Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 31.10.2019

Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13661
OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17 (https://dejure.org/2018,13661)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2018 - 15 U 65/17 (https://dejure.org/2018,13661)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17 (https://dejure.org/2018,13661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Entschädigung für Witwe von Altkanzler Kohl

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbreitung der Kohl-Zitate bleibt im Wesentlichen verboten - Textstellen im Buch Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle dürfen nicht veröffentlicht werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle": Keine Millionen-Entschädigung für Witwe des Altkanzlers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Witwe von Altkanzler Kohl wird nicht an Entschädigung für veröffentlichte Zitate beteiligt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten

  • rechtstipp24.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Alte und Kranke dürfen beleidigt werden! OLG Köln zweifelt an Vererblichkeit des Anspruchs auf Entschädigung von Helmut Kohl

Besprechungen u.ä.

  • rechtstipp24.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Alte und Kranke dürfen beleidigt werden! OLG Köln zweifelt an Vererblichkeit des Anspruchs auf Entschädigung von Helmut Kohl

Sonstiges

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Kohl gg. Schwan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 375
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (67)

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Aus diesem Grund ist durch eine solche Objektivierung die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert erheblich stärker betroffen, als durch eine bloße Indiskretion über ein vertrauliches Gespräch (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

    In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Wenzel/ Burkhardt , Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle , Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insoweit anerkannt, dass sich der Schutz der Privat- und Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfG, Beschl. v. 31.1.1973 - 2 BvR 454/71, NJW 1973, 891; BGH, Urt. v. 20.5.1958 - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) oder durch Einschleichen in den redaktionellen Bereich eines Presseorgans (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741).

    Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochen Worts (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht.

    Wegen dieses ebenfalls bestehenden besonderen personalen Bezugs muss auch bei solchen Verschriftlichungen einer Tonbandaufnahme der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle darüber behalten, wer vermittels der Aufzeichnung Einsicht in seine Eigensphäre und damit Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116; BGH, Urt. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16, juris; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Dabei muss sich die Presse stets der Gefahr bewusst bleiben, dass sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Dabei enthält insbesondere die Verwendung von vermeintlich wörtlichen Zitaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 zur gesteigerten Intensität bei Wörtlichkeit ) eine besonders tiefgreifende Bloßstellung im Sinne eines Zeugnisses des Erblassers gegen sich selbst; dies gilt gerade und in besonderem Maße für diejenigen in den streitgegenständlichen Passagen überwiegend verwendeten Äußerungen, mit denen der Erblasser politische Gegner oder Weggenossen - teilweise derbe - beleidigt oder abqualifiziert.

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.12.1978 (VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120), in welcher es um die Veröffentlichung eines " vom Inhalt her für einen Außenstehenden sogar eher langweiligen" Telefonats ging, mit welchem gezeigt werden sollte, " welcher Sprache sich der Erstkläger als Kanzlerkandidat bedient, wenn er nicht vor dem Mikrofon steht", ausgeführt, dass ein " gewiss verbreitetes Interesse", einen Politiker " auch in seiner privaten Umgebung kennenzulernen", es allein nicht rechtfertigen kann, den Inhalt seiner Privatgespräche gegen seinen Willen mittels eines Gesprächsprotokolls zur öffentlichen Diskussion zu stellen.

    Bei einem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre ist daher ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber der Person des Betroffenen geboten (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) und verlangt eine Beschränkung des Publikationsinteresses auf Informationen mit einem (echten) "Öffentlichkeitswert." Für eine Aufdeckung der Eigensphäre genügt insbesondere nicht der Wille, zu zeigen, welcher Sprache sich Spitzenpolitiker bedienen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit vor Mikrofonen stehen, zumal solche Äußerungen in der Regel gerade nicht von solcher Prägekraft sind, dass sie deshalb für die öffentliche Diskussion den Rang einer Standortbestimmung verdienten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; einen solchen Öffentlichkeitswert bei Wortlautveröffentlichungen verlangt auch ausdrücklich BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Tz 30 ff. in Abgrenzung zu Tz. 21: dort dienten die Emails im Wortlaut aber als Beleg der strafrechtlich relevanten Vorwürfe).

    Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers wird der Erblasser mit der wörtlichen Wiedergabe des einzelnen (abschätzigen) Begriffes vielmehr vorgeführt und bloßgestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, um den Inhalt seiner vertraulichen Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Daran besteht kein das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, um den Inhalt seiner vertraulichen Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt der vertraulichen Gespräche desselben zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt vertraulicher Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt vertraulicher Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Auch hier kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1978 (VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) Bezug genommen werden, wonach dem Verbot der Veröffentlichung oder sonstigen Weitergabe nicht entgegensteht, dass inzwischen durch Bekanntgabe des Gesprächs dessen Vertraulichkeit aufgehoben wurde.

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Unbefangen wird sich in dieser Weise für ein solches Buchprojekt grundsätzlich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt, da es vorliegend - die Richtigkeit der betreffenden Zitate unterstellt - um Äußerungen geht, die einem Vertrauten gegenüber in der Erwartung gemacht werden, dass er sie, jedenfalls in der abgegebenen Form, für sich behalten wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Dies kann aber deshalb letztlich dahinstehen, da die Gedanken des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) zur Vertraulichkeit derartiger Gespräche und der schützenswerten Erwartung, dass Äußerungen - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten und nicht ohne Zustimmung nach außen verwertet werden, auch hier tragen.

    Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) trotz einer ausdrücklich getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem dortigen Kläger und seinem Co-Autor gerade keine vertraglichen, sondern lediglich deliktische Unterlassungsansprüche im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft und insofern eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des kollidierenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen hat.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Aus diesem Grund ist durch eine solche Objektivierung die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert erheblich stärker betroffen, als durch eine bloße Indiskretion über ein vertrauliches Gespräch (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

    In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Wenzel/ Burkhardt , Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle , Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

    Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochen Worts (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht.

    Auch der Versuch der Beklagten, sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) dadurch abzugrenzen, dass in dem damals entschiedenen Fall eine - hier fehlende - ausdrückliche vertragliche Regelung zur nur gemeinsamen publizistischen Verwertung des Materials vereinbart war, trägt im Ergebnis nicht.

    (1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) betont, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf solche Äußerungen zu übertragen sind, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben würden.

    Damit sind gerade die auf einem Tonträger und in den Transkripten verkörperten Äußerungen des Erblassers, die nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert worden waren, der Öffentlichkeit preisgegeben worden, was die Bejahung der "intensiven Verdinglichung der Persönlichkeit" rechtfertigt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) als schutzwürdig erachtet hat.

    Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Ein solches rücksichtsloses Hinwegsetzen wird dann angenommen, wenn sich das Presseorgan am Rechtsbruch des Informanten beteiligt, ihm das Ausmaß der Bloßstellung des Betroffenen bewusst ist bzw. eine Veröffentlichung in dem Bewusstsein geschieht, dass die fraglichen Äußerungen ins Unreine gemacht wurden und nur als Stoffsammlung dienen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass in dem vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) entschiedenen Fall die komplexe Preisgabe der Person an die Öffentlichkeit auch mit (beruflich) existenzvernichtenden Folgen (Verlust des Berufs, Straf- und Disziplinarverfahren) belegt gewesen war.

    (1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) ausgeführt, dass das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das die Äußerungen des Betroffenen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werde, eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit darstelle, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden dürfe.

    Ist es aber nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs geboten, dem Betroffenen angesichts einer solchen intensiven "Verdinglichung" seiner Persönlichkeit in den auf Tonband fixierten Äußerungen einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses gleichkommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), so ist es nach Ansicht des Senats auch geboten, diesen Schutz nicht mit dem Tod des Betroffenen enden zu lassen.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) rechtskräftig.

    Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) zugrunde gelegen habe, könne nicht herangezogen werden, weil im vorliegenden Verfahren umfassend weiter vorgetragen worden sei, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) tatsächlich zustande gekommen und durchgeführt worden sei.

    Für dieses Binnenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) regeln die Verlagsverträge lediglich einige wenige Verpflichtungen wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen und stellen klar, dass die weiteren Einzelheiten dieser Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. I.4) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten zu 1) mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

    Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Soweit der Beklagte zu 1) darauf abstellt, dass auch mit der - von ihm inhaltlich abgelehnten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) und der darin angenommenen Vertragsbeziehung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht für die vorliegend streitbefangene Frage einer Verschwiegenheitspflicht nichts gewonnen sei, weil die §§ 662 ff. BGB dazu keine Regelung träfen und mithin stets eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sei, geht dies in dieser Pauschalität fehl.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die " soweit möglich " die Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen bei der Frage eines Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Originaltonbänder die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine Anwendung ausschließlich der ausdrücklich normierten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Zunächst zwar zutreffend, jedoch im weiteren hier nicht zielführend, ist auch der mit der Berufung geltend gemachte Einwand, dass der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) nicht explizit zur Frage einer Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) geäußert habe.

    Indes sah das Vertragswerk im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten an den Memoiren - wie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) betont - ausdrücklich die Möglichkeit von direkten Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser vor, welche vorliegend getroffen worden sind.

    Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste.

    Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte zu 1) in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.3.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten zu 1), die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 1) zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten zu 1) exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, hier als Nr. 1 - 114 streitgegenständlichen Passagen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.5.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Auch die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) könne nicht herangezogen werden, weil sie dogmatisch nicht überzeuge und zudem den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 11.7.2016 ebenfalls nicht habe berücksichtigen können.

    Die Beklagten zu 2) und 3) sind - da aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers nicht mehr, wie noch im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14), über einen lebzeitigen Unterlassungsanspruch zu entscheiden war - nur insoweit zur Unterlassung verpflichtet, als sie Äußerungen des Erblasser in wörtlicher Form wiedergegeben oder aber Fehlzitate bzw. sogenannte Sperrvermerkszitate veröffentlicht haben.

    Allerdings ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträgen zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).

    Die Informationen und persönlichen Einschätzungen des Erblassers, die der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit von diesem erhalten würde, um auf dieser Grundlage das Manuskript für die Memoiren zu erstellen, sind aber weder " Vertragsabschluss " noch " Bestimmung des Vertrages " im Sinne dieser Regelung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.5.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Anders als die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14 OLG Köln) übereinstimmend vorgetragen haben, ging - wie nunmehr unstreitig ist - die Unterzeichnung der beiden Verlagsverträge dem Beginn der Gespräche zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser jedoch nicht zeitlich voraus.

    Soweit der Senat daher in seiner Entscheidung vom 5.5.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) den Abschluss einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung durch Unterzeichnung des Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 1) einerseits sowie der daran anschließenden Aufnahme der Gespräche im Hause des Erblassers andererseits angenommen hat, bestehen Zweifel, ob dies auf Basis des nunmehr geänderten Parteivortrags aufrecht erhalten werden kann.

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob weiterhin der Gedanke trägt, den der Senat in seiner Entscheidung vom 5.5.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) aus der Akzeptanz der "dienenden Rolle" bei den Memoiren abgeleitet hat, wonach der Beklagte zu 1) damit zugleich zugesagt habe, nicht eigenmächtig mit dem Inhalt der Stoffsammlung zu verfahren.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    Er konnte - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) ausgeführt hat - vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er - entgegen dem Zweck der Stoffsammlung - vom Erblasser als freier Journalist wahrgenommen werden würde, der mittels eines Interviews Informationen sammelte, über die er später für einen eigenen Beitrag nach freiem Gutdünken verfügen sollte.

    Abweichend vom Sachverhalt, den der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14) sowie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen hatte, ist zum einen anhand der vorgelegten Audio-Dateien nunmehr feststellbar, welche konkreten Äußerungen der Erblasser getätigt hat und ist zum anderen der Tod des Erblassers im Lauf des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.

    Soweit der Senat im Verfahren 15 U 193/14 hinsichtlich dieser Äußerung (dort als Zitat Nr. 100) von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen ist, weil das Zitat die Haltung des Erblassers zu den Mitgliedern der Waffen-SS verrate und die Formulierung ".

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Ein solcher Schutz kommt grundsätzlich auch dem in der Öffentlichkeit stehenden bzw. sie suchenden Politiker zu, bei dem dann im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit er zu den Personen des politischen Lebens gehört, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht (vgl. EGMR, Urt. v. 7.2.2012 - 40660/08, GRUR 2012, 745; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92).

    Wegen dieses ebenfalls bestehenden besonderen personalen Bezugs muss auch bei solchen Verschriftlichungen einer Tonbandaufnahme der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle darüber behalten, wer vermittels der Aufzeichnung Einsicht in seine Eigensphäre und damit Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116; BGH, Urt. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16, juris; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Dabei muss sich die Presse stets der Gefahr bewusst bleiben, dass sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Das wörtliche Zitat dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, AfP 2001, 295) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft, womit ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Bei einem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre ist daher ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber der Person des Betroffenen geboten (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) und verlangt eine Beschränkung des Publikationsinteresses auf Informationen mit einem (echten) "Öffentlichkeitswert." Für eine Aufdeckung der Eigensphäre genügt insbesondere nicht der Wille, zu zeigen, welcher Sprache sich Spitzenpolitiker bedienen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit vor Mikrofonen stehen, zumal solche Äußerungen in der Regel gerade nicht von solcher Prägekraft sind, dass sie deshalb für die öffentliche Diskussion den Rang einer Standortbestimmung verdienten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; einen solchen Öffentlichkeitswert bei Wortlautveröffentlichungen verlangt auch ausdrücklich BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Tz 30 ff. in Abgrenzung zu Tz. 21: dort dienten die Emails im Wortlaut aber als Beleg der strafrechtlich relevanten Vorwürfe).

    (b) Auch im Hinblick auf die einzelnen streitgegenständlichen Zitate kann - selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782), sondern auch sonstige Mißstände publik machen darf - ein die Belange des Erblassers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem jeweiligen sachlichen Informationskern nicht festgestellt werden, weil keine der angegriffenen Äußerungen eine Information mit einem die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers überragenden Öffentlichkeitswert enthält.

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Das wörtliche Zitat dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, AfP 2001, 295) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft, womit ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, VersR 2006, 276 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957).

    Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, NJW 2008, 1657; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957).

    Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, steht zugleich ihre Rechtswidrigkeit fest, ohne dass der Schutz im Zuge einer anschließenden Güterabwägung relativiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; BGH, Urt. v. 16.9.2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83).

    Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, juris Rn. 20).

    (3) Kommt damit durch die ungenehmigte Veröffentlichung der auf Tonband fixierten Äußerungen des Erblassers gerade in ihrer wörtlichen Form grundsätzlich eine Betroffenheit von Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht, ist - dies hat schon auf der Tatbestandsebene zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, juris Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266) - nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles abzuwägen, ob dies unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte des Beklagten 2) insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der jeweiligen Äußerung auch eine Verletzung der Menschenwürde des Erblassers darstellt.

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Die Schutzwirkung des Art. 1 Abs. 1 GG ist bei der Frage, ob nach dem Tod des Betroffenen weiterhin Schutzansprüche bestehen, wertend mit heranzuziehen und führt zum Fortbestand des allgemeinen Wert- und Achtungsanspruchs, der das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, NJW 1971, 1645; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, NJW 1968, 1773; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82, MDR 1984, 997; BGH, Urt. v. 4.6.1974 - VI ZR 68/73, NJW 1974, 1371; OLG München, Urt v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435).

    Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986) hat in der Fälschung von Bildern eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts gesehen und dies unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.6.1980 (1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148) mit dem Unterschieben einer nicht getätigten Äußerung verglichen, also auch letztere ersichtlich als Beeinträchtigung des postmortalen Geltungsanspruchs angesehen (vgl. dazu auch Schönberger , Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Bielefeld 2011, S. 108 f.).

    Ob der Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung der wörtlichen Zitate von vertraulichen Tonbandaufnahmen mit der Stimme des Betroffenen auch generell diese 10-Jahres-Frist für sich beanspruchen kann oder ob vielmehr im Einzelfall darauf abzustellen ist, ob und in welchem Maße das (Lebens-)Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit weiterhin noch präsent ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 m.w.N.; BGHZ 50, 133; BGHZ 107, 384; OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, FamRZ 1999, 954; LG Berlin, Urt. v. 11.7.1979 - 27 O 196/78, GRUR 1980, 187; zusammenfassend zum Meinungsstand: Schönberger , Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Bielefeld 2011, S. 27 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384).

    Soweit in den Entscheidungen teilweise die Tendenz vorhanden zu sein scheint, einen Vorrang des vom Erblasser benannten Wahrnehmungsberechtigten gegenüber den Erben zu statuieren (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249: " Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein, unabhängig von der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlass bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen "; ähnlich Staudinger/ Kunz , BGB, § 1922 Rn. 302: " Soweit die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts über den Tod des Erblassers hinaus wirken, obliegt ihre Wahrnehmung nicht den Erben als solchen, sondern in erster Linie demjenigen, den der Erblasser bestimmt hat; fehlt es hieran , den nächsten Angehörigen des Erblassers "; vgl. auch OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435: " Jedenfalls hat der Verstorbene nicht etwa eine andere Person (als die Erben) mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt "), sprechen die Formulierungen in anderen Entscheidungen eher für ein mögliches Nebeneinander von Erben und gewillkürten Wahrnehmungsberechtigten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384: " in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene und daneben seine nahen Angehörigen ").

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Soweit in der Rechtsprechung problematisiert wird, ob die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Schutzansprüche des postmortalen Persönlichkeitsrechts nach dem Tod des Betroffenen durch die Ehepartner und/oder die leiblichen Kinder und alleinigen Erben weiter geltend gemacht werden können oder ob der Kreis der dazu berechtigten Personen enger zu ziehen ist, wenn der Verstorbene mit einem sog. Wahrnehmungsberechtigten eine von diesen abweichende Person mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt hat ( offen zur Frage der abschließenden Bestimmung der Wahrnehmungsberechtigten : BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; vgl. auch OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435), kommt diese Diskussion für die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) nicht zum Tragen.

    Die Schutzwirkung des Art. 1 Abs. 1 GG ist bei der Frage, ob nach dem Tod des Betroffenen weiterhin Schutzansprüche bestehen, wertend mit heranzuziehen und führt zum Fortbestand des allgemeinen Wert- und Achtungsanspruchs, der das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, NJW 1971, 1645; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, NJW 1968, 1773; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82, MDR 1984, 997; BGH, Urt. v. 4.6.1974 - VI ZR 68/73, NJW 1974, 1371; OLG München, Urt v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435).

    Ob der Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung der wörtlichen Zitate von vertraulichen Tonbandaufnahmen mit der Stimme des Betroffenen auch generell diese 10-Jahres-Frist für sich beanspruchen kann oder ob vielmehr im Einzelfall darauf abzustellen ist, ob und in welchem Maße das (Lebens-)Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit weiterhin noch präsent ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 m.w.N.; BGHZ 50, 133; BGHZ 107, 384; OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, FamRZ 1999, 954; LG Berlin, Urt. v. 11.7.1979 - 27 O 196/78, GRUR 1980, 187; zusammenfassend zum Meinungsstand: Schönberger , Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Bielefeld 2011, S. 27 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    Der postmortale Schutzanspruch, der den Schutz des fortwirkenden Lebensbildes eines Verstorbenen wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen sicherstellen soll, kann von den hierzu Ermächtigten und von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82, MDR 1984, 997).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384).

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

    Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.

    Zwar hat dieser in seiner Zeugenvernehmung am 10.10.2013 im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln (vgl. Anlage K 45) angegeben, es sei angedacht gewesen, dass er die Materialien übernehme und eventuell eine Biographie über den Erblasser schreibe (Bl. 348).

    Denn ihr war ausweislich der Ausführungen im Buch bekannt, dass der Beklagte zu 1) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt worden war.

    Bereits in diesem, knapp zehn Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches verkündeten Urteil, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die besprochenen Tonbänder vorrangig den Interessen des Erblassers als Grundlage der Erstellung seiner Memoiren dienen sollten und dem Beklagten zu 1) kein Recht zustand, diese Aufzeichnungen zu verwenden, bevor nicht - jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers - dieser durch Veröffentlichung seiner Memoiren die Deutungshoheit über seine Lebensgeschichte hatte ausüben können (LG Köln, Urt. v. 12.12.2013 - 14 O 612/12, juris Rn. 74 f.).

    Denn bereits in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, juris), welche auch der Beklagten zu 3) bekannt war, hatte die Kammer ausgeführt, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen auf Tonband bestanden habe, dieses Auftragsverhältnis mit Kündigung des Erblassers vom 24.3.2009 beendet worden und der Beklagte zu 1) daher verpflichtet sei, die Tonbänder als aus dem Auftragsverhältnis erlangt herauszugeben.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
    Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) - unter Beibehaltung der dort im Übrigen ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung - hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Passagen abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    Die Beklagte zu 3) beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) abzuändern und die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) abzuweisen.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • OLG München, 28.07.1989 - 21 U 2754/88

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung ; Veröffentlichung des Urteilstenors ;

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09

    Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 17.05.1984 - I ZR 73/82

    Klage auf Unterlassung von Werbung wegen Verstoßes gegen das Namensrecht -

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95

    Zur "Gedenkmünze" für Willy Brandt

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • OLG Köln, 24.09.1998 - 15 U 122/98

    Postmortaler Ehrenschutz; Wahlwerbung

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

  • LG Berlin, 01.09.2015 - 27 O 202/15
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 79/02

    Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Darlegungs- und

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • OLG Karlsruhe, 28.09.1996 - 1 U 117/94
  • OLG Köln, 28.07.2009 - 15 U 37/09

    Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel-Springer-Verlag

  • EGMR, 14.01.2014 - 73579/10

    Berichterstattung über das Intimleben eines Regierungschefs

  • BGH, 05.11.2014 - III ZR 559/13

    Hemmung der Verjährung: Ermöglichung einer alsbaldigen Zustellung der

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

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  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 72/97

    Voraussetzungen und Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen ein Zitat in der

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • OLG Oldenburg, 20.06.1988 - 13 U 28/88

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  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

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  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

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  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück -

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • KG, 01.10.1996 - 5 U 6959/95

    Auftragsbiographie

  • BGH, 04.06.1974 - VI ZR 68/73

    Persönlichkeitsschutz Verstorbener - Grobe Entstellung - Angehörige -

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

  • OLG Hamm, 05.10.2001 - 9 U 149/01

    Benennung einer Schule nach einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte, hier

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1999 - 15 U 171/98

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz gegenüber Äußerungen in einer

  • OLG Frankfurt, 15.10.2009 - 16 U 39/09

    "Ende einer Nacht"

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • OLG Frankfurt, 08.05.2014 - 16 U 175/13

    Haftung des Personalberaters wegen Verletzung von Verschwiegenheitspflicht durch

  • LG Berlin, 11.07.1979 - 27 O 196/78
  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14

    Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend.

    Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass (nur) hinsichtlich des Beklagten zu 1) ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aufgrund einer Nebenpflicht aus einer mit dem Erblasser konkludent abgeschlossenen vertraglichen Rechtsbeziehung sui generis bestehe; dies gemessen an den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541).

    Tatsächlich sei der Beklagte zu 1) in Ansehung der Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats im Vorverfahren (15 U 65/17) rechtskräftig zur Unterlassung verpflichtet (Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2022, Bl. 3291 d.A.).

    Soweit der Senat im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 214) eine möglicherweise im Gesamtbild falsche Darstellung des Stimmungsbildes des Erblassers als für dessen Lebensbild unerheblich angesehen habe, genüge dieser zu enge Standpunkt weder dem Lebensbild des Erblassers noch der Geschichtsschreibung als Anspruch (S. 44 f. der Berufungsbegründung der Klägerin, Bl. 1354 f. d.A.).

    Dass sich die Geheimhaltungsregelung in § 8 des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) (Anlage K 2, Bl. 361 ff. AO I) auf den Vertragsabschluss als solchen und die Inhalte des Verlagsvertrages beschränkt und allein vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1) dem Verlag als seinem Vertragspartner gegenüber begründet hat, hat der Senat schon im Vorverfahren ausgeführt, worauf zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 99 - 101; vgl. auch LG Köln v. 07.10.2014 - 28 O 434/14, BeckRS 2014, 19382 = Anlage OC 8, AO III sowie den unveröffentlichten Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2014, Anlage OC 21, AO III).

    usw. getragen habe, überzeugte dieses Argument schon im Vorverfahren aus rechtlichen Erwägungen nicht (vgl. Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 139 f.).

    Schon im Vorverfahren hat der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 152) den mehrfach alternierenden Sachvortrag des Beklagten zu 1) in diesem zentralen Punkt seiner Rechtsverteidigung bemängelt.

    Auch soweit der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung angab, keine konkrete Erinnerung an im Vorverfahren so bezeichnete sog. Sperrvermerks-Passagen zu haben (nur: "wenn sie so gefallen sein sollten" , Bl. 4198 d.A.), war dies irritierend, weil er im Vorverfahren zu den dort angegriffenen 116 Buchpassagen und auch hier im Sachvortrag ansonsten beteuert hat, derartige Vorgaben des Erblassers auch bei der streitgegenständlichen Publikation immer genau beachtet zu haben (vgl. auch Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 44) und der Beklagte zu 1) in seinem RY.-Interview in Heft Nr. 39/2012 (Anlage K 43, Bl. 3073 ff. d.A.) den angeblichen Satz des Erblassers "Das können wird jetzt aber net schreiben" selbst zitiert hat.

    Ob sich aus dieser stillschweigenden Einigung über eine Rechtsbeziehung sui generis im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zugleich als Teil des Konsenses über die Arbeitsbeziehung eine konkludente Vertraulichkeitsabrede ableiten lässt, dies etwa aus der Natur der vom Beklagten zu 1) bisweilen selbst so bezeichneten Stellung als "Ghostwriter" und dem Zusammenspiel mit den Regelungen in den schriftlichen Verlagsverträgen (etwa zur Zugangsgewährung zu Material und Informationen und zur jederzeitigen Austauschbarkeit des Beklagten zu 1)), kann - wie schon im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 104) -dahinstehen.

    Deswegen durfte der Beklagte zu 1) weder eigenmächtig zur Verwertung der Tonbandaufnahmen noch anderer in der Memoirenarbeit erlangter Informationen - dies zumindest unabhängig von der bis heute ausstehenden Vollendung des Memoirenprojekts - schreiten (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 98, 102 ff.).

    Mit den in Bezug zu nehmenden und fortgeltenden Ausführungen des Senats im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 98, 102 ff.), haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) stillschweigend im Wege einer tatsächlichen Verständigung während ihrer Zusammenarbeit ab Herbst 1999 eine unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehung sui generis mit auftragsähnlichen Elementen begründet.

    Die für das reibungslose Gelingen erforderliche weitgehende Preisgabe von Informationen und Material jedweder Art und die möglichst weitgehende Öffnung des Erblassers im Hinblick auf die "Innenansichten der Macht" (Buchrücken) konnte der Beklagte zu 1) vom Erblasser - wie gezeigt - verständigerweise nur erwarten, wenn dieser möglichst "Herr über seine Erinnerungen" bleiben würde, was deutlich auf die beschriebene, typisch auftragsähnliche Rollenverteilung abzielte (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 103).

    Dass die gewisse "Atypik" und im Sinne des Beklagten zu 1) u.a. mit S. 14 der Klageerwiderung (Bl. 371 d.A.) auch im vorliegenden Verfahren zu unterstellende Branchen un üblichkeit der damals gewählten, nach heutiger Erkenntnis fragwürdigen "Dreiecks-Vertragsgestaltung" mit bilateralen Abreden zum Verlag der Annahme einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) nicht entgegensteht, hat der Senat bereits im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 119) ausgeführt, worauf Bezug genommen wird (siehe zudem auch BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 33; BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 6).

    In Ansehung dieser aus dem Geist der Verlagsverträge erkennbaren Interessenlage kann aus dem Fehlen einer schriftlichen verlagsvertraglichen Regelung bzw. dem Nichtgebrauchmachen des Erblassers von den in seinem Verlagsvertrag vorgesehenen Möglichkeiten des Verlangens der weiteren Anpassung des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) mit Blick auf weitergehende Vertraulichkeitsregelungen u.a. mit BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 34 und BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 7 auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden, der Erblasser habe in Form eines sog. "beredten Schweigens" bewusst gerade keine direkte Regelung mit dem Beklagten zu 1) treffen wollen (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 118).

    Der Senat hat schon im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 122) betont, dass sich ihm nicht erschließt, wie der Beklagte zu 1) die sonst für nahezu jedermann erkennbaren entsprechenden Signale verkannt haben kann.

    Mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 131 - 137) brachte gerade der "Rollentausch" nach dem Zerschlagen der eigenen Publikationsideen des Beklagten zu 1) hin zu einem Mitarbeiter im Memoirenprojekt des Erblassers - selbst bei unterstellt atypischer Mitwirkung über einen "klassischen Ghostwriter" hinaus wie u.a. auf S. 67 der Klageerwiderung des Beklagten zu 1) angedeutet (Bl. 424 d.A.) - die besonders enge Einbindung zum Ausdruck.

    Die Annahme einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung sui generis (insbesondere mit Herausgabepflichten für Materialien entsprechend § 667 BGB) bedeutet allein zwar nicht zwingend, dass daraus weitergehende Vertraulichkeits- oder Verschwiegenheitsverpflichtungen abzuleiten sind (deutlich BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14; siehe ähnlich schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn.108 a.E. m.w.N.).

    Mit dem vom Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541, Rn. 110 - 117) Gesagten und zur Meidung unnötiger Wiederholungen in Bezug zu Nehmenden war und ist von einer zweckgebundenen "Stoffsammlung" bei den Arbeiten an den Memoiren des Erblassers und - davon nicht vernünftig zu trennen (dazu schon Senat a.a.O., Rn. 116), weil es dabei nur um einen "Paukenschlag als Vorspiel zur vertraglich vereinbarten Autobiografie" (S. 31 des Buches) ging - an dem "Tagebuch" des Erblassers auszugehen.

    Für die Bewertung der objektiv erkennbaren Vertraulichkeitserwartung des Erblassers ist - wie schon im Vorverfahren ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 133 ff.) - weiterhin ohne wesentliche Bedeutung, ob der Beklagte zu 1) mit dem (zunehmend zugespitzten) Klägervortrag tatsächlich nur als ein "Akten- und Schreibknecht" des Erblassers tätig gewesen ist oder er - wie im streitgegenständlichen Buch geschildert - frei, eigenständig und selbständig gearbeitet hat und dem Erblasser erst mittels "Tiefeninterviews" (S. 17 des Buches) und eigener Vorstrukturierung der Inhalte Informationen entlockt hat.

    Dass sich aus der Fassung der dem Beklagten zu 1) erteilten "Konferenzbescheinigung", in der seine Dienstbezeichnung mit der Formulierung "vom G." angegeben wurde (Anlage OC 5, AO III) sowie der unstreitig behördlicherseits erfolgenden Herabstufung der Geheimhaltungsstufen von Dokumenten keine Anhaltspunkte ergeben, die dafür sprechen, dass der Beklagte zu 1) neben seiner "Ghostwritertätigkeit" mehr oder weniger janusköpfig zugleich als freier und ungebundener Journalist tätig war, hat der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 141) schon ausgeführt.

    Unter Verweis auf das vom Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 120) Gesagte bot schließlich die Tatsache, dass der Erblasser die Tonbandaufnahmen bei bestimmten Anlässen während der "Memoirengespräche" hat ausschalten/abschalten lassen, keinen Anlass für die Annahme einer ansonsten nicht gegebenen Loyalitätserwartung.

    Soweit der Senat bereits im Vorverfahren ausgeführt hat, dass die seinerzeit vorgetragene Belastung des Beklagten zu 1) mit hohen Recherchekosten etc. nicht gegen die Annahme einer Pflichtenbindung sprach (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 139), hat sich dieses Argument durch die oben bereits bei der Beweiswürdigung behandelte Tatsache des Vorhandenseins eines nicht abrechnungspflichtigen fünfstelligen Sachkostenbudgets nebst gesonderter Tragung der Übersetzungskosten für die russischsprachige Literatur erledigt.

    Soweit der Beklagte zu 1) sich im Prozess jedenfalls teilweise darauf berufen hat, dass der Erblasser "x-mal gesagt" habe, dass der Beklagte zu 1) etwas oder gar alles veröffentlichen könne, wenn der Erblasser "tot" sei (siehe das nicht ausreichend bestrittene Transkript der Pressekonferenz aus Oktober 2014 in Anlage K 8, Bl. 403 R AO I), ist - wie bereits ausgeführt - das Vorbringen wie schon im Vorverfahren (zum alternierenden Sachvortrag bereits Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 152) nicht überzeugend und aus der Tonbandfundstelle in Anlage K 54 keine rechtsverbindliche und vom Beklagten zu 1) auch angenommene Vereinbarung zu konstruieren.

    Insofern ist es - wie der Senat im Vorverfahren bereits ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 153) - jedenfalls zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen, der nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zu einem Kündigungsrecht führen musste.

    Mit den dazu in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Senats im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 142) setzt der Beklagte zu 1) sich nicht mehr auseinander.

    Mit dem vom Senat im Urt. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 154 - 156 Gesagten hat die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) auch nicht durch die vertragsgerechte Beendigung der Zusammenarbeit durch die Kündigung vom 24.03.2009 ihr Ende gefunden, sondern gerade für diesen Fall - auch in Ansehung des noch ausstehenden Abschlusses der Memoirenarbeiten mit einem etwaigen Nachfolger - ihre Bedeutung behalten/gewonnen.

    Denn der Senat hat schon in den Vorverfahren in seinen Entscheidungen vom 29.05.2018 (etwa Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 161) daran angeknüpft, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der im Verhältnis zum Erblasser begründeten Vertragsverbindung sui generis, aus der über § 241 Abs. 2 BGB auch eine Pflicht zur Verschwiegenheit abzuleiten ist, auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Weise "verzichtet" hat, zumal eine vertragliche Verpflichtung eines "Ghostwriters" für den Namensautor typischerweise sinnlos wäre, wenn dieser sich bei einem Zerwürfnis vor dem Projektabschluss durch Verweis auf Grundrechte jeder Bindung entziehen könnte (siehe auch den Hinweis des Senats vom 02.06.2022, S. 8 = Bl. 3589 d.A. und ähnlich wohl auch Obergfell/Fink , NJW 2021, 771 zu Ziff. 3).

    Soweit der Beklagte zu 1) trotz seiner Anwesenheit in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den (dort von ihm ansonsten auch genutzten) Möglichkeiten des § 137 Abs. 4 ZPO (dazu BVerfG v. 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06, NJW 2008, 2170) und trotz der Rüge der Auswertung des Buchinhalts im Berufungsrechtszug (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 66) im Vorverfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, hatte diese Rüge keinen Erfolg (BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 11) und hat sich hier jedenfalls durch den Hinweis auf die Verwertung und die ausführliche Anhörung des Beklagten zu 1) überholt.

    Die Verschwiegenheitspflicht, die dem Beklagten zu 1) mit dem Vorgenannten als Nebenpflicht aus der vertraglichen Rechtsbeziehung sui generis mit dem Erblasser obliegt, ist mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn, 143 - 148) zwar umfassend zu verstehen und zu Recht vom Landgericht auf S. 217 f. des angefochtenen Urteils so auch verstanden worden.

    Anderweitige Schranken der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht ergeben sich mit den Ausführungen des Senats im Urt. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 160 f. im Übrigen nicht aus der Offenlegung gravierender Missstände und/oder Art. 5 Abs. 1 GG.

    Aspekte einer derart umfassenden Lebensbildverfälschung - über Einzelangriffe gegen bestimmte Textpassagen hinaus - hat der Senat in dem ersten Unterlassungsverfahren mit seinen Einzelangriffen gegen 116 Passagen des Buches der Beklagten zu 1) bis 3) zwar nur im Rahmen der Abwägung im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) thematisiert (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 213 ff.).

    Ungeachtet dessen hat das Landgericht - der Senat hat diese Frage in den Vorverfahren offen lassen können (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 454; v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 475), sich aber bereits in den Urteilen vom 22.06.2022 (15 U 65/17 (n.v.) und 15 U 135/22 (n.v.)) entsprechend positioniert - zu Recht im Ausgangspunkt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen über den Erblasser und damit auch für etwaige Fehlzitate außerhalb des nicht eröffneten Bereichs des § 186 StGB (zu einem solchen Fall postmortaler Beeinträchtigung OLG München v. 17.09.2003 - 21 U 1790/03, juris Rn. 27 f. zu Behauptung antisemitischer Angriffe im Anschluss an die Progromnacht) bzw. postmortal wohl folgerichtig eher nur des § 189 StGB auferlegt.

    Das gilt auch, wenn man - der Senat hat das ebenfalls schon in den Vorverfahren angedeutet (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 455; v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 476 f.) - zumindest gegen den Beklagten zu 1) wegen der diesen treffenden materiell-rechtlichen Herausgabepflicht entsprechend § 667 BGB aus einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis einen Anwendungsfall der §§ 525 S. 1, 371 Abs. 2 S. 2, 422 ZPO annehmen wollte.

    Der Beklagte zu 1) hat sich - wie der Senat auch im Vorverfahren mit Blick auf den Beklagten zu 2) ausgeführt hat und worauf Bezug genommen werden kann (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 185 ff.) - sicherlich rücksichtslos über die Belange des Erblassers hinweggesetzt.

    Kann der Beklagte zu 1) sich ähnlich wie bei bewusst unwahren Tatsachen damit aber auch aus Sicht des durchschnittlichen, über die Umstände aufgeklärten Rezipienten, hier gerade nicht mehr auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen (vgl. auch schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 126, 131, 187, 191; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 161; siehe auch BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15), spricht nichts dafür, ihn noch durch Versagung wirtschaftlicher Abschöpfungsansprüche wegen des in der Publikation zugleich liegenden Eingriffs auch in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erblassers betreffend den "Tonband-Schatz" zu schonen.

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass es nach den Feststellungen des Senats und des Bundesgerichtshofs im Vorverfahren (15 U 65/17 - VI ZR 248/18) auch nicht wenige unrichtige Zitate in dem Buch gibt.

    Eine Verletzung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Lebzeiten kann man zwar mit den zur Meidung von Wiederholungen in Bezug zu nehmenden und weiterhin fortgeltenden Ausführungen des Senats aus dem Vorverfahren zur Veröffentlichung der 116 Passagen und einer insofern begründeten deliktischen Haftung auch der Beklagten zu 3) (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 168 -196, 438 - 452) - die für die hier streitgegenständlichen weiteren Wortlautpassagen aus dem "Tonband-Schatz" entsprechend gelten, ohne weiteres feststellen, weil auch insoweit jeweils bei allen Passagen kein höherer/anderer "Aufdeckungswert" mit einem daraus folgenden überwiegenden Berichterstattungsinteresse geltend gemacht werden kann, dazu Vortrag des Beklagten zu 1) fehlt und auch die vagen Angaben seitens der Beklagten zu 3) zur Interessenabwägung (etwa auf S. 25 ff./33 ff. der Klageerwiderung, Bl. 336 ff./344 ff. d.A.) nicht tragen.

    Dass dies nicht nur für vertragliche Ansprüche gilt, sondern auch bei konkurrierenden deliktischen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) noch zu Lebzeiten des Erblassers jedenfalls in der Abwägung zu Lasten des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen gewesen wäre und neben den vertraglichen Ansprüchen sodann zugleich deliktische Ansprüche jedenfalls gegen die Wortlautveröffentlichungen wegen darin liegenden Eingriffs in den Schutz des gesprochenen Wortes begründet hätte, hat der Senat schon im Vorverfahren angesprochen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 177).

    So wie der Senat im Vorverfahren wegen der 116 Buchpassagen die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin bejaht hat (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 427 ff.), gilt auch hier nichts anderes.

    Soweit der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 206 ff.) in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) postmortal ungeachtet des Wahrheitsgehalts von Zitaten ergänzend noch einen den §§ 22, 23 KUG angenäherten "bildnisgleichen" Schutz des Erblassers vor einer Veröffentlichung zumindest wörtlicher Zitate aus dem (verdinglichten) "Tonband-Schatz" angenommen hat, ist daran mit Blick auf die ausdrücklich gegenteiligen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 128 ff.) nicht festzuhalten (siehe schon Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

    Zu den Feststellungen dazu, dass das Zitat in Überschrift II. 10. kein Fehlzitat im engeren oder weiteren Sinne ist, kann auf die Ausführungen zu Passage Nr. 109 im Vorverfahren verwiesen werden (vgl. Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 413 zu Nr. 109).

    bezogen ist (Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 316; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 48, 71, 104).

    Bedenkenfrei ist schließlich auch die wertende Einordnung, der Erblasser habe das "Ringen um die deutsche Einheit mit pointierten Worten als ökonomische Zwangsläufigkeit" (S. 10 des Buches) charakterisiert, da dies eine äußerungsrechtlich zulässige Wertung auf Basis der aktenkundigen Ausführungen des Erblassers zum Zerfall der Sowjetunion, zur Person Michail Gorbatschow's (vgl. etwa das sachlich zutreffende [dazu Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 423; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 142] Buchzitat Nr. 115 aus dem Vorverfahren " Gorbatschow ging über die Bücher und musste erkennen, dass er am Arsch des Propheten war und das Regime nicht halten konnte.« ") und zur Rolle der Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Mauerfall sein dürfte, mag man damit möglicherweise die vom Erblasser vertretene differenzierte Betrachtungsweise zu den Hintergründen des Gelingens der deutschen Einheit ohne Not verkürzt haben und ihm historisch insofern objektiv möglicherweise nicht ganz gerecht geworden sein.

    Ausreichender Sachvortrag fehlt auch mit Blick auf die Buchpassagen auf S. 22 f. In Ansehung der im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitate Nr. 4, 5 und 6 (dazu Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 232 - 234) sind insbesondere die darauf bezogenen Einkleidungen und Wertungen äußerungsrechtlich beanstandungsfrei; dies in Abgrenzung zu dem oben zu den Zitaten Nr. 2 und 3 beanstandeten Teilen.

    Das Zitat Nr. 7 ist im Vorverfahren unbeanstandet geblieben (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 235); damit ist auch seine Einkleidung als "Eskapaden" (S. 42 des Buches) des Benannten beanstandungsfrei, zumal weiterer Sachvortrag der Klägerin fehlt.

    Postmortale Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 3) sind nicht mit Blick auf die vom Klagebegehren erfassten Passagen in dem Kapitel ab S. 59 ff. des Buches gegeben: Die im Vorverfahren behandelten Passagen Nr. 9 (S. 61 des Buches) und Nr. 10 (S. 63 des Buches) sind keine Fehlzitate (vgl. Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 236 und 238 und die daran anschließende Klageabweisung durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313); dem folgend ist die Einkleidung dieser Zitate im Buch postmortal bedenkenfrei, zumal unwahre Tatsachenmitteilungen etc. dabei nicht vorgetragen und/oder ersichtlich sind.

    Im Zusammenhang mit dem im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitat in Passage Nr. 12 (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 91) entspricht die Einkleidung im Buch (Platzierung bei Staatsempfängen am sog. Katzentisch) dem tatsächlich Gesagten (BGH, a.a.O.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 241) und ist äußerungsrechtlich bedenkenfrei.

    Auch im Zusammenhang mit den im Vorverfahren ebenfalls unbeanstandet gebliebenen Zitaten in den Passagen Nr. 13 und 14 (dazu Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) ist die nach den dortigen, hier in Bezug zu nehmenden Feststellungen im Kontext passende Einkleidung "Die Sozialdemokraten, meint er, haben es besser.

    Auch die wertenden Überleitungen und Einkleidungen zu den im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenenen Passagen Nr. 16, 17, 19 und 20 (BGH a.a.O. Rn. 93, 94; Senat a.a.O. sowie Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 249) auf S. 84 f. des Buches ("In diesem Ton geht es geradlinig fort bis zu Zimmermann, Friedrich, den ihm die CSU 1982 ins Kabinett geschickt hatte:"; "In einer Art Blitzüberprüfung durchleuchtet er die Recken aus dem einstigen Parteipräsidium. 1990 war es besonders grausam zusammengesetzt. [...] Umzingelt also von einer Schlangenbrut, hat er das Vaterland vereint."; "FP. Jagoda, der langjährige Präsident der Bundesanstalt für Arbeit:"; "In diesem Stil geht es weiter. Freiherr Constantin von Heereman, der einmal Präsident des Bauernverbands war und den Kohl kurzzeitig für das Amt des Landwirtschaftsministers im Auge hatte:") stellen folgerichtig keine postmortale Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

    Auch die nur die in der Äußerung zum Ausdruck kommende Haltung des Erblassers bewertende Einleitung "Und von Angela Merkel hält er erst recht nichts:" (S. 85 des Buches) ist in Ansehung des mit Blick auf Angela Merkel nur teilweise fehlerhaften Zitats in Passage Nr. 22 aus dem Vorverfahren (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2) äußerungsrechtlich ebenso beanstandungsfrei wie die Bewertungen und Hinleitungen auf S. 86 des Buches ("Begründungen für die apodiktischen Urteile finden sich selten. Er argumentiert nicht. Er klebt Etiketten. Hannelore Rönsch, drei Jahre Bundesministerin für Familie und Senioren:"; "Manches ist originell:"; "Wieder anderes ist schlicht justiziabel. Von Doktor L., einem recht prominenten Fraktionskollegen aus dem Süddeutschen - wir werden seinen Namen nicht nennen -, behauptet der Ex-Kanzler, der sich selbst so beharrlich von Gott und der Welt verleumdet sieht") zu den ebenfalls jeweils beanstandungsfreien Zitaten in den Passagen Nr. 23, 24 und 26 (dazu BGH, a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 263 f., 267); zur abweichenden Behandlung der Einkleidung des Fehlzitats in Passage Nr. 25 aus dem Vorverfahren wurde bereits oben bei dem insofern weitergehenden Verbot ausgeführt.

    Die nachfolgenden, im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitate aus Passagen Nr. 33 und 34 (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313, Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 280 f., 283 f.) münden in die - auf Basis des nicht konkret angegriffenen weiteren Zitats - zulässige Wertung auf S. 92 des Buches.

    Zwar ist mit den Ausführungen des Senats im Urt. v. 22.06.2023 (15 U 65/17, n.v.) hinsichtlich der Teile " Er ist natürlich einer der Dreckigsten " und " Aber als großer Butler hatte er unentwegt Spezialkontakte " eine Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs des Erblassers festzustellen, im Übrigen aber gerade nicht.

    Keine äußerungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die wertende Einkleidung des im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitats in Passage Nr. 39, welches der Erblasser in einer Art Regieanweisung zur Verwendung bei den Arbeiten getätigt hat (dazu dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313, Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 292); seine Äußerung darf wertend als "Besonderes Vergnügen gilt..." (S. 95 des Buches) umschrieben werden.

    Dann ist aber auch die offene Frage des Beklagten zu 2) auf S. 95 des Buches ("Wen er wohl mehr hasst, die Blattmacher aus Hamburg oder den Verräter aus Schwaben?") ebenso eine zulässige Meinungsäußerung auf dieser Tatsachenbasis (und zudem auf Basis der unbestreitbar kritischen Grundhaltung des Erblassers sowohl gegenüber EM. CD. als auch den "Blattmachern aus Hamburg") wie auch die weiteren - in eine zeitliche Einordnung gesetzten, mit historischen Fakten verbundenen und das im Vorverfahren ebenfalls unbeanstandet gebliebene Zitat in Passage Nr. 41 (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 294) betreffenden - Bewertungen auf S. 96 des Buches oben ("Doch Kohl ist unversöhnlich geblieben. Mit jedem der "Bremer Stadtmusikanten« hat er gebrochen. Einmal, im Juli 2001, weist X. darauf hin, dass CD. als Topmanager bei XS., einst CX. YQ.-Jena, höchst erfolgreich sei. Da knurrt Kohl: "Das endet im Fiasko. Denkt an mich. In diesem Unternehmen ist keine Spur von Jubel mehr.« (Zitat Nr. 41) Er gönnt ihm nichts.

    Die mit der im Vorverfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ebenfalls unbeanstandet gebliebenen Passage Nr. 42 (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 295 f.) direkt verwobenen Ausführungen auf S. 96 f. des Buches ("Manch andere Verwünschung eines Parteifreunds hingegen klingt im Nachhinein fast schon prophetisch. Am 22. Juli 2001 kommt Kohl, eher beiläufig, auf den niedersächsischen CDU-Landesvorsitzenden zu sprechen. Sein Name: Christian Wulff. Auch er, [...], hat sich in letzter Zeit über den Ehrenwortgeber aus Ludwigshafen recht despektierlich geäußert. [...] so wie von Kohl böse geweissagt [...]") sind äußerungsrechtlich zulässig.

    Auch die wertende Einkleidung der im Vorverfahren äußerungsrechtlich unbeanstandet gebliebenen Passage Nr. 44 (dazu dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 299) auf S. 97f des Buches aus Sicht des Beklagten zu 2) als Kapitelautors ("Aber vermag einer wie ZO. erfolgreich zu regieren? Das Psychogramm, das Kohl von seinem Epigonen zeichnet, verrät einiges darüber, wie er selbst sein politisches Handwerk verstand:"; "Das mag nicht ganz falsch sein. Die Fußstapfen des Vorgängers waren, wenn wir Helmut Kohl folgen, einfach zu groß. Der hat am Mittelrhein seit 1969 einen bürgernahen, effizient arbeitenden und sinnenfrohen Kleinstaat geschaffen, zu dem - in unterschiedlichster Funktion - etwa YP. Geißler, Roman Herzog, SZ. Blüm und ebenso die resolute Staatssekretärin VE.-QT. BZ. gehörten, die ihren Kultusminister, ZO. eben, mit Freuden kommandierte. Lauter interessante, eigenwillige Leute. Aber das Sagen hatte letztlich immer nur einer: Kohl, der unumstrittene Boss.") stellt keine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs des Erblassers dar, sondern ist aus Rezipientensicht nur eine Würdigung der Inhalte der Memoirenarbeit und der damaligen Landes- und Personalpolitik des Erblassers.

    Vogels." (S. 98 des Buches) ist als wahre Tatsachenbehauptung hinzunehmen, nachdem die anschließende Passage Nr. 45 im Vorverfahren unbeanstandet geblieben ist (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.).

    Auch die Überleitung auf S. 99 des Buches zu der im Vorverfahren der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht untersagten Passage Nr. 47 (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 304) ist als zulässige Würdigung des Kapitelautors einzustufen, der zulässigerweise von "Zoten" und "eindeutigen Komplimenten" sprechen darf.

    Äußerungsrechtlich bedenkenfrei sind auch die Angaben auf S. 102 f. des Buches im Zusammenhang mit den Passagen Nr. 49 - 53 des Vorverfahrens, bei denen nach den nicht angegriffenen Feststellungen gerade keine relevanten Fehlzitate vorliegen (BGH, a.a.O., Ziff. 2 des Tenors sowie Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v. zu dem Rest der Passage Nr. 49).

    Dann lässt er das Messer in der Seite stecken und geht ans große Geld." unbeanstandet geblieben (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 48 f.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 316).

    Die nicht als Fehlzitat einzustufende Passage Nr. 55 des Vorverfahrens (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) kann mit der wertenden Einkleidung "Über Franz Müntefering, der Kohl in der Spendenaffäre hart angegangen war, urteilt er..." (S. 109 des Buches) äußerungsrechtlich unbedenklich eingeleitet werden.

    Auch die anschließende Namensnennung ("Und...") zu der ansonsten rechtskräftig nur hinsichtlich der reinen Wortlautbestandteile verbotenen Passage Nr. 56 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 50; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 321) kann - anders als bei der im Vorverfahren vollständig untersagten Passage Nr. 18 - isoliert stehen und ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal man damals tatsächlich über die Genannte gesprochen hat und "nur" eine Kontextverfälschung vorliegt (a.a.O.).

    (BGH, a.a.O., Rn. 110, Senat, a.a.O. Rn. 338) unmittelbar vor der im Vorverfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unbeanstandet gebliebenen Passage Nr. 66 (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.).

    ist zu Passage Nr. 67 des Vorverfahrens ebenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 3) nicht als Fehlzitat untersagt worden (BGH, a.a.O., Ziff. 2, Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 340).

    Die im Verhältnis zur Beklagten zu 3) nur hinsichtlich der Äußerung "Für die Masse der Bevölkerung tat er gar nichts, sondern nur für die Banken" als Fehlzitat zu beanstandende Passage Nr. 68 des Vorverfahrens (dazu Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) wird mit "Immerhin sehen sich auch die wirtschaftsliberalen Hardliner gehörig in den Senkel gestellt.

    Ersteres ist weitgehend schon Bestandteil der Passage Nr. 69 des Vorverfahrens, die im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unbeanstandet geblieben (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 344) und auch hier äußerungsrechtlich bedenkenfrei eingekleidet ist.

    Zu Passage Nr. 71 aus dem Vorverfahren auf S. 143 des Buches wird insoweit auf BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 348 Bezug genommen.

    Soweit die Passage Nr. 73 des Vorverfahrens auf S. 144 des Buches allerdings ein Fehlzitat ist (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 54; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 352), kann die Untersagung darauf beschränkt werden.

    Auf Basis der Passage Nr. 78 des Vorverfahrens zur "Präsidentschaft der Belanglosigkeit", in Sachen I. Scheel, wegen der keine postmortalen Abwehransprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und zu der ebenfalls konkreter Vortrag der Klägerin fehlt, ist auch die wertende Einleitung durch den Beklagten zu 3) im Anschluss an die Feststellung, schon Gustav Heinemann sei für den Erblasser ein "Fremder" geblieben auf S. 143 des Buches mit "Das galt für dessen Nachfolger erst recht.

    Dass der Erblasser tatsächlich "Er ist hoch auf dem gelben Wagen durchs Land gefahren.« gesagt hat, war bereits Gegenstand der Ausführungen im Vorverfahrern zu Passage Nr. 66 (vgl. auch Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.); konkreter Sachvortrag dagegen fehlt.

    Auch die weitere Bewertung des Beklagten zu 2) "Helmut Kohl formuliert ein Abgangszeugnis, das kaum vernichtender hätte ausfallen können:" (S. 163 des Buches) ist als Hinleitung zu dem der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht untersagten, inhaltlich wenig schmeichelhaften Zitat in Passage Nr. 79 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 358) bedenkenfrei.

    In Ansehung der Tatsache, dass der Beklagten zu 3) auch die Wortlautpassagen Nr. 82 und 83 in den Vorverfahren nicht untersagt worden sind (BGH, a.a.O., Rn. 114 und Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und auch hier konkrete Angriffe der Klägerin fehlen, sind auch die durch den Beklagten zu 2) erfolgenden bewertenden Einkleidungen "Viel Freude aber hat Helmut Kohl an dem auf die eigene Kontur bedachten Präsidenten nicht gehabt, denn der hat das ersehnte Amt dazu benutzt, um weiterhin eigenes Profil zu schärfen.

    Das gilt auch, soweit im Zusammenhang mit der Passage Nr. 84 des Vorverfahrens - wegen der keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen (BGH, a.a.O, Rn. 143, Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 366) - über die Frage, ob der Erblasser "am Ende auf die wegen ihrer beredten Klugheit über die Parteigrenzen hinaus beliebte Lichtgestalt der deutschen Politik neidisch" gewesen sei, vom Beklagten zu 2) offen nachgedacht wird, weil "Grund dazu ... gegeben (zu sein scheint)." (S. 166 des Buches).

    Die auf den S. 167 - 169 des Buches erfolgende Einkleidung der Passage Nr. 85 aus dem Vorverfahren, wegen der keine postmortalen Abwehransprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.), ist bedenkenfrei, denn der Satz "Auch nach dem niedergeschlagenen Putsch vom September 1989 gab es permanent Ärger mit dem Staatsoberhaupt." (S. 167 f. des Buches) ist lediglich eine bewertende Umschreibung des Gesagten durch den Beklagten zu 2) als Kapitelautor.

    Die abschließende Passage Nr. 86 ist im Vorverfahren ebenfalls unbeabstandet geblieben (BGH, a.a.O., Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 370).

    Dass es sich bei der wiedergegebenen negativen Einschätzung der ersten Ehefrau des Erblassers um die "entscheidende Hürde" (S. 171 des Buches) für die Kandidatur von Steffen Heitmann als Bundespräsident gehandelt habe -was zweifelhaft sein mag (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 371) -, ist ersichtlich nur eine eigene wertende Einschätzung des Beklagten zu 2) als Autor dieses Buchabschnitts (BGH a.a.O.), die zwar im tatsächlichen schief/unvollständig sein mag, aber äußerungsrechtlich nicht (erst recht nicht postmortal) zu beanstanden ist.

    Für so manchen der Aufmüpfigen hat er nur Hohn:" (S. 177 des Buches), die zu dem im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Satzteil "Es ist doch dem Volkshochschulhirn von Thierse entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde." als Teil von Passage Nr. 90 überleitet, während nur der (einfach austrennbare) Rest des Zitats im Übrigen ein Fehlzitat war (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 58, 119, 142; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 375).

    Die im Vorverfahren als Fehlzitat untersagte Passage Nr. 92 (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 59; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 378) ist isoliert streichbar.

    Das Zitat in Passage Nr. 97 des Vorverfahrens hat nicht zu Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagte zu 3) geführt (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und mangels weiterer substantiierter Angriffe ist auch die - wenn auch scharfe - Bewertung der Inhalte durch den Beklagten zu 2) "Noch weit schärfer allerdings geißelt er die Auswüchse des Kapitalismus: "....« Er versteht es, herzergreifend pauschal wie ein altlinker Sponti zu zürnen." (S. 187 f. des Buches) eine (erst recht postmortal) zulässige Meinungsäußerung.

    Die Passagen auf S. 188 f. des Buches zu Nachrichtendiensten und zu Sicherheitsleuten sind im Tatsächlichen mangels substantiierten Angriffs prozessual als wahr zu behandeln und im Übrigen äußerungsrechtlich bedenkenfrei; dies auch in Einkleidung der im Vorverfahren nicht zu postmortalen Abwehransprüchen führenden Passage Nr. 98, bei der kein Fehlzitat feststellbar war (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und zu einem solchen auch nicht weiter vorgetragen ist.

    Die mit der im Vorverfahren als Fehlzitat erkannten und der Beklagten zu 3) deswegen untersagten Passage Nr. 99 (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 62 ff.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 390 ff.) verbundene Textstelle auf S. 192 des Buches zu Kurt Schumacher "Einmal abgesehen davon, dass der im Ersten Weltkrieg armamputierte und in den Konzentrationslagern Heuberg, Kuhberg, Dachau und Flossenbürg misshandelte SPD-Vorsitzende bereits im August 1952 verstorben war, also allenfalls aus dem Jenseits einen Appell zur zweiten Bundestagswahl verfasst haben konnte: (...) hat er Mitglieder der Waffen-SS niemals "anständige Leute« genannt.

    Die Hinleitung "Mit Peter Boenisch, der aus dem Hause Springer kam, ging es kaum besser." zu dem in indirekter Rede wiedergegebenen Fehlzitat des Erblassers in Passage Nr. 111 des Vorverfahrens (S. 212 des Buches; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 69; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 414) ist nicht ebenfalls als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen.

    Die Passagen Nr. 106 - 109 und Nr. 111 - 113 sind im Verhältnis zur Beklagten zu 3) im Vorverfahren unbeanstandet geblieben (BGH a.a.O., Rn. 122, 143, Senat a.a.O., Rn. 410 ff.; 414, 419, Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v. zu Nr. 113); in Ansehung dessen bestehen auch an den nunmehr zu prüfenden Einkleidungen keine Bedenken.

    Soweit - in dem insofern in die Betrachtung einzubeziehenden - Vorverfahren Fehlzitate mit postmortalen Unterlassungsansprüchen im Verhältnis zur Beklagten zu 3) festgestellt sind bzw. zuletzt im Urteil des Senats vom 22.06.2023 (15 U 65/17, n.v.) Gegenstand waren und zudem oben einige Passagen als Eingriff in den postmortalen Geltungsanspruch des Erblassers eingeordnet worden sind, begründet dies keinen Eingriff auch in vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers, sondern in dessen ideellen postmortalen Achtungsanspruch.

    Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die fortgeltenden Ausführungen des Senats im Vorverfahren zu den dort streitgegenständlichen 116 Passagen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 168 -196, 438 - 452) verwiesen werden, die - anderes ist hier weder konkret vorgetragen noch ersichtlich - auch für die vorliegend mit Blick auf den Unterlassungsantrag streitgegenständlichen weiteren Zitate entsprechend gelten.

    Zudem haben die Beklagten schon im Vorverfahren u.a. darauf hingewiesen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 73), dass man auch mit Blick auf die zu Lasten des Erblassers ergangene Entscheidung der Presse- und Urheberrechtskammer des Landgerichts vom 07.10.2014 (28 O 433/14, juris) seitens des Verlags schwerlich vorsätzlich gehandelt haben dürfte.

    Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vor, da die Frage der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung des Beklagten zu 1) allein eine solche der tatsächlichen wie rechtlichen Einzelfallwürdigung, der Auslegung individueller Verträge/Vertragsbeziehungen und der Beweiswürdigung im Einzelfall war und ist (vgl. schon Senat v. OLG Köln v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 457; NZB insofern zurückgewiesen durch BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18).

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Auf die Revisionen der Beklagten zu 3 und der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17 - im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 und.

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris und unter BeckRS 2018, 10541 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 habe nur in geringem Umfang Erfolg.

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    aa) Die unbefugte Widergabe von Tonbandaufnahmen im Wortlaut oder in indirekter Rede kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer betroffenen natürlichen Person eingreifen und dieses verletzen (vgl. dazu zuletzt Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 - Kohl-Protokolle, Rn. 169 ff.), doch geht es vorliegend nur um den Schutz der Verfügungsklägerin als juristische Person, die hinter den von der Verletzung der Vertraulichkeit der Sitzung und des aufgenommenen Worts primär betroffenen einzelnen Aufsichtsräten steht.
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Dieser Aspekt ist - wie unten noch auszuführen ist - allein im Rahmen der Abwägung von Interesse, weil eine wörtliche Wiedergabe nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Äußerungen wegen des höheren Eingriffsgehalts strengeren Anforderungen unterworfen sein kann als eine Wiedergabe nur dem Inhalt/Sinn nach (vgl. dazu für den Bereich einer zusätzlich gegebenen Vertraulichkeitssphäre und einer Widergabe in direkter Wörtlichkeit auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668; BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647, 649; vgl. auch eingehend Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 [Revision eingelegt zu BGH - VI ZR 248/18.

    Besteht - wie hier - keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat v. 29.5.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 - Revison zu BGH - VI ZR 248/18) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die "körperliche Fixierung des Gedankeninhalts" besonders vertraulich zu behandeln war.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18

    Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl

    Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser bzw. sodann die Klägerin die Beklagten zu 1 bis 3 im Hinblick auf 116 Zitate erfolgreich auf Unterlassung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 65/17) und - aufgrund des Todes des Erblassers - erfolglos auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 64/17).

    Nach den Ausführungen des OLG Köln im Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 65/17 - (dort A.I.) hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 grundsätzlich einen vertraglichen Unterlassungsanspruch.

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Besteht - wie hier - keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Urt. v. 29.5.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die "körperliche Fixierung des Gedankeninhalts" besonders vertraulich zu behandeln war.
  • OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19

    Unterlassungsansprüche wegen Wortberichterstattungen

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion eines Gesprächspartners, der sich über den erkannten oder zumindest erkennbaren Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, als solches nicht ohne weiteres deliktisch geschützt ist, weil man die Persönlichkeit nicht vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz nehmen muss, sofern es nicht ausnahmsweise - anders als hier - um die Verbreitung fixierter Gedankeninhalte geht (vgl. dazu auch Senat 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn.179).
  • OLG Köln, 07.10.2021 - 15 U 221/20

    Grenzwertrelevanz

    Geschützt wird der Betroffene zudem vor sonstigen Sinnverfälschungen von Zitaten etwa bei sonstigen Veränderungen der Wiedergabe (vgl. nur zum Zusammensetzen von "Zitatschnipseln" zu vermeintlichen neuen Aussagen in "Kombizitaten" - Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 - Kohl-Protokolle).
  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Besteht - wie hier - keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Urt. v. 29.5.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die "körperliche Fixierung des Gedankeninhalts" besonders vertraulich zu behandeln war.
  • OLG Köln, 23.07.2020 - 15 U 280/19
    (b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion eines Gesprächspartners, der sich über den erkannten oder zumindest erkennbaren Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, als solches nicht ohne weiteres deliktisch geschützt, weil man die Persönlichkeit nicht vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz nehmen muss, sofern es nicht ausnahmsweise - wie hier nicht - um die Verbreitung fixierter Gedankeninhalte geht (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; OLG Köln, Urt. v. 29.5.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - I-15 U 65/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43118
OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - I-15 U 65/17 (https://dejure.org/2019,43118)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2019 - I-15 U 65/17 (https://dejure.org/2019,43118)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - I-15 U 65/17 (https://dejure.org/2019,43118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 64 ; PatG § 14
    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Blasenkatheter-Set, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen wortsinngemäßen Gebrauch von dem Patentanspruch des Verfügungspatents machen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung eines beschränkten Patentanspruchs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17
    Grundsätzlich maßgebend für die Auslegung eines Patentanspruchs ist immer die geltende Fassung, bei einer Änderung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren folglich die geänderte Fassung (BGH GRUR 1961, 77, 78 - Blinkleuchte; 64, 433, 436 - Christbaumbehang; BGHZ 72, 119, 130 - Windschutzblech; BGHZ 172, 88 Tz. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2010, 272 - Produktionsrückstandsentsorgung; BGH GRUR 2010, 904 Rn. 47 - Maschinensatz; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013 - I-2 UH 1/12 Rn. 26).

    Wenn die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils den die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Sinngehalt einschränken, erlaubt dies im Verletzungsprozess daher keine einschränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich nur aus Beschreibung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen (vgl. BGHZ 172, 88 Tz. 21 = GRUR 2007, 778 Rn. 21 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Wenn einzelne Patentansprüche im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geändert worden sind, ist der neue Wortlaut des betreffenden Patentanspruchs die maßgebliche Grundlage für die Auslegung (vgl. BGH GRUR 2007, 778, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit I) und die behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungsgründe für die Beschränkung ergänzen oder ersetzen die den betreffenden Anspruch erläuternde Beschreibung (BGH GRUR 2007, 778, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit I; Benkard/Scharen, PatG, 11. A., § 14 Rn. 26 m.w.N.), sofern der Ausspruch nicht auch die Beschreibung ändert, insbesondere deren gegenstandslos gewordene Teile streicht (BGH Mitt. 1999, 356 - Stoßwellen-Lithotripter).

  • BGH, 24.04.2018 - X ZR 50/16

    Richten eines Patentanspruchs als Sachanspruch auf eine Vorrichtung zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17
    Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch für welche Verwendung sie "dient" (vgl. BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).

    Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH GRUR 2012, 475 Rn. 17 - Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).

  • BGH, 05.07.1960 - I ZR 76/59

    Anspruch auf Schadensersatz - Verletzung eines Patentanspruchs - Auslegung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17
    Grundsätzlich maßgebend für die Auslegung eines Patentanspruchs ist immer die geltende Fassung, bei einer Änderung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren folglich die geänderte Fassung (BGH GRUR 1961, 77, 78 - Blinkleuchte; 64, 433, 436 - Christbaumbehang; BGHZ 72, 119, 130 - Windschutzblech; BGHZ 172, 88 Tz. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2010, 272 - Produktionsrückstandsentsorgung; BGH GRUR 2010, 904 Rn. 47 - Maschinensatz; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2013 - I-2 UH 1/12 Rn. 26).

    Eine durch Widerruf, Nichtigerklärung oder Beschränkungsbeschluss vorgenommene Beschränkung ist für den Verletzungsrichter regelmäßig nur insoweit verbindlich, als er zum einen auf einen ausgeschiedenen Patentanspruch keine Verurteilung des wegen Patentverletzung in Anspruch Genommenen stützen darf (RG GRUR 1944, 22, 24) und er zum anderen die Berechtigung der verfügten Beschränkung nicht nachprüfen darf (BGH GRUR 1961, 77, 79 - Blinkleuchte; BGH GRUR 1980, 280, 282 - Rollladenleiste), wobei gleichgültig ist, welche Gründe zur Beschränkung geführt haben (BGH GRUR 1980, 280, 282 - Rollladenleiste).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2024 - 15 U 101/19
    Hierin liegt keine Klageänderung (§ 263 ZPO), sondern bloß eine Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 95 - Zündkerze; zum umgekehrten Fall der Beschränkung des Klageantrages durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale: OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17, GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 15 - Blasenkatheter-Set; Urt. v. 02.12.2021 - I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 35 - Schiebedach II; Urt. v. 12.05.2022 - I-2 U 13/21 - GRUR 2022, 1136 Rn. 88 - Signalsynthese II).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2019 - 2 U 35/19

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2017, Az.: I-15 U 65/17; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone, jew. m.w.N).

    Geht man von den Prämissen der Beklagten aus, so bedeuten diese im Übrigen umgekehrt auch, dass die Klägerin ein nicht weniger anerkennenswertes Interesse daran hat, das landgerichtliche Urteil zu vollstrecken und so ihre Position am Markt zu stärken (vgl. zur Interessenabwägung im eV-Verfahren: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2017, Az.: I-15 U 65/17).

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 15 U 67/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein gebrauchsfertiges

    In einem parallelen Verfügungsverfahren der Parteien hat der Senat durch Urteil vom 31.10.2019 (Az. I-15 U 65/17; Anlage KAP 39; GRUR-RS 2019, 31339 - Blasenkatheter-Set) auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung eines Urteils des Landgerichts vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17) einen auf das Klagepatent gestützten, die angegriffenen Ausführungsformen betreffenden Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

    Die Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt grundsätzlich keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. nur Senat, Urt. v. 02.12.2021 - I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 35; Urt. v. 31.10.2019 -I-15 U 65/17, GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 15), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO insoweit keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 2154; NJW-RR 2006, 390 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6; NJW 2015, 2812 Rn. 24).

    a) Wie der Senat in seinem im Verfügungsverfahren der Parteien ergangenen Urteil vom 31.10.2019 (Az. I-15 U 65/17; Anlage KAP 39; GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 33 ff.) ausgeführt hat, muss der mutmaßlich verletzende Gegenstand grundsätzlich bereits im Moment der Angebots- oder Vertriebshandlung alle Anspruchsmerkmale verwirklichen, d.h. insbesondere auch eine vorausgesetzte Eignung für die Hervorbringung einer bestimmten Wirkung besitzen.

  • LG Düsseldorf, 08.05.2018 - 4a O 113/17

    Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers von Äußerungen in einer Pressemitteilung

    Gegen die erstinstanzlichen Urteile sind Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig (einstweiliges Verfügungsverfahren: Az.: I-15 U 65/17 und Hauptsacheverfahren: Az.: I-15 U 67/17).

    Gegen die erstinstanzlichen Urteile sind Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig (einstweiliges Verfügungsverfahren: Az.: I-15 U 65/17 und Hauptsacheverfahren: Az.: I-15 U 67/17).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 10/19
    Soweit die Klägerin in zweiter Instanz - in Anpassung an den Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 - das Wort "vorzugsweise" in den Unterlassungsantrag aufgenommen hat, so dass es sich bei der Angabe "flächigen" nunmehr nur noch um ein fakultatives Merkmal handelt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 263 ZPO), sondern bloß eine Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist (vgl. zum umgekehrten Fall der Beschränkung des Klageantrages durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale: Senat, Urt. v. 25.10.2018 - I-2 U 30/16; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17; Urt. v. 18.07.2019 - 15 U 46/18; Urt. v. 19.09.2019 - 15 U 36/15; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 76).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2020 - 4a O 53/19

    Testverfahren für menschliche Sicht

    Bei dem Klagepatent stimmt die objektive Aufgabe mit der subjektiven Aufgabenstellung (vgl. Abs. [0010]) überein (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 - I-15 U 65/17 - Rn. 12 bei Juris).
  • LG Düsseldorf, 25.08.2022 - 4a O 70/18

    Schlossgehäuse

    Zwar binden die Entscheidungsgründe eines das Klagepatent beschränkt aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils das Verletzungsgericht grundsätzlich nicht, sondern dienen lediglich als wertvolle Auslegungshilfe (BGH, GRUR 1998, 895 - Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 - I-15 U 65/17 = BeckRS 2019, 31339).

    Wenn aber - wie vorliegend - eine Änderung von Beschreibung oder Zeichnungen erfolgt ist, ergänzt oder ersetzt der die geänderte Anspruchsfassung betreffende Teil der Entscheidungsgründe die Patentbeschreibung (BGH, GRUR 2007, 778, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit I; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 - I-15 U 65/17 - Rn. 27 bei Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2005 - I-2 U 111/03 = BeckRS 2006, 10244).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2017 - 14d O 13/17

    Unterlassung der missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

    Macht der Patentinhaber kein diesen Vorgaben genügendes Lizensierungsangebot, steht der Durchsetzung seines Patents gegen den vermeintlichen Verletzer ein "dilatorisches Durchsetzungshindernis", der so genannte "FRAND-Einwand" (kartellrechtlicher Zwangseinwand) entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 65/17 und Beschluss vom 29.06.2017 - I-15 U 41/17, Rn 33).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Dies wäre im Rahmen der unmittelbaren Verletzung aber überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausnahmefall vorläge, dass die Vorrichtung im Verletzungszeitpunkt noch nicht den anspruchsgemäßen Anforderungen genügt, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich deshalb mit Sicherheit eine Situation ergibt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 - Umlenktöpfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011 - I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 213 - Traktionshilfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2014 - I-2 U 137/09; Senat - Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 52/19
    Dies wäre im Rahmen der unmittelbaren Verletzung aber überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausnahmefall vorläge, dass die Vorrichtung im Verletzungszeitpunkt noch nicht den anspruchsgemäßen Anforderungen genügt, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich deshalb mit Sicherheit eine Situation ergibt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 - Umlenktöpfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011 - I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 213 - Traktionshilfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2014 - I-2 U 137/09; Senat - Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17).
  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4a O 70/20

    Zweiteiliges Zahnimplantatsystem

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 2 U 36/18

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents

  • LG Düsseldorf, 15.09.2020 - 4a O 58/19

    Warenpräsentationsmöbeltür

  • LG Düsseldorf, 16.12.2021 - 4a O 17/20

    Verschlussvorrichtung

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