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   OLG Hamm, 31.05.2011 - I-15 W 176/11, 15 W 176/11   

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OLG Hamm, 31.05.2011 - I-15 W 176/11, 15 W 176/11 (https://dejure.org/2011,9377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2011 - I-15 W 176/11, 15 W 176/11 (https://dejure.org/2011,9377)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - I-15 W 176/11, 15 W 176/11 (https://dejure.org/2011,9377)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Inhaltsirrtum bei Erbausschlagungserklärung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe irrt über die Rechtsfolgen seiner Erklärung

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Überlebender Ehegatte wird durch Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder nicht unbedingt zum Alleinerben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 04.08.2009 - 31 Wx 60/09

    Rechtsirrtum: Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Verschaffung der

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2011 - 15 W 176/11
    Ein solcher Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt bzw. wem die Ausschlagung letztlich zugutekommt, ist aber nur ein (Motiv-)Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge und berechtigt nicht zur Anfechtung (OLG München, NJW 2010, 687; Schleswig-Holsteinisches OLG, ZEV 2005, 526 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 905; Erman/Schlüter, BGB, 12. Aufl., § 1954, Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1954, Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.1997 - 3 Wx 575/96

    Irrtum über gesetzliche Erben als Grund für Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2011 - 15 W 176/11
    Ein solcher Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt bzw. wem die Ausschlagung letztlich zugutekommt, ist aber nur ein (Motiv-)Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge und berechtigt nicht zur Anfechtung (OLG München, NJW 2010, 687; Schleswig-Holsteinisches OLG, ZEV 2005, 526 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 905; Erman/Schlüter, BGB, 12. Aufl., § 1954, Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1954, Rn. 5).
  • BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05

    Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2011 - 15 W 176/11
    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Beschluss vom 05.07.2006, IV ZB 39/05 = BGHZ 168, 210 ff. = NJW 2006, 3353 ff.).
  • OLG Schleswig, 11.05.2005 - 3 Wx 70/04

    Erbrecht: Irrtumsanfechtung bei Erbausschlagung

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2011 - 15 W 176/11
    Ein solcher Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt bzw. wem die Ausschlagung letztlich zugutekommt, ist aber nur ein (Motiv-)Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge und berechtigt nicht zur Anfechtung (OLG München, NJW 2010, 687; Schleswig-Holsteinisches OLG, ZEV 2005, 526 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 905; Erman/Schlüter, BGB, 12. Aufl., § 1954, Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1954, Rn. 5).
  • BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22

    Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an

    Eine andere Auffassung geht in diesen Fällen hingegen - wie auch das Beschwerdegericht - nur von einem Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung und damit von einem unbeachtlichen Motivirrtum aus (vgl. KG ZEV 2020, 152 Rn. 26 f.; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515 Rn. 16 ff.; OLG Hamm FGPrax 2011, 236, 236 f. [juris Rn. 7]; OLG München NJW 2010, 687 [juris Rn. 14]; OLG Schleswig ZEV 2005, 526 [juris Rn. 10 f.]; OLG Hamm ZEV 1998, 225; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 150, 151 [juris Rn. 33]; FamRZ 1997, 905 [juris Rn. 17]; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 304, 306 f. [juris Rn. 24]; KG KGJ 35 A Nr. 19 00002; BeckOGK/Heinemann, BGB § 1954 Rn. 25 [Stand: 15. Dezember 2022]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, § 1954 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2022]; Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 1954 Rn. 5; Staudinger/Otte, BGB (2017) § 1954 Rn. 6 [Stand: 30. April 2021]; Naczinsky in Soergel, BGB 14. Aufl. § 1954 Rn. 3; Muscheler in Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 22 Rn. 22.101a; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. Aufl. § 16 Rn. 20; Reul in Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Ge-staltungspraxis 3. Aufl. § 5 Rn. 11; Eickelberg, ZEV 2018, 489, 495; Kollmeyer, ZEV 2021, 509; ders., ZEV 2017, 517, 518; Musielak, ZEV 2016, 353, 356; Wendt, ErbR 2021, 562, 567).

    Ein Irrtum darüber führt damit, anders als die Rechtsbeschwerde meint, lediglich zu einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften über die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, nicht jedoch über die wesentliche und unmittelbare Rechtswirkung der Ausschlagung (vgl. KG ZEV 2020, 152 Rn. 27; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2011, 236, 237 [juris Rn. 7]).

  • OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16

    Irrtum über Person des Nächstberufenen

    Ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum liegt allerdings nur dann vor, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft tatsächlich wesentlich andere Wirkungen erzeugt als von dem Anfechtenden beabsichtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris, Rn. 6; Franzen in Herberger / Martinek / Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 119 BGB, Rn. 18).

    Denn in einem solchen Falle betrifft der Irrtum - ausschließlich - mittelbare Nebenfolgen der Ausschlagungserklärung (vgl. dazu auch: OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).

    Schätzt demnach der Erbe die abstrakte Rechtsfolge des § 1953 Abs. 2 BGB in einer Laienwertung im Wesentlichen richtig ein und nimmt zutreffend an, dass der Nächstberufene kraft gesetzlicher bzw. testamentarischer Erbfolge an seine Stelle tritt, kommt ein erheblicher Irrtum über den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, wenn er sich dabei über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.1982, Az. 8 W 438/82 , zitiert nach juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, ZEV 1997, 258 f., zitiert nach juris Rn. 21), insbesondere weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch anwendet, indem er z. B. verkennt, dass neben der Ehefrau auch Erben zweiter Ordnung zu gesetzlichen Miterben berufen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 3 Wx 173/17

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über das Vorhandensein

    Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der falschen Vorstellung darüber, wem die Erbschaft infolge der Ausschlagung zugutekommt, lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele (Senat, ZEV 1997, 258 m.N.; OLG Schleswig, ZEV 2005, 526; OLG München NJW 2010, 687; OLG Hamm, FGPrax 2011, 236).
  • KG, 11.07.2019 - 19 W 50/19

    Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

    Diese Auffassung entspricht der immer noch ganz herrschenden Meinung, wonach der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung zugute kommt, nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt v. 4.5.2017, 20 W 197/16, Rn. 18; OLG Hamm v. 31.5.2011, I-15 W 176/11; OLG München v. 4.8.2009; 31 Wx 060/09 Rn. 14; BayObLG v. 27.10.2003, 1Z BR 60/03, Rn. 28; OLG Schleswig v. 11.5.2005, 3 Wx 70/04; OLG Düsseldorf v. 8.1.1997, 3 Wx 575/96, Rn. 17; KG v. 30.12.1907, 1 X 1479/1907; so auch - wenn auch kritisch - Staudinger-Otte, BGB 2017, § 1954 Rn. 6 und Musielak, Der Irrtum des Erblassers und der Erben in ZEV 2016, 353, 355 f. sowie Eickelberg, Die Ausschlagung zugunsten Dritter als taktisches Gestaltungsmittel, ZEV 2018, 489 ff.; aA OLG Düsseldorf v. 21.9.2017, 3 Wx 173/17; OLG Düsseldorf v. 12.3.2019, 3 Wx 166/17; MüKo-Leiphold, BGB 7. A., § 1954 Rn. 7).

    Denn die Anwendung des § 1931 BGB ist keine direkte und wesentliche Folge der Ausschlagung, sondern bei jedem Erbgang als Teil der Prüfung der gesetzlichen Erbfolge beachtlich (so auch OLG Frankfurt v. 4.5.2017 aaO und Hamm v. 31.5.2011 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 Wx 166/17

    Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Inhaltsirrtums

    Dies rechtfertigt es aber nicht, zum Ersten die in § 1953 BGB angeordneten Wirkungen als gestuft zu verstehen und es zum Zweiten dem Ausschlagenden zu versagen, an dieser Reihenfolge für seine Person etwas zu ändern (so aber, zumindest im Ergebnis: SchlHOLG ZEV 2005, 526 f; OLG Hamm FGPrax 2011, 236 f; wohingegen OLG München FamRZ 2009, 2119 einen Sonderfall betraf), letzteres etwa mit der Überlegung, ihm verbleibe statt der Ausschlagung die rechtssichere Möglichkeit einer Erbschafts- oder Erbteilsübertragung (so Heinemann a.a.O., Rdnr. 23).
  • OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19

    Lenkende Ausschlagung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ein solcher, relevanter Irrtum diskutiert, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass der ausschlagende Erbe dem Irrtum unterlag, es handele sich bei der Ausschlagung um die gesetzliche Form einer von seinem Willen abhängigen Übertragung seines Erbteils (Senat, Beschl vom 31.05.2011 - 15 W 176/11, FGPrax 2011, 236f; OLG Düsseldorf, Beschl. Vom 08.01.1997 - 3 Wx 575/96, FGPrax 1997, 258f).
  • AG Essen, 30.11.2018 - 158 VI 2148/18
    Laut des Beschlusses des LG Essen vom 08.01.2010 -7 T 606/09 - und des Beschlusses des OLG Hamm vom 31.05.2011 - I-15 W 176/11- sei ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfalle, nur ein unbeachtlicher Motivirrtum.
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