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   OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - I-15 U 78/04   

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OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - I-15 U 78/04 (https://dejure.org/2005,4050)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 78/04 (https://dejure.org/2005,4050)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - I-15 U 78/04 (https://dejure.org/2005,4050)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzanspruch eines Tennisspielers bei Verletzung durch den Doppelpartner; Haftungsausschluss bei Einhaltung der sportlichen Regeln; Erhöhtes Gefahrenpotential beim Hallentennis; Anwendbarkeit der Grundsätze des "Handelns auf eigene Gefahr"; Übertragbarkeit der ...

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 847 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 254; ; ZPO § 301; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1
    Haftungsausschluss trotz geringfügiger Regelverletzung gegenüber dem Partner eines Tennisdoppelspiels

  • RA Kotz

    Tennisspiel: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. gegen Doppelpartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch gegen Tennisdoppel-Partner bei Zusammenprall am Netz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1267
  • SpuRt 2005, 254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
    Sie sind im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass ihnen bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot des sogenannten "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858).

    b) Der Bundesgerichtshof hat in seinen früheren Entscheidungen betont, dass die eingangs beschriebenen Grundsätze zum Haftungsausschluss ausschließlich auf sportliche Kampfspiele Anwendung finden sollen (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
    Der Bundesgerichtshof bejaht unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium, § 242 BGB) bei sportlichen Kampfspielen einen Haftungsausschluss für Verletzungen, soweit der Schädiger die Regeln der Sportart nicht verletzt hat (BGH, NJW 2003, 2018): Der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien.

    Er hat im Fall eines Autorennens - hierbei handelt es sich um eine parallel ausgeübte Sportart - einen konkludenten Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander bejaht: Die Grundsätze, die zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt worden seien, hätten allgemein Geltung für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe (BGH, NJW 2003, 2018, 2020).

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
    Diese sind durch körperliche Berührungen und kämpferische Elemente beim gemeinsamen "Kampf um den Ball" geprägt (BGHZ 63, 140).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
    Der Bundesgerichtshof hat derartige Fälle dem Anwendungsbereich des § 254 BGB zugeordnet (BGHZ 34, 355, 363): Der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium lasse es nicht zu, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger zur Rechenschaft ziehe, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst geschaffen oder mitgeschaffen habe, in der sich der vom Beklagten zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung habe ausdrücken können.
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist (BGH, NJW 2004, 1452 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18

    Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen

    Jeder der Doppelpartner muss damit rechnen, dass er im hektischen Spiel mit dem anderen zusammenstößt (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2015 - 15 U 78/04 - Rn. 36, Anlage BLD 7, Bl. 83, 86 d. A.).
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