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   OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18   

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OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18 (https://dejure.org/2018,47979)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2018 - 15 U 51/18 (https://dejure.org/2018,47979)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 15 U 51/18 (https://dejure.org/2018,47979)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.).

    Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden.

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. m.w.N.).

    Ein Informationsinteresse besteht zudem ohnehin nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 15 m.w.N.).

    Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 19 m.w.N.) Stets abwägungsrelevant ist zuletzt die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.).

    Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 11 verweist, wonach Aufnahmen eines Ehepartners "der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte" dienen und "damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)" sein können, ist das nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar: Lichtbilder von einem gemeinsamen Supermarkt-Einkauf in einem Bericht über das wiedergewonnene Eheglück eines ehemaligen Bundespräsidenten als zeitgeschichtlichen Ereignisses bebildern dieses Ereignis in der Tat; um einen solchen Fall geht es hier mit dem Vorgenannten aber nicht.

  • OLG Köln, 06.02.2017 - 15 U 183/16
    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    Bildnisse einer Person dürfen nach dem abgestuften Schutzkonzept grundsätzlich nur mit deren - hier mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die die Berufungsbegründung nicht angreift (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v. - Ehefrau auf D-Party), fehlenden - Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).

    Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr - bis auf wenige Ausnahmen -bewusst aus der (Medien-) Öffentlichkeit fern hält und sich ihr Bekanntheitsgrund allein aus dem Umstand der Eheschließung mit einem Prominenten ergibt, kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Gewicht zu (BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/09, juris, Tz. 9; Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.).

    Näheres zu der vier Jahre zurückliegenden Veranstaltung und zur Rolle der Klägerin dabei wird über ihre bloße Anwesenheit hinaus gerade nicht ausgeführt, was aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Bebilderung des Beitrages auch und gerade mit Bildern der Ehefrau des Prominenten (und nicht nur mit solchen des Prominenten selbst) deutlich zurücktreten lässt (vgl. auch den Fall Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v. - Bild einer Moderatorehefrau auf vier Jahre früherer D-Party in Berichterstattung über soziales Engagement des Moderators).

    Soweit sich der Wortbeitrag primär ohnehin mit dem vermeintlichen Karriereknick des Ehemannes befasst, mag das zwar wegen der Vorbild- und Leitbildfunktion Prominenter ebenfalls ein berichterstattenswertes Ereignis sein und die Bebilderung zumindest mit kontextneutralen/-gerechten Bildern der beteiligten Personen gestatten (Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.).

    Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden.

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

  • EGMR, 07.02.2012 - 60641/08
    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet ansonsten grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Tz. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Tz 8 ff. - Party-Prinzessin).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet ansonsten grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Tz. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Tz 8 ff. - Party-Prinzessin).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
    Dann könnte u.U. ein Beitrag dazu eher mit kontextneutralen oder - gerechten Bildern auch der Ehefrau bebildert werden, weil sich das Berichterstattungsinteresse und die Diskussion um die Motivlage dann gerade auch auf diese erstreckt (vgl. nur die Fälle LG Köln v. 20.07.2016 - 28 O 237/15 = Senat - 15 U 138/16 (ohne streitige Entscheidung beendet): Moderator als "Hobby-Winzer" - Bebilderung mit Foto der Ehegatten aus Weinberg; LG Köln v. 10.02.2016 - 28 O 279/15 = Senat 15 U 35/16 (ohne streitige Entscheidung beendet): "Nach dem Talkshow-Aus Endlich Zeit für die Familie" - Bebilderung mit Bildnis der Ehefrau von öffentlicher Veranstaltung).
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

    Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines

  • OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18

    KUG gilt auch unter der DSGVO

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2019 - 15 U 138/16

    Informationspflichten des Geschäftsführers einer Schutzgemeinschafts-Versammlung

  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Selbst ein in der Person des Ehemannes der Verfügungsklägerin unterstelltes Berichterstattungsinteresse führte nicht automatisch dazu, dass auch im Bild über die Ehefrau berichtet werden darf (vgl. auch den Fall Senat v. 06.02.2017 - 15 U 183/16, n.v.; Senat v. 25.06.2018 - 15 U 51/18, n.v.

    Bei verheirateten Prominenten wäre sonst nahezu immer ein Bezug zu einer von fast allen den Prominenten betreffenden Dingen irgendwie "reflexartig" mitbetroffenen Ehepartner zu konstruieren, so dass diese fast immer mit kontextneutralen bzw. - gerechten Lichtbildern abgebildet werden könnten (Senat v. 25.06.2018 - 15 U 51/18, n.v.).

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