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   OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - I-15 U 49/14   

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OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - I-15 U 49/14 (https://dejure.org/2014,44969)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2014 - I-15 U 49/14 (https://dejure.org/2014,44969)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - I-15 U 49/14 (https://dejure.org/2014,44969)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines Sektherstellers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines Sektherstellers

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 4 Nr. 9 ; UWG § 3 Abs. 1
    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines Sektherstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wettbewerbliche Eigenart eines Werbeauftritts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines Sektherstellers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines Sektherstellers

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nachahmung von Produkten

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sektkellerei Brogsitter erfolgreich gegen Moët

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.43).

    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine sogenannte nachschaffende Leistungsübernahme liegt demgegenüber vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.55).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen).

    Das ist jedoch wiederum nicht der Fall, wenn weder die Käufer der Nachahmung noch Dritte, welche die Nachahmung bei Käufern sehen, der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen m. w. N.; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.59).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung geeignet und zumutbar sind und ob insbesondere das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung dazu ausreicht (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

    Ein wesentliches Indiz dafür ist, ob die Herkunftskennzeichnung unmittelbar und deutlich wahrnehmbar ist und ob sie dauerhaft oder nur auf einem ablösbaren Aufkleber angebracht ist (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst; Köhler/Bornkamm, aaO, § 4, Rn. 9.46b).

    Ferner ist bei der Eignung zur Unterscheidung maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltungsform des Erzeugnisses als auf die Kennzeichnung achtet (BGH, GRUR 1963, 152 - Rotaprint; BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.46a).

    Deswegen scheidet auch eine unlautere Rufausnutzung unter dem Gesichtspunkt aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise Qualitätsvorstellungen des Originalprodukts auf ein minderwertiges Nachahmerprodukt übertragen (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Beruht die Wertschätzung auf der Qualität des Originals, so wird sie durch eine mindere Qualität der Nachahmung beeinträchtigt (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.59).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine derartige Rufausnutzung liegt vielmehr erst vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo /Rolex I; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil m. w N.).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen).

    Einer namentlichen Benennung bedarf es dazu nicht (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.55).

    Deswegen scheidet auch eine unlautere Rufausnutzung unter dem Gesichtspunkt aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise Qualitätsvorstellungen des Originalprodukts auf ein minderwertiges Nachahmerprodukt übertragen (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Bei der Beurteilung, ob eine wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Gesamteindruck des Produkts maßgeblich, wobei von der Verkehrsauffassung auszugehen ist (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1179 - Sandmalkasten).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.43).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung geeignet und zumutbar sind und ob insbesondere das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung dazu ausreicht (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Ein Erzeugnis besitzt demnach wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 1465 - Femur-Teil m. w. N.; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III).

    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.55).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen).

    Auch wenn § 4 Nr. 9 b) UWG in diesen Fällen, in denen eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen ist, einen eigenständigen Anwendungsbereich besitzt, kann gleichwohl im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine unlautere Rufausnutzung deshalb ausscheiden, weil keine Gefahr einer Herkunftsverwechslung besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 47 - Einkaufswagen).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.55).

    Einer namentlichen Benennung bedarf es dazu nicht (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.55).

    Eine unangemessene Rufausnutzung kommt zwar auch in Betracht, wenn sich ein Mitbewerber an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems anhängt, um von dem Ansehen, das der Originalhersteller für seine Erzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hat, unmittelbar zu profitieren, womit diesem ein Teil seines Markterfolgs in anstößiger Weise genommen wird (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III).

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Maßgebend ist, dass die wettbewerbliche Eigenart in dem Zeitpunkt (fort-) bestand, als die Nachahmung auf dem Markt angeboten wurde (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.26).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem betroffenen Hersteller des Originals nicht entgegengehalten werden kann, wenn andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen, weil sich andernfalls jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen könnte und dem betroffenen Hersteller des Originals dadurch die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen würde (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex I ; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege ; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 142; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.26 m. w. N).

    Eine derartige Rufausnutzung liegt vielmehr erst vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo /Rolex I; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil m. w N.).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Die Übernahme einer bloßen Gestaltungsidee in einem Konkurrenzerzeugnis ist daher selbst dann nicht unlauter, wenn das Originalerzeugnis eine hohe Verkehrsbekanntheit besitzt und der Verkehr es ohne weiteres einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.23 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung, ob eine wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Gesamteindruck des Produkts maßgeblich, wobei von der Verkehrsauffassung auszugehen ist (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1179 - Sandmalkasten).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung geeignet und zumutbar sind und ob insbesondere das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung dazu ausreicht (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem betroffenen Hersteller des Originals nicht entgegengehalten werden kann, wenn andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen, weil sich andernfalls jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen könnte und dem betroffenen Hersteller des Originals dadurch die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen würde (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex I ; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege ; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 142; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.26 m. w. N).

    Den Beklagten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung oder Wegfall, z. B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt begründen (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 9.78).

    Ein Imagetransfer ist ferner über die genannten Kriterien hinaus bejaht worden, wenn sich ein Mitbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das Image des Originals anhängt und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Ein Erzeugnis besitzt demnach wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 1465 - Femur-Teil m. w. N.; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

  • LG Düsseldorf, 13.02.2014 - 14c O 112/13

    Nachschaffende Leistungsübernahme kein Wettbewerbsverstoß

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

  • LG Düsseldorf, 16.01.2013 - 12 O 586/11

    Identische Nachahmung eines Werbeauftritts bzgl. eines Schaumweines ; Täuschung

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 276/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • OLG Düsseldorf, 24.07.2012 - 20 U 35/12

    Samsung Galaxy Tab 10.1N; Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters

  • OLG Frankfurt, 24.04.2007 - 11 U 45/06

    Wettbewerbsrecht: Herkunftstäuschung bei Nachahmung des nicht mehr vertriebenen

  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 63/10

    Unlauterer Wettbewerb: Nachahmungsschutz für auf Verpackungen abgebildete

  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 214/12

    Gefahr der wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung bei Anbringung einer

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 20 U 43/08

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutzanspruch nach Nichtigerklärung des

  • OLG Hamm, 24.08.2004 - 4 U 51/04

    Schutzfähigkeit von Webseiten

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird daher nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (vgl. BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II Rn. 23f.; BGH, GRUR 2009, 878 - Fräsautomat Rn. 17; vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2013, 507; Müko-Wagner, BGB, 6. Auflage, § 823 Rn. 264f., der eine Interessenabwägung allerdings erst im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung für erforderlich hält; Ohly, aaO, § 4 Rn. 10/38; offen gelassen von OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014 - I 15 U 49/14 Rn. 136).

    Der Vertrieb der Hebebühnen schlechthin auch über den beanstandeten Vertriebsweg über Ebay, die verwendete Ausstattung oder andere Werbemaßnahmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014 - I 15 U 49/14 Rn. 136) wurden durch die Abmahnung nicht betroffen, so dass die Interessen des Beklagten durch die unberechtigte Abmahnung nicht so schwerwiegend beeinträchtigt wurden, wie in Fällen, in denen es um die Einstellung von Produktion oder Vertrieb schlechthin geht.

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17

    Nachahmung eines Unternehmenskonzepts & Gastronomiekonzepts

    In Betracht kommen etwa auch Fernsehformate (vgl. BGH, GRUR 2003, 876 - Sendeformat; OLG Düsseldorf, WRP 1995, 1032), die Zusammenstellung von Daten für bestimmte Zwecke (BGH, GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, WRP 2017, 51 - Segmentstruktur), Werbemittel einschließlich ganzer Werbeauftritte (Senat, Urteil vom 16.10.2014 - I-15 U 49/14, BeckRS 2015, 03178; z. B. auch eine Website OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 73; vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.22) und Marketingkonzepte (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 228).
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OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14 (https://dejure.org/2017,50760)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.04.2017 - 15 U 49/14 (https://dejure.org/2017,50760)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. April 2017 - 15 U 49/14 (https://dejure.org/2017,50760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Arzthaftung: Haftung für vermeintliche Verkennung einer Muskelerkrankung

  • Wolters Kluwer

    Arzthaftung: Haftung für vermeintliche Verkennung einer Muskelerkrankung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 26 U 104/14

    200.000 Euro Schmerzensgeld für den Verlust beider Nieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14
    Ein grober Befunderhebungsfehler ist ein Fehler, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 139/10, zitiert nach "juris"; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 26 U 104/14 [Rdn. 41 bei juris]; Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rdn. G 161, m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Primärschaden bei Befunderhebungsfehler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14
    Ist aber lediglich von einem einfachen Befunderhebungsfehler der Ärzte der Beklagten im September 2007 auszugehen, so kommt - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - hinsichtlich der Folgen dieses Befunderhebungsfehlers zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr nur in Betracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az.: VI ZR 554/12; BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az.: VI ZR 428/02, jeweils zitiert nach "juris).
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14
    Die Richtigkeit dieser Ausführungen belegen nach Ansicht des Senats auch die hier maßgeblichen und vom Sachverständigen SV2 im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgelegten "Leitlinien zu Myositiden" (2. Aufl. 2003: Bl. 270 ff. d.A., Bd. II), wobei sich der Senat bewusst ist, dass Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien und Verbände nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden dürfen, da sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben können, die Standards ärztlicher Behandlung sich aber auch fortentwickeln oder auch ihrerseits veralten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.04.2014, Az.: VI ZR 382/12 [Rdn. 17 ff. bei juris]; Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., B 41 ff., 72; Katzenmeier in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition Stand 01.11.2016, § 630a Rdn. 154 ff.).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14
    Ein grober Befunderhebungsfehler ist ein Fehler, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 139/10, zitiert nach "juris"; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 26 U 104/14 [Rdn. 41 bei juris]; Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rdn. G 161, m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14
    Ist aber lediglich von einem einfachen Befunderhebungsfehler der Ärzte der Beklagten im September 2007 auszugehen, so kommt - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - hinsichtlich der Folgen dieses Befunderhebungsfehlers zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr nur in Betracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az.: VI ZR 554/12; BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az.: VI ZR 428/02, jeweils zitiert nach "juris).
  • OLG Frankfurt, 06.09.2005 - 8 U 79/04

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei fehlerhaft unterlassener Befunderhebung nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 15 U 49/14
    Es muss sich um einen Irrtum handeln, der in Anbetracht der Eindeutigkeit der Befunde unter keinen denkbaren Gesichtspunkten entschuldbar erscheint (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2005, Az.: 8 U 79/04 [Rdn. 23 bei juris]).
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