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   OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02   

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https://dejure.org/2002,2999
OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02 (https://dejure.org/2002,2999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 (https://dejure.org/2002,2999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - 15 W 164/02 (https://dejure.org/2002,2999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 39 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen; Einsetzung von Schlusserben; Beigefügte Liste; Bezugnahme; Formerfordernis; Privatschriftform; Bestimmtheit

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Testamentsauslegung unter Verwendung von Anlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2391
  • FamRZ 2003, 1325
  • Rpfleger 2003, 88
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02
    Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256).

    Zur Ermittlung des Inhalts testamentarischer Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256).

    Erst dann, wenn der Richter sich auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen kann, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256).

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02
    Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02
    Eine in Bezug genommene, als Testament unwirksame maschinenschriftliche Urkunde kann zur Auslegung eines formgültigen Testamente aber dann mit herangezogen werden, wenn der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet, was erforderlich ist, damit er formgültig erklärt ist (BGH NJW 1983, 672 (673); BayOblG Z 1979, 215 (218)).
  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 114/01

    Differenz zwischen Kurswert und Nennwert keine Werbungskosten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02
    Soweit der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde auch geltend macht, der unter dem Aktenzeichen 6 VI 114/01 vom Amtsgericht Lübbecke erteilte gemeinschaftliche Erbschein vom 05. März 2002 sei jedenfalls deshalb als unrichtig einzuziehen, weil in diesem die Anordnung der Testamentsvollstreckung vermerkt sei, ist dies einer Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich.
  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 - NJW 2003, 2391, Rdnr. 17 nach juris).
  • KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16

    Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes

    Aufgabe der Testamentsauslegung ist es, den unter Umständen verborgenen Sinn der testamentarischen Verfügung zu ermitteln, und zwar auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde (BGH, Urteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 20 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 - NJW 2003, 2391, Rdnr. 18 nach juris).

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm - 15 W 164/02 - a. a. O., Rdnr. 17 nach juris).

  • OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 20 W 79/19

    Zur Formwirksamkeit des testamentum mysticum

    Sie meinen, die Erben müssten nicht namentlich individualisiert sein (Bezug auf OLG Hamm NJW 2003, 2391).

    In dem von den Beteiligten zu 1 und 2 herangezogenen Fall (OLG Hamm NJW 2003, 2391) hat das dortige Gericht die Formulierung im Testament, dass "die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" Erben werden sollten, als ausreichend angesehen.

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