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   OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21   

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OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21 (https://dejure.org/2022,10470)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2022 - 15 U 9/21 (https://dejure.org/2022,10470)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2022 - 15 U 9/21 (https://dejure.org/2022,10470)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus § 14 Abs. 1 UStG setzt daher voraus, dass tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers erbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 282, 288 = NJW 1988, 2042 ; NJW 1989, 302; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Die Vereinbarung eines Bruttopreises, von der hier - wie ausgeführt - auszugehen ist, legt zwar den Umfang der geschuldeten Vergütung fest (vgl. BGHZ 103, 282 = NJW 1989, 302 ; NJW-RR 2002, 376, 377), begründet aber keine Verpflichtung des Verkäufers, unabhängig von der objektiven Steuerlage eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    Diese an sich auf Treu und Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückliche Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042; BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 mwN; NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live).

    Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 UStG) oder im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten - bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (BGHZ 103, 284, 297 = NJW 1988, 2042 ; BGH, NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Der Leistungsempfänger hat auch nur in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausweis der Umsatzsteuer; denn ein Vorsteuerabzug setzt ebenfalls voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 mwN).

    Sofern ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, soll der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer zwar nur verlangen können, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW 1988, 2042, 2043 f., NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; offen gelassen von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    An der genannten Rechtsprechung (BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff. = NJW 1988, 2042; BGH, NJW 1989, 302, 303) hat der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) jedenfalls für den Fall festgehalten, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbefreiung eingreift (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14; offen gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 2, 3 UStG a.F. von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind steuerrechtliche Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbstständig zu beantworten (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Eine auf Zumutbarkeitserwägungen gestützte Abweisung als derzeit unbegründet kommt in diesen Fällen nicht in Betracht (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 f.).

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirt-schaftliche Tätigkeit i.S. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. z.B. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 32; DStR 2015, 2175 Rn. 33).

    Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 33 mwN).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 33).

    Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (vgl. EuGH, v. 21.10.2004 C-8/03, DStR 2005, 45 Rn. 39 sowie die weiteren Nachweise in BFH, DStR 2012, 965 Rn. 34).

    Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 34; DStR 2015, 2175 Rn. 43 mwN).

    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35; DStR 2015, 2175 Rn. 44).

    Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35; DStR 2015, 2175 Rn. 44).

    Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35).

    Zahl und Umfang der Verkäufe sind für sich genommen aber nicht allein maßgeblich; die Zahl der Geschäftsvorfälle ist nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042) - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.

    Ein vereinbarter Kaufpreis deckt hiernach grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entgelts darstellt (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042 mwN; BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW 2019, 2298 Rn. 25; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen (vgl. BGH, NJW 2019, 2298 Rn. 25) - weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 2042; NJW 2002, 2312) noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsatzsteuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen kann (vgl. hierzu BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 25).

    Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus § 14 Abs. 1 UStG setzt daher voraus, dass tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers erbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 282, 288 = NJW 1988, 2042 ; NJW 1989, 302; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Diese an sich auf Treu und Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückliche Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042; BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 mwN; NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live).

    Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 UStG) oder im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten - bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (BGHZ 103, 284, 297 = NJW 1988, 2042 ; BGH, NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Sofern ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, soll der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer zwar nur verlangen können, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW 1988, 2042, 2043 f., NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; offen gelassen von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    An der genannten Rechtsprechung (BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff. = NJW 1988, 2042; BGH, NJW 1989, 302, 303) hat der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) jedenfalls für den Fall festgehalten, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbefreiung eingreift (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14; offen gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 2, 3 UStG a.F. von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Sofern ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, soll der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer zwar nur verlangen können, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW 1988, 2042, 2043 f., NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; offen gelassen von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294 = BeckRS 1997, 23000742; BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13).

    Soweit der Leistungsempfänger danach die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht zu (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13).

    An der genannten Rechtsprechung (BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff. = NJW 1988, 2042; BGH, NJW 1989, 302, 303) hat der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) jedenfalls für den Fall festgehalten, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbefreiung eingreift (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14; offen gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 2, 3 UStG a.F. von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    Die für den Leistenden grundsätzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14c UStG kompensieren die mit diesem Risiko verbundene Belastung in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14).

    Besteht danach ein Anspruch der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 1. auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann die Klägerin zu 1. das von ihr geschuldete Entgelt nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis die Beklagte zu 1. die Rechnung erteilt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 06.09.2001 - 5 U 219/01, BeckRS 2001, 31000135; OLG München, NJW 1988, 270, 271; Bunjes/Korn, UStG, 20. Aufl., § 14 Rn. 67; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14 Rn. 132).

    Dieser geht davon aus, dass im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung, der Empfänger "die geschuldete Leistung" nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten kann, bis der Lieferant ihm die Rechnung erteilt (BGH, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 1005: "Zu Recht ist das BeschwGer. deshalb der Auffassung, dass die Bekl. ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte, bis die Kl. der Bekl. eine Rechnung erteilte, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war).

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 137/87

    Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus § 14 Abs. 1 UStG setzt daher voraus, dass tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers erbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 282, 288 = NJW 1988, 2042 ; NJW 1989, 302; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Die Vereinbarung eines Bruttopreises, von der hier - wie ausgeführt - auszugehen ist, legt zwar den Umfang der geschuldeten Vergütung fest (vgl. BGHZ 103, 282 = NJW 1989, 302 ; NJW-RR 2002, 376, 377), begründet aber keine Verpflichtung des Verkäufers, unabhängig von der objektiven Steuerlage eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    Diese Erklärung würde der Verkäufer vielmehr erst mit der Rechnung nach § 14 UStG abgeben (BGHZ 103, 282 = NJW 1989, 302).

    Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 UStG) oder im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten - bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (BGHZ 103, 284, 297 = NJW 1988, 2042 ; BGH, NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2002, 376, 377).

    Sofern ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, soll der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer zwar nur verlangen können, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW 1988, 2042, 2043 f., NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; offen gelassen von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

    An der genannten Rechtsprechung (BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff. = NJW 1988, 2042; BGH, NJW 1989, 302, 303) hat der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) jedenfalls für den Fall festgehalten, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbefreiung eingreift (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14; offen gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 2, 3 UStG a.F. von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377).

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirt-schaftliche Tätigkeit i.S. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. z.B. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 32; DStR 2015, 2175 Rn. 33).

    Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 34; DStR 2015, 2175 Rn. 43 mwN).

    Auch die Dauer des Zeitraums, währenddessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (vgl. BFH, DStR 2015, 2175 Rn. 43 mwN).

    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35; DStR 2015, 2175 Rn. 44).

    Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35; DStR 2015, 2175 Rn. 44).

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, NJW-RR 2000, 1652 mwN ; NJW 2001, 2464 ; NJW 2002, 2312 ; NJW 2019, 2298 Rn. 42; NJW-RR 2020, 851 Rn. 17; NJW-RR 2021, 342 Rn. 18; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17).

    Ein vereinbarter Kaufpreis deckt hiernach grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entgelts darstellt (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042 mwN; BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW 2019, 2298 Rn. 25; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17).

    Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, WM 1973, 677; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312).

    Dies hat zur Folge, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen (vgl. BGH, NJW 2019, 2298 Rn. 25) - weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 2042; NJW 2002, 2312) noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsatzsteuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen kann (vgl. hierzu BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 25).

  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Diese dürften die Umsatzsteuer jedoch, wie sich aus § 19 Abs. 1 S. 4 UStG ergibt, nicht gesondert ausweisen (vgl. BFH, DStR 2013, 2565 Rn. 11; BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 137; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14c Rn. 236 mwN).

    Dies stellt § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG - wonach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG (Nichterhebung der Umsatzsteuer) u.a. nicht für die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuer gilt - ausdrücklich klar (vgl. BFH, v. 09.03.2009 - XI B 87/08, BeckRS 2009, 25014883; DStR 2013, 2565 Rn. 11) und ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BR-Drs. 630/03, 84).

    Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG; vgl. BFH, DStR 2013, 2565 Rn. 11; BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 137; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14c Rn. 236 mwN).

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 125/10

    Barmen Live

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Diese an sich auf Treu und Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückliche Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042; BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 mwN; NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live).

    Besteht danach ein Anspruch der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 1. auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann die Klägerin zu 1. das von ihr geschuldete Entgelt nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis die Beklagte zu 1. die Rechnung erteilt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 06.09.2001 - 5 U 219/01, BeckRS 2001, 31000135; OLG München, NJW 1988, 270, 271; Bunjes/Korn, UStG, 20. Aufl., § 14 Rn. 67; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14 Rn. 132).

    Dieser geht davon aus, dass im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung, der Empfänger "die geschuldete Leistung" nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten kann, bis der Lieferant ihm die Rechnung erteilt (BGH, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 1005: "Zu Recht ist das BeschwGer. deshalb der Auffassung, dass die Bekl. ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte, bis die Kl. der Bekl. eine Rechnung erteilte, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war).

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, NJW-RR 2000, 1652 mwN ; NJW 2001, 2464 ; NJW 2002, 2312 ; NJW 2019, 2298 Rn. 42; NJW-RR 2020, 851 Rn. 17; NJW-RR 2021, 342 Rn. 18; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17).

    Ein vereinbarter Kaufpreis deckt hiernach grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entgelts darstellt (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042 mwN; BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW 2019, 2298 Rn. 25; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17).

    Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, WM 1973, 677; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312).

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

  • BGH, 14.01.1980 - II ZR 76/79

    Rechnung: Gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer

  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 242/15

    Bürgschaft: Einredeverlust des Bürgen im Hinblick auf den Ablauf der

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

  • OLG München, 25.09.1987 - 7 W 2791/87

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung;

  • OLG Koblenz, 06.09.2001 - 5 U 219/01
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

  • BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 273/93

    Arbeitsrecht; Arbeitsverweigerung bei Asbestbelastung

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 557/06

    Feststellungsklage - Zurückbehaltungsrecht - Mobbing

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

    Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

  • BFH, 09.03.2009 - XI B 87/08

    Umsatzsteuerausweis durch Kleinunternehmer - Begründetheit einer

  • BFH, 26.04.1962 - V 293/59 U

    Begründung der Unternehmereigenschaft durch einmalige Übertragung eines Patents

  • OLG Rostock, 12.03.2007 - 3 U 67/06

    Gewerbemietvertrag: Einstellung von Nebenkostenvorauszahlungen in die

  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 46/93

    Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 05.10.2021 - II ZR 244/19

    Unzulässigkeit der Nichtzlassungsbeschwerde wegen nicht ausreichender Darlegung

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BGH, 09.03.2017 - V ZR 243/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert für die Geltendmachung eines

  • BGH, 16.04.1996 - XI ZR 302/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Erfolglosigkeit eines Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 12.12.1994 - II ZR 269/93

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Berechnungsgrundlage für

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 65/09

    Beschwer des Rechtsmittelklägers bei Verurteilung zur Rechnungserteilung mit

  • BGH, 04.04.1973 - VIII ZR 191/72

    Vereinbarung eines Kaufpreises für eine Zeitung als Netto-Kaufpreis - Einfluss

  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 44/19

    Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers bei Ansatz nicht

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 247/18

    Umsatzsteuerpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter

  • BFH, 10.07.1997 - V R 94/96

    Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem

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