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   OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13   

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https://dejure.org/2014,14818
OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13 (https://dejure.org/2014,14818)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2014 - 15 UF 99/13 (https://dejure.org/2014,14818)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Mai 2014 - 15 UF 99/13 (https://dejure.org/2014,14818)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Angemessenheit der Teilungskosten; Zulässigkeit der rein prozentualen Bemessung; Umfang der Überprüfung der angesetzten Teilungskosten durch das Gericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Teilungskosten; Zulässigkeit der rein prozentualen Bemessung; Umfang der Überprüfung der angesetzten Teilungskosten durch das Gericht

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten im Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familienrecht im Juli 2014

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Teilungskosten beim Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Teilungskosten beim Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1849
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13
    Während die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils nicht erfasst werden (BT-Drs. 16/10144, S. 57), sind nicht nur die Kosten der Aufnahme eines zusätzlichen Berechtigten in das Versorgungssystem, sondern auch die im Rahmen der laufenden Kontoverwaltung entstehenden Kosten zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 40 f.).

    Werden diese allerdings prozentual anhand des Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts ermittelt, ist eine Begrenzung durch einen Höchstbetrag erforderlich, weil der Kapitalwert keinen Bezug zu dem durch die interne Teilung verursachten Verwaltungsaufwand aufweist und Teilungskosten dann nicht mehr als angemessen anzusehen sind, wenn das Anrecht in einer Weise geschmälert würde, die außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 50).

    Verbleiben dem Gericht Zweifel an der Angemessenheit der Teilungskosten - insbesondere, wenn sie einen Betrag von 500 EUR überschreiten - besteht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Verpflichtung, den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG zur Erläuterung der Kostenkalkulation und der Ermittlung der pauschalierten Teilungskosten erläutern zu lassen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 52 f.; 2012, 1546 Rn. 26).

    Bedenken gegen die konkret geltend gemachten Teilungskosten ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Teilungsordnung der V. AG die von der Rechtsprechung geforderte (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 50) Begrenzung einer prozentualen Bemessung der Teilungskosten durch einen Höchstbetrag nicht enthält.

    Das ist allein daran zu bemessen, ob das Anrecht eine Schmälerung erfährt, die außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers steht (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 50).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13
    Die Wahl der Pauschalierungsmethode bleibt dabei dem Versorgungsträger überlassen, damit dieser die insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Betriebsgröße, der Finanzierungsform, der Art des Anrechts, des Erfordernisses von versicherungsmathematischen Berechnungen durch Dritte und der Komplexität der Zusagen berücksichtigen kann (BGH FamRZ 2012, 1546 Rn. 25; 2012, 942 Rn. 24).

    Verbleiben dem Gericht Zweifel an der Angemessenheit der Teilungskosten - insbesondere, wenn sie einen Betrag von 500 EUR überschreiten - besteht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Verpflichtung, den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG zur Erläuterung der Kostenkalkulation und der Ermittlung der pauschalierten Teilungskosten erläutern zu lassen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 52 f.; 2012, 1546 Rn. 26).

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13
    Die Wahl der Pauschalierungsmethode bleibt dabei dem Versorgungsträger überlassen, damit dieser die insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Betriebsgröße, der Finanzierungsform, der Art des Anrechts, des Erfordernisses von versicherungsmathematischen Berechnungen durch Dritte und der Komplexität der Zusagen berücksichtigen kann (BGH FamRZ 2012, 1546 Rn. 25; 2012, 942 Rn. 24).
  • OLG Celle, 05.12.2014 - 18 UF 26/13

    Gerichtliche Prüfung der Angemessenheit der Teilungskosten

    Bei der Angemessenheitsprüfung mag dem Versorgungsträger ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen sein und "letzte Detailfragen" dahinstehen können (OLG Celle v. 2. Mai 2014 - 15 UF 99/13, [Rn. 15] nach juris).
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