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   OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14   

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https://dejure.org/2014,14817
OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14 (https://dejure.org/2014,14817)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2014 - 15 UF 9/14 (https://dejure.org/2014,14817)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 15 UF 9/14 (https://dejure.org/2014,14817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1
    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1
    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ins Blaue behauptete Mehrverkehr - und die Kosten der Vaterschaftsfeststellung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht des Kindesvater bei fehlenden Anhaltspunkten für Mehrverkehr der Mutter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht des Kindesvater bei fehlenden Anhaltspunkten für Mehrverkehr der Mutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 968
  • FamRZ 2015, 524
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14
    Eine Einschränkung des Ermessens kann sich aus § 81 Abs. 2 FamFG ergeben, wonach in den dort aufgeführten Fällen die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 11).

    Ein hiervon unabhängiges Regel-Ausnahme-Verhältnis ist mit der vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte bei Kostenentscheidungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vereinbar (BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 13).

    Hier kommt insbesondere in Betracht, inwieweit ein Beteiligter Anlass für die Durchführung des Verfahrens gegeben hat (BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 16 f.).

    Für den Fall des eingeräumten Mehrverkehrs im Empfängniszeitraum ist es daher nicht als billigem Ermessen entsprechend anzusehen, dem festgestellten Kindesvater die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er vor Kenntnis des Abstammungsgutachtens über seine Vaterschaft nicht sicher sein konnte, so dass ihm die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft nicht zuzumuten war (BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 17).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14
    Die Überprüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf Ermessensfehler in Gestalt von Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung (BGH FamRZ 2007, 893, 895).
  • OLG Celle, 26.04.2010 - 15 UF 40/10

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach es in Abstammungssachen grundsätzlich der Billigkeit entspricht, dass jeder Beteiligte seine eigenen Aufwendungen selbst trägt ( Senat FamRZ 2010, 1840, 1841; weitere Nachweise bei Keske/Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage 2014, § 183 Rn. 16a) insoweit nicht mehr fest, als dies Fallkonstellationen betrifft, in denen der im gerichtlichen Verfahren als Vater festgestellte Mann keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter hatte (so auch: OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966 Rn. 5; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 Rn. 5).
  • OLG Oldenburg, 18.11.2011 - 13 UF 148/11

    Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach es in Abstammungssachen grundsätzlich der Billigkeit entspricht, dass jeder Beteiligte seine eigenen Aufwendungen selbst trägt ( Senat FamRZ 2010, 1840, 1841; weitere Nachweise bei Keske/Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage 2014, § 183 Rn. 16a) insoweit nicht mehr fest, als dies Fallkonstellationen betrifft, in denen der im gerichtlichen Verfahren als Vater festgestellte Mann keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter hatte (so auch: OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966 Rn. 5; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 11.04.2012 - 17 WF 40/12

    Abstammungssache: Anwendung der Kostenregelung des

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2014 - 15 UF 9/14
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach es in Abstammungssachen grundsätzlich der Billigkeit entspricht, dass jeder Beteiligte seine eigenen Aufwendungen selbst trägt ( Senat FamRZ 2010, 1840, 1841; weitere Nachweise bei Keske/Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage 2014, § 183 Rn. 16a) insoweit nicht mehr fest, als dies Fallkonstellationen betrifft, in denen der im gerichtlichen Verfahren als Vater festgestellte Mann keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter hatte (so auch: OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966 Rn. 5; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 Rn. 5).
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21

    Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf

    Denn beide Personen haben bereits dadurch Veranlassung zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gegeben, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung hatten (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059; OLG Brandenburg FuR 2020, 658; 2012, 1966; OLG Hamm FamRZ 2019, 1352; OLG Celle FamRZ 2015, 524; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 183 Rn. 16 f.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 5. Aufl., § 81 Rn. 14b; MüKoFG/Schindler, a.a.O., § 81 Rn. 19a; Dürbeck NZFam 20219, 524, 525).

    Demgegenüber erscheint der Umstand, ob der als Vater in Anspruch genommene Mann konkrete Umstände dafür aufzeigen kann, dass die Kindesmutter auch zu einem anderen Mann oder Männern eine intime Beziehung gehabt hatte (darauf abstellend: OLG Saarbrücken FuR 2019, 675; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 1351; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 1482; OLG Bremen FamRZ 2016, 1481; OLG Celle FamRZ 2015, 524), nicht oder nur in Ausnahmefällen geeignet, eine der Billigkeit entsprechende Kostenregelung zu begründen.

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2019 - 1 WF 40/19
    Daher kann offen bleiben, ob eine aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (so OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen], FamRZ 2013, 1922; OLG Celle, MDR 2014, 968; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1966) oder ob eine Ermessensentscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt und dieses daher eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (so OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen], FamRZ 2017, 1415; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 68 FamFG, Rn. 14; Augstein, FamRZ 2016, 1833; für die Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG: BGH, FamRZ 2017, 97, Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - 3 WF 50/20
    Die Gegenansicht, wonach eine aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (so OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen], FamRZ 2013, 1922; OLG Celle, MDR 2014, 968; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1966), vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Brandenburg, 28.09.2021 - 13 WF 166/21

    Auferlegung der Kosten für ein erfolgreich geführtes

    Eine Abweichung hiervor wird anerkannt, wenn ein Verfahrensbeteiligter - zumeist der Vater - sich gegen eine außergerichtliche Vaterschaftsanerkennung gesträubt hat, obwohl er nachweislich keine vernünftigen Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt haben konnte (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2016, 0LG Celle, FamRZ 2015, 524; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 733; Bartels a. a. O. § 81 FamFG Rn. 39).
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