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   OLG Oldenburg, 04.03.2002 - 15 U 63/01   

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https://dejure.org/2002,31293
OLG Oldenburg, 04.03.2002 - 15 U 63/01 (https://dejure.org/2002,31293)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.03.2002 - 15 U 63/01 (https://dejure.org/2002,31293)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. März 2002 - 15 U 63/01 (https://dejure.org/2002,31293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines Wartepflichtigen mit einem gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Vorfahrtberechtigten; Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 2 StVO; § 8 Abs 1 StVO; § 7 Abs 1 StVG; § 17 Abs 1 StVG
    Ausgleichspflicht; Betriebsgefahr; Einmündung; Fahrerhaftung; Gegenverkehr; Haftungsverteilung; Halterhaftung; Kfz-Unfall; Rechtsfahrgebot; Schadensersatzanspruch; Schrittgeschwindigkeit; verkehrsberuhigter Bereich; Verkehrsunfall; Verschulden; Vorfahrtstraße; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Das Rechtsfahrgebot schützt nur den berechtigten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber den Einbiegeverkehr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 15.03.1989 - 13 U 222/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Mofa nach

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.03.2002 - 15 U 63/01
    Bei der Abwägung ist auf Beklagtenseite jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen, denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Einmündungsbereich typischerweise (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437).
  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 119/81

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.03.2002 - 15 U 63/01
    Der Kläger hat den Anschein schuldhafter Verkehrsverletzung durch seine Ehefrau als Fahrerin gegen sich (vgl. BGH NJW 82, 2668; OLG Düsseldorf VRS 47, 87).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1974 - 12 U 34/73

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.03.2002 - 15 U 63/01
    Der Kläger hat den Anschein schuldhafter Verkehrsverletzung durch seine Ehefrau als Fahrerin gegen sich (vgl. BGH NJW 82, 2668; OLG Düsseldorf VRS 47, 87).
  • LG Potsdam, 28.08.2012 - 3 O 250/10

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines von einem Parkplatz

    Wie schnell bzw. langsam "Schrittgeschwindigkeit" ist, kann nicht einheitlich festgelegt werden, sondern hängt insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten des verkehrsberuhigten Bereichs ab (hier: max. 10 km/h) (vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002, 15 U 63/01, Rn. 16; OLG Hamburg v. 16.3.05, 14 U 225/04, Rn. 14).

    Das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO dient zwar nicht dem Schutz des einbiegenden Querverkehrs, kann aber im Bereich von Einmündungen zu einer erhöhten Betriebsgefahr führen führen (vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002, 15 U 63/01, Rn. 15).

    69 Wie schnell bzw. langsam Schrittgeschwindigkeit ist, kann nicht einheitlich festgelegt werden, sondern hängt insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten ab (vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002, 15 U 63/01, Rn. 16; OLG Hamburg v. 16.3.05, 14 U 225/04, Rn. 14).

    Zwar dient das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO nicht dem Schutz des einbiegenden Querverkehrs, kann aber im Bereich von Einmündungen zu einer erhöhten Betriebsgefahr führen (vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002 aaO Rn. 15).

  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 7 U 3/19

    Mithaftung bei Nutzung der Fahrbahnbreite trotz Sichtbehinderung

    Dass schon das Befahren der linken Fahrbahnhälfte - auch wenn sich das Vorrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt - die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges erhöht und im Falle der Unfallursächlichkeit dieses Umstandes zur Mithaftung führt, entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss v. 28.12.2006, 12 U 47/06 - juris Rn. 28 m.w.N.; OLG Köln, Urteil v. 19.06.1991, 2 U 1/91 - VersR 1992, 719; OLG Köln Urteil v. 13.08.1997, 27 U 30/97 - VerS 1998, 1044; OLG Oldenburg, Urteil v. 04.03.2002, 15 U 63/01 - juris).

    In Rechtsprechung und Literatur ist es anerkannt, dass eine erhöhte Betriebsgefahr nicht hinter einem Vorfahrtsverstoß zurücktritt (vgl. KG, Beschluss v. 28.12.2006, 12 U 47/06 - juris Rn. 28 m.w.N.; OLG Köln, Urteil v. 19.06.1991, 2 U 1/91 - VersR 1992, 719; OLG Köln Urteil v. 13.08.1997, 27 U 30/97 - VersR 1998, 1044; OLG Oldenburg, Urteil v. 04.03.2002, 15 U 63/01 - juris).

  • AG Solingen, 01.04.2015 - 11 C 631/14

    Ersatz des restlichen Benzins im Tank bei Totalschaden

    Bei einem Verstoß gegen die Regel "rechts vor links" haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn nicht eine Pflichtverletzung des Vorfahrtberechtigten nachgewiesen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, 9 U 169/10; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, 15 U 63/01).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2004 - L 15 U 9/02

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Qualifizierung

    Dafür stellt das MDD nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung einen geeigneten Maßstab dar (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 1; Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2000, 1025 ff.; Urteile des Senats vom 11.12.2001 - L 15 U 206/99 - und vom 01.07.2003 - L 15 U 63/01 -).
  • AG Leer, 10.07.2017 - 70 C 1166/16
    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verstoß des Vorfahrtsberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten wegen erhöhter Betriebsgefahr seines Fahrzeugs führen kann (vgl. KG, NZV 2007, 406; OLG Köln VersR 1998, 1044; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, 15 U 63/01; zitiert nach juris) Von einem unfallursächlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO kann hier allerdings nicht ausgegangen werden.
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