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   OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01   

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https://dejure.org/2001,1692
OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01 (https://dejure.org/2001,1692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2001 - 15 W 224/01 (https://dejure.org/2001,1692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 2001 - 15 W 224/01 (https://dejure.org/2001,1692)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei Errichten eines privatschriftlichen Testaments

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testierfähigkeit - Eigenhändiges Testament bei geführter Hand?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Testamentsvernichtung nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 11 VI 62/00
  • LG Bielefeld - 25 T 249/01
  • OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 222
  • FamRZ 2002, 769
  • Rpfleger 2002, 80
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
    Daher gilt nicht als vom Erblasser "eigenhändig" geschrieben, was er unter der Herrschaft und Leitung eines anderen abgefaßt hat; folgt er lediglich einem fremden Willen, so liegt Eigenhändigkeit nicht vor (BGH NJW 1981, 1900, 1901).

    Von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein (vgl. BGH NJW 1981, 1900, 1901).

    Die Schriftzüge sind dann lediglich mit der "Feder in der Hand" des Erblassers hergestellt worden und es fehlt die Eigenhändigkeit (BGHZ 47, 68, 71; NJW 1981, 1900, 1901).

  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 14/66

    Blaupause als formgültiges Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
    Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden (BGHZ 47, 68, 70).

    Die Schriftzüge sind dann lediglich mit der "Feder in der Hand" des Erblassers hergestellt worden und es fehlt die Eigenhändigkeit (BGHZ 47, 68, 71; NJW 1981, 1900, 1901).

  • OLG Hamm, 12.11.1996 - 15 W 233/96

    Zum Umfang der Ermittlungspflicht bei behaupteter Testier- oder

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
    Die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung trägt der Rechtsprechung des Senats hinreichend Rechnung, die zwar von einer eingehenden Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) des Nachlaßgerichts sowohl in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen als auch die medizinische Bewertung von Befunden als Grundlage für die Beurteilung einer etwaigen Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB ausgeht, die jedoch erst dann einsetzt, wenn nach dem Vortrag der Beteiligten und verständiger Würdigung der Sachlage greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. hier des Testamentswiderrufs beeinträchtigt war (Senat FamRZ 1997, 1026).
  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
    Die erforderliche Vertretung unbekannter Erben in einem solchen Verfahren kann vielmehr nur durch die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Beteiligten gem. § 1913 BGB sichergestellt werden (BGH NJW 1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 1960, Rdnr. 22).
  • BayObLG, 10.02.1992 - BReg. 1 Z 57/91

    Nachweis eines Widerrufs durch Vernichtung eines Testaments durch eine dritte

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
    Dem Dritten darf nur kein Entscheidungsspielraum verbleiben (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1350, 1351; Dittmann-Voit, Testamt und Erbvertrag, 3. Aufl., § 2225, Rdnr. 10).
  • BayObLG, 28.10.1960 - BReg. 1 Z 39/60

    Voraussetzungen einer Erbeinsetzung im Hinblick auf die Zuwendung einzelner

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
    Da die Erbscheinsanträge beider Beschwerdeführer eine testamentarische Erbfolge betrifft, musste das Verfahren so gestaltet werden, daß den als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen das rechtliche Gehör gewährt wurde (BayObLGZ 1960, 432).
  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179).
  • OLG Hamm, 02.10.2012 - 15 W 231/12

    Wann ist ein eigenhändig geschriebenes Testament formgültig?

    Hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus § 2247 BGB für die eigenhändige Fertigung des Testaments und damit zugleich als Grenze für die Zulässigkeit einer Schreibhilfe ergeben, hat der Senat in seinem, im vorliegenden Verfahren bereits angesprochenen Beschluss vom 11.09.2009 (15 W 224/01 = NJW-RR 2002, 222) Folgendes ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - 3 Wx 141/13

    Auslegung eines Testaments bei Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände;

    Da die Erblasserin das Testament nicht persönlich vernichtet hat, bedürfte es - soweit man nicht überhaupt, wie das Amtsgericht, befürwortet, dass die Vernichtung durch einen Dritten in Gegenwart der Erblasserin zu erfolgen hat (so mit beachtlichen Gründen Staudinger-Baumann, BGB - Neubearbeitung 2012 § 2255 Rdn. 22 f.) - jedenfalls der Vernichtung auf Geheiß der Erblasserin durch ein als unselbstständiges, weil nicht mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestattetes, "Werkzeug" (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 945 ; OLG Hamm NJW-RR 2002, 222, 223; Hagena in Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2013 § 2255 Rn. 13; Litzenburger in BeckOK BGB Stand: 01.02.2014 § 2255 Rn. 6).

    Denn auch ein in der Form des § 2255 Satz 1 BGB , also dadurch, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet hat, vorgenommener Widerruf, ist unwirksam, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Vernichtung der Testamentsurkunde im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB nicht testierfähig war (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 222, 223; vgl. auch BGH NJW 1951, 559).

  • OLG München, 11.04.2011 - 31 Wx 33/11

    Testamentswiderruf: Nichtausführung eines Auftrags des Erblassers zur Vernichtung

    Dabei kann es auch als persönliches Handeln angesehen werden, wenn er sich eines Dritten als unselbstständigem Werkzeug bedient, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichtet; dem Dritten darf dabei kein Entschluss- und Handlungsspielraum verbleiben (vgl. BayObLG FamRZ 92, 1350/1351; OLG Hamm NJW-RR 2002, 222/223; Soergel/Mayer BGB 13. Aufl. § 2255 Rn. 11; Palandt/Weidlich BGB 70. Aufl. § 2255 Rn. 4; noch strenger Staudinger/Baumann BGB § 2255 Rn. 16: Ausführung muss in Gegenwart des Erblassers erfolgen).
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