Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22   

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https://dejure.org/2022,7094
OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22 (https://dejure.org/2022,7094)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2022 - 15 W 18/22 (https://dejure.org/2022,7094)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2022 - 15 W 18/22 (https://dejure.org/2022,7094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Artt. 7 Nr. 2, 7 Nr. 1, 35 EuGVVO

  • Justiz Hamburg

    Sperrung des Verlagskontos

    Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 1 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, Art 35 EUV 1215/2012, Art 63 Abs 1 Buchst a EUV 1215/2012
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sperrung eines "Verlagskontos" durch eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts - Sperrung des Verlagskontos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1
    Aufhebung der Sperrung eines Verlagskontos aus Lauterkeitsrecht; Voraussetzungen einer internationalen Zuständigkeit; Erfordernis einer realen Verknüpfung zwischen dem Gegenstand einer beantragten einstweiligen Maßnahme und der gebietsbezogenen gerichtlichen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Sperrung eines "Verlagskontos"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten um Amazon-Kindle-Account

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Verlegerin muss Amazon in Luxemburg verklagen - Keine Zuständigkeit für Streit um Kindle-Account

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1266
  • MMR 2022, 1083
  • K&R 2022, 456
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22
    Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist aufgrund entsprechender EuGH-Rechtsprechung zur Vorgängernorm Art. 24 EuGVÜ (EuGH EuZW 1999, 413 Rn. 38 f.) auch für Art. 35 EuGVVO anerkannt, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine "reale Verknüpfung" bestehen muss (s. dazu nur E. Peiffer/M. Peiffer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 63. EL Oktober 2021, Art. 35 EuGVVO Rn. 16, 31).

    In diesem Sinne versteht der erkennende Senat die Rechtsprechung des EuGH in der grundlegenden Entscheidung "Van Uden" (Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, EuZW 1999, 413 Rn. 40), wenn er davon spricht, dass es eine reale Verknüpfung "zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts" (Unterstreichung nur hier) geben müsse.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22
    Es ist dort eben nicht die Rede vom Begehungs- und/oder Erfolgsort oder dem "Ort, an dem der Schaden eingetreten ist" bzw. dem "Ort des diesem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens" (s. dazu etwa EuGH, EuZW 2009, 608 Rn. 23).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22
    In einem solchen Fall hängt die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten ab, sondern ist hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen (dem EuGH folgend BGH, Urteil vom 10.02.2021, KZR 66/17 - juris Rn. 11).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22
    Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des EuGH "Wikingerhof/Booking.com", mit der der Gerichtshof die in "Brogsitter" aufgestellten Grundsätze fortentwickelt hat (Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22
    Nach der zur Frage der Abgrenzung von Nr. 1 und 2 des Art. 7 EuGVVO grundlegenden EuGH-Entscheidung "Brogsitter" können Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, gleichwohl an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F./Art. 7 Nr. 1 EuGVVO n.F. anknüpfen (EuGH, Urteil vom 13.03.2014, C-548/12 - juris, Leitsatz sowie Rn. 23 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Geht es - wie hier - um den Erlass einstweiliger Maßnahmen, kann die internationale Zuständigkeit nach diesem Abkommen über den Gerichtsstand der Hauptsache (Artikel 2 ff. LugÜ) begründet werden; daneben ist sie nach Maßgabe des Artikels 31 LugÜ an jedem internationalen Gerichtsstand für einstweilige Maßnahmen nach nationalem Verfahrensrecht eröffnet (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Geimer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 1).

    Was eine solche "reale Verknüpfung" bedeutet, ist noch nicht scharf eingegrenzt (eingehend zuletzt OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; Eichel in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., Art. 35 Rn. 52; s. auch Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 7; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 17: "Was unter der realen Verknüpfung im Einzelnen zu verstehen ist, hat der EuGH offengelassen, so dass dieser Begriff durch die nationalen Gerichte ausgefüllt werden muss.").

    Allgemein besteht Einigkeit dahin, dass bei einstweiligen Maßnahmen, die - wie hier - auf ein Unterlassen gerichtet sind, die reale Verknüpfung zu dem Land besteht, in dem der Antragsgegner ansässig ist bzw. in dem das zu untersagende Verhalten gesetzt worden ist (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - 15 W 4/21, juris).

    Teilweise wird weitergehend angenommen, dass das Erfordernis der "realen Verknüpfung" auch dann zu bejahen sei, wenn im Erlassstaat eine reale Zugriffsmöglichkeit bestehe, d.h. der von der beantragten Maßnahme betroffene Vermögensgegenstand sich im Erlassstaat befinde bzw. zumindest ein Zwangsgeld im Erlassstaat in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden könne (Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 8; Stadler/Krüger, in Musielak/Voit, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 3; zum Ganzen auch OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266).

    Bloße Auswirkungen einer im Ausland begangenen Handlung genügen nicht (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - 15 W 4/21, juris, wonach mittelbare und reflexartige Folgewirkungen für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht im Inland nicht ausreichen).

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