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   OLG Schleswig, 24.03.2010 - 15 UF 166/09   

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https://dejure.org/2010,13174
OLG Schleswig, 24.03.2010 - 15 UF 166/09 (https://dejure.org/2010,13174)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2010 - 15 UF 166/09 (https://dejure.org/2010,13174)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 (https://dejure.org/2010,13174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Recht für ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1568a; FGG -RG Art. 111
    Maßgebliches Recht für ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 175
  • FamRZ 2010, 1985
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Dabei kommt das neue - materielle - Recht mangels einer entsprechenden Übergangsregelung bereits im vorliegenden Fall zur Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25; OLG Schleswig Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 - juris Rn. 27 zur Anwendung von § 1568 a BGB).
  • BGH, 11.05.2011 - XII ZR 33/09

    Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich bei im

    Das neue - materielle - Recht kommt mangels einer entsprechenden Übergangsregelung im vorliegenden Fall zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62; vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25; OLG Schleswig Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 - juris Rn. 27 zur Anwendung von § 1568 a BGB).
  • OLG Saarbrücken, 07.03.2013 - 6 UF 2/13

    Ehewohnung: Voraussetzungen einer Zuweisung; Folge der Abweisung wechselseitiger

    Eine Übergangsvorschrift ist in diesem Gesetz, insbesondere in dessen Art. 6 i.V.m. Art. 229 § 20 EGBGB, nicht vorgesehen (BGH FamRZ 2011, 183 und 1039; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1985; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 894; Götz/Brudermüller FamRZ 2011, 1840, 1842).

    Lediglich dann, wenn sich weder aus Gründen des Kindeswohls noch aufgrund der Lebensverhältnisse der Ehepartner feststellen lässt, dass der eine Ehegatte stärker auf die Wohnung angewiesen ist als der andere, entscheidet das Kriterium der Billigkeit (OLG Schleswig FamRZ 2010, 1985; Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5, 6).

    Hiernach sind die Beteiligten auf das sich aus ihrem Miteigentum ergebende Gemeinschaftsverhältnis verwiesen und hat es bei den Auseinandersetzungsmöglichkeiten gemäß §§ 749, 753 BGB, 180 ZVG zu bewenden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2010, 1985; Bamberger/Roth/Neumann, a.a.O., Rz. 10; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, FA FamR, 9. Aufl., 8. Kap., Rz. 345 a.E.).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 6 UF 42/22

    Wohnungszuweisung zwischen querschnittsgelähmten Ehegatten nach Scheidung

    Erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der eine Ehegatte stärker als der andere auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist, ist auf die zweite Alternative der sonstigen Billigkeitserwägungen zurückzugreifen (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 21; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 2 UF 112/17 -, Rn. 40, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 29, juris).

    Bei der Gesamtabwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände sind in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21 -, Rn. 36, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 37, juris).

    Insofern sei nur ergänzend erwähnt, dass auch im Rahmen der Billigkeitsabwägung dem schützenswerten Interesse des Antragstellers, im elterlichen Haus wohnen zu bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 22 und OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 42), erhebliches Gewicht zukommt.

  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Da die nach Artikel 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz geltenden §§ 621 a, 621 Nr. 7 ZPO a. F. auf die Hausratsverordnung Bezug nehmen, wird in der Rechtsprechung ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen angenommen, so dass nach Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG die Verfahrensvorschriften der Hausratverordnung weiter Anwendung finden sollen (OLG Schleswig, FamRZ 2010, S. 1985; OLG Frankfurt, FamRZ 2011, S. 894).

    Selbst wenn wegen Artikel 111 Abs. 1 FGG- Reformgesetz, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO a. F. für die vor dem 01.09.2009 rechtshängigen Verfahren ein Teil der Verfahrensvorschriften der Hausratverordnung weiterhin anwendbar sein sollten, beruht die geltend gemachte Nutzungsentschädigung auf § 745 Abs. 2 BGB und nicht auf §§ 2, 3 HausratsV analog oder § 1568 a BGB (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2010, S. 1985).

  • KG, 21.09.2023 - 16 UF 83/23

    Wohnungszuweisung bei ausländischen Ehegatten mit einer Ehewohnung im Inland

    b) In Fällen wie hier, in denen keiner der beiden Ehegatten die Wohnung benötigt, um dort mit den gemeinsamen Kindern weiter leben zu können und um ihnen das vertraute Umfeld zu erhalten (vgl. nur Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568a Rn. 6), ist anerkannt, dass stattdessen eine Abwägung nach Billigkeitsgründen zu erfolgen hat: Die Ehewohnung ist demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist, wobei bei dieser Abwägung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09, FamRZ 2010, 1985 [Rz. 29] sowie Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568 Rn. 6).
  • AG Michelstadt, 06.01.2022 - 41 F 469/21

    Zuweisung der Ehewohnung, Herausgabe Schlüssel und Inventar

    Zwar soll nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, die Wohnung finanziell halten zu können, kein besonderes und schützenswertes Interesse darstellen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.3.2010 - 15 UF 166/09).
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