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   OLG Köln, 03.11.2016 - 15 U 66/16   

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https://dejure.org/2016,41629
OLG Köln, 03.11.2016 - 15 U 66/16 (https://dejure.org/2016,41629)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 (https://dejure.org/2016,41629)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. November 2016 - 15 U 66/16 (https://dejure.org/2016,41629)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • kanzlei.biz

    Voraussetzungen für Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts einer prominenten Persönlichkeit am eigenen Bild

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts einer prominenten Persönlichkeit am eigenen Bild

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für Helene Fischer für Mallorca-Foto

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung für Helene Fischer wegen Bildberichterstattung über Restaurantbesuch auf Mallorca mit Lebensgefährten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für Helene Fischer

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Helene Fischer muss unzulässige Bildberichterstattung zwar nicht dulden, ein Anspruch auf Geldentschädigung steht ihr aber nicht zu

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsverletzung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Helene Fischer muss Bildberichterstattung nicht dulden - Geldentschädigung steht ihr aber nicht zu

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mallorca-Bild: Kein Schadensersatz für Helene Fischer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Heimliche Fotoaufnahmen in öffentlichem Restaurant und rechtswidrige Bildberichterstattung über spekulatives Liebes-Aus rechtfertigen keine Geldentschädigung - Geldentschädigung setzt schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 748
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17

    Keine Geldentschädigung für heimlich aufgenommene Videosequenz in YouTube-Video

    Einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 16) weist die von dem Beklagten aufgenommene und sodann veröffentlichte Videosequenz, die den Kläger bei der Durchführung der Gepäckkontrolle zeigt, nicht auf.

    Die Aufnahme fand in dem öffentlich, zumindest aber für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 19).

    Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 - 7 U 94/15 - , Rdnr. 13 f).

    Jedoch ist durch die Veröffentlichung der Filmsequenz weder die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen betroffen, noch ist die Veröffentlichung geeignet, beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, das ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 25).

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19
    Auch dies ist aber Frage des Einzelfalls, allein die Annahme einer heimlichen Fertigung der Lichtbilder genügt dafür etwa nicht (Senat v. 03.11.2016 - 15 U 66/16, NJW-RR 2017, 748 - Urlaubsfotos; ebenso Senat v. 12.04.2018 - 15 U 131/17, BeckRS 2019, 2362; vgl. zuletzt gegen Geldentschädigung auch etwa Senat v. 30.07.2020 - 15 U 313/19, n.v.).
  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 91/18
    Soweit die Muttergesellschaft im Rahmen der XXXXXXXX Gespräche keine Informationen erhalten hat, mittels derer sie die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX im Hinblick auf die ihr angebotene XXXXXXXX ermessen konnte, hat die Klägerin diese Informationen im Rahmen des hiesigen Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz vom 24.04.2020 (Bl. 436 ff. GA) nachgetragen (zur grundsätzlichen Nachholbarkeit: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/16, Rn. 7, zitiert nach juris).
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