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   OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17   

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OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17 (https://dejure.org/2017,76090)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2017 - 15 U 9/17 (https://dejure.org/2017,76090)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 15 U 9/17 (https://dejure.org/2017,76090)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Für das Innenverhältnis zwischen Leasinggeber und -nehmer wäre rechtlich dabei auch ohne Belang, an wen der Versicherer die Versicherungsleistung gezahlt hat (vgl. BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 15).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat - wie der Senat unter dem 25.04.2017 bereits ausgeführt hat - erkannt, dass jedenfalls bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit einem Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung eine Versicherungsentschädigung, die auf Grund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt worden ist, im Innenverhältnis allein dem Leasinggeber als Eigentümer zusteht, soweit sie nicht vom Leasingnehmer tatsächlich zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird; dies gilt auch soweit die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns sogar übersteigt und damit ein "Übererlös" beim Leasinggeber erzielt wird (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709; v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989; zustimmend etwa Nitsch , NZV 2011, 14 f.; Müller-Sarnowski , DAR 2008, 147 f.; Weber , NJW 2008, 989, 992; MüKo-BGB/ Koch , 7. Aufl. 2016, Finanzierungsleasing Rn. 94; Zahn , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. O Rn. 141 ff.; Arzt , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. J Rn.18 ; kritisch Staudinger/ Stoffels , BGB, 2014, Leasing Rn. 209a; Reinking , DAR 2011, 125).

    Sie ist eine Sachversicherung und deckt als solche das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs; die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu (BGH v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Tz .16; BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 17).

    Etwas anderes, also eine Auskehrung an den Leasingnehmer, soll nach dieser Rechtsprechung (strenger Zahn , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap O Rn. 158) allenfalls dann denkbar sein, wenn der Leasinggeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auf die Vollamortisation beschränken will (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 20) oder bei einemleasinguntypischen - Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum Restwert am Vertragsende, weil dem Leasingnehmer dann eine eigene Chance auf Verwirklichung einer Wertsteigerung zugeschrieben ist (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 20; siehe auch OLG Düsseldorf v. 14.01.2003 - 24 U 13/02, NJW-RR 2003, 775).

    Ein bloßes Andienungsrecht des Leasinggebers genügt indes nicht, da dieser bei regulärer Vertragsbeendigung dann frei entscheiden kann, ob er das Fahrzeug an einen Dritten veräußern mag, ohne den Leasingnehmer an einem etwaigen Mehrerlös zu beteiligen (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 21).

    Zu bedenken ist zudem, dass der BGH a.a.O. (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 12; siehe auch Reinking/Eggert , Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, L 551) - hier fehlende - eindeutige vertragliche Regelungen, die jedwede Wertminderungsleistung generell und für alle Fälle dem Leasinggeber zuweisen, bereits für wirksam gehalten hat, ohne sie zumindest für den Fall der Andienung am Vertragsende an § 307 Abs. 1 BGB zu messen, was wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion zur gänzlichen Verwerfung solcher Regelungen hätte führen müssen.

  • BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 45/96

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers nach Andienung des

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Diesen beiden alternativ nebeneinander stehenden (vgl. BGH v. 16.10.1996 - VIII ZR 45/96, juris, Tz. 15) Wegen der regulären Vertragsbeendigung gegenüber steht nach dem Vertrag hier u.a. in Fällen einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingobjekts die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 6 der AGB.

    Mit dem Zugang dieses Schreibens ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag über das Leasingobjekt zum Restwert zustande gekommen, ohne dass man die vom BGH (16.10.1996 - VIII ZR 45/96) offen gelassene Frage entscheiden muss, ob in der Vereinbarung eines Andienungsrechts nur ein Angebot des Leasingnehmers auf Abschluss eines solchen Kaufvertrages zu sehen ist oder bereits damit ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag zustande kommt.

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    (1) Der Bundesgerichtshof hat - wie der Senat unter dem 25.04.2017 bereits ausgeführt hat - erkannt, dass jedenfalls bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit einem Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung eine Versicherungsentschädigung, die auf Grund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt worden ist, im Innenverhältnis allein dem Leasinggeber als Eigentümer zusteht, soweit sie nicht vom Leasingnehmer tatsächlich zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird; dies gilt auch soweit die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns sogar übersteigt und damit ein "Übererlös" beim Leasinggeber erzielt wird (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709; v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989; zustimmend etwa Nitsch , NZV 2011, 14 f.; Müller-Sarnowski , DAR 2008, 147 f.; Weber , NJW 2008, 989, 992; MüKo-BGB/ Koch , 7. Aufl. 2016, Finanzierungsleasing Rn. 94; Zahn , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. O Rn. 141 ff.; Arzt , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. J Rn.18 ; kritisch Staudinger/ Stoffels , BGB, 2014, Leasing Rn. 209a; Reinking , DAR 2011, 125).

    Sie ist eine Sachversicherung und deckt als solche das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs; die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu (BGH v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Tz .16; BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 17).

  • LG Bonn, 09.12.2016 - 2 O 236/16
    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.12.2016 - 2 O 236/16 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das am 09.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 236/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Denn eine solche (stillschweigend vereinbarte) Stundung wegen der Abtretung erfüllungshalber (§ 364 BGB) könnte vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung grundsätzlich wohl ohnehin allenfalls nur so lange anzunehmen sein, wie der Leasinggeber nicht den ernsthaften Versuch unternommen hat, Befriedigung aus der Versicherungsleistung zu erhalten ( Arzt, in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. J Rn. 16; vgl. auch BGH v. 11.12.1991 - VIII ZR 31/91, NJW 1992, 683, 684).
  • OLG Koblenz, 31.10.1995 - 6 U 690/94

    Finanzierungsleasingvertrag über einen PkW; Abschluß einer Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Dass der Leasinggeber ansonsten wegen der Stundung zu einer Art Vorausklage gegen den Versicherer gezwungen sein soll, ergibt sich hier - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - schon aus dem Leasingvertrag nicht und wäre auch nicht interessengerecht, zumal mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu berücksichtigen ist, dass der Leasingnehmer hier sogar ausdrücklich nach Vertragsbeendigung zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Versicherer im eigenen Namen verpflichtet ist (Ziff. 8 Abs. 3 der AGB; vgl. auch OLG Koblenz v. 31.10.1995 - 6 U 690/94, NJW-RR 1996, 174 zu solchen Gestaltungen) und er deswegen selbst zur Verfolgung der Ansprüche gehalten ist.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 24 U 13/02

    Anspruch des Leasingnehmers auf Zahlungen aus der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Etwas anderes, also eine Auskehrung an den Leasingnehmer, soll nach dieser Rechtsprechung (strenger Zahn , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap O Rn. 158) allenfalls dann denkbar sein, wenn der Leasinggeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auf die Vollamortisation beschränken will (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 20) oder bei einemleasinguntypischen - Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum Restwert am Vertragsende, weil dem Leasingnehmer dann eine eigene Chance auf Verwirklichung einer Wertsteigerung zugeschrieben ist (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 20; siehe auch OLG Düsseldorf v. 14.01.2003 - 24 U 13/02, NJW-RR 2003, 775).
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Eine Pflicht zur Auskehrung von Versicherungsleistungen besteht danach nämlich - getreu der Zweckbindung der Versicherungsleistungen in solchen Gestaltungen - nur, wenn und soweit der Leasingnehmer tatsächlich Kosten für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufgewandt hat, was im Übrigen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht anders gelten würde (vgl. etwa BGH v. 08.10.2003 - VIII ZR 55/03, juris, Tz. 25).
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   OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 15 U 9/17   

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OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 15 U 9/17 (https://dejure.org/2017,68736)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.08.2017 - 15 U 9/17 (https://dejure.org/2017,68736)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. August 2017 - 15 U 9/17 (https://dejure.org/2017,68736)
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  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Auswirkungen etwaiger Aufklärungs- und Beratungsmängel auf Wirksamkeit des Beitritts des atypischen stillen Gesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Auswirkungen etwaiger Aufklärungs- und Beratungsmängel auf Wirksamkeit des Beitritts des atypischen stillen Gesellschafters

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 15 U 9/17
    Das wiederum würde allenfalls Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung begründen, weil für den Prospektinhalt in erster Linie die einstehen müssen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, also die Initiatoren, Gründer und Gesellschafter des Fonds oder der Gesellschaft (vgl. hierzu allg.: BGH NJW 2004, S. 1732 [BGH 12.02.2004 - III ZR 359/02] ).
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