08.12.2016 - 310 O 124/16

    Urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Ähnliches mag gelten, wenn es um Zitate aus einem Anwaltsschriftsatz mit direkter "Belegfunktion" für die Berichterstattung gehen würde (zu diesem Aspekt auch LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 45).

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 840/15

    Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

  • LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 35/87

    Schadensersatzanspruch eines katholischen Geistlichen wegen wahrheitswidriger

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 25.05.1965 - VI ZR 19/64

    Passivlegitimation des Verlags bei Veröffentlichung eines ehrverletzenden

  • OLG Hamburg, 29.07.1999 - 3 U 34/99

    Veröffentlichung von Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen den Regimekritiker

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 152/01

    Zu Sorgfaltsanforderungen bei Verdachtsberichterstattung unter namentlicher

  • LG Hamburg, 06.11.1987 - 74 O 526/87
  • LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07

    Zitat aus anwaltlicher E-Mail

  • LG Hamburg, 28.01.2011 - 325 O 196/10

    Links auf Telemedicus und OpenJur

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 315/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12

    Zur Wirksamkeit eines sog. E-Mail-"Disclaimers"; Schutz vor Veröffentlichung

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • RG, 15.01.1912 - VI 128/11

    Fliegender Gerichtsstand 1912

  • RG, 10.04.1905 - VI 316/04

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Preßdelikten

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • RG, 17.06.1892 - 1671/92

    1. Ist das Gericht, wenn von mehreren Angeklagten nur einer den Einwand der

  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    Der Kläger hat - wobei nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorliegend deutsches Recht Anwendung findet - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bzw. - was bei einem Einzelunternehmer wie dem Kläger sachlich davon kaum zu trennen ist (vgl. auch bereits Senat v. v. 13.12.2018 - 15 U 53/18, BeckRS 2018, 33085 Rn. 27; 13.12.2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 24) - aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, während das vom Landgericht hier geprüfte Unternehmenspersönlichkeitsrecht i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG richtigerweise juristischen Personen und sonstigen Personengemeinschaften vorbehalten bleibt.
  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    Die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt auch nicht per se gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat v. 13.12.2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 15; v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 22).
  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 20/19

    Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 43 ff. veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

    Soweit die Beklagte vor allem in der Klageerwiderung (S. 3 ff. = Bl. 668 ff. d.A.) neben verfassungsrechtlichen Bedenken an der Annahme eines sog. fliegenden Gerichtsstands in Pressesachen - die der Senat schon im o.a. Verfahren zurückgewiesen hat (siehe auch Senat, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 53/18, BeckRS 2018, 33085 Rn. 18 - nachgehend: BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 15 - nachgehend BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 20/19, GRUR 2020, 319) - den örtlichen Bezug ausschließlich zum Landgerichtsbezirk O. sehen möchte und auch deswegen offenbar § 513 Abs. 2 ZPO eingeschränkt ausgelegt wissen will, dringt sie auch damit nicht durch.
  • LG Köln, 12.04.2023 - 28 O 299/22
    Denn die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten (auch kritischen) Berichterstattung würden letztlich unzumutbar erschwert, wenn Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu vermeiden hätten (OLG Köln Urteil vom 13.12.2018 - 15 U 42/18 -, beck-online).
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