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   OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21   

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https://dejure.org/2021,36822
OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21 (https://dejure.org/2021,36822)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 (https://dejure.org/2021,36822)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 15 W 2283/21 (https://dejure.org/2021,36822)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 9b Abs. 1 S. 1, S. 3; GBO § 18 Abs. 1
    Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Verwalters für die Abgabe sämtlicher Grundbuch-Eintragungsbewilligungen der WEG

  • rewis.io

    Beschwerde, Bewilligung, Eintragungsbewilligung, Grundbuchamt, Rechtsmittel, Genehmigung, Auflage, Notar, Vertretung, Vollmacht, Verwalter, Vertretungsmacht, Urkunde, Beschwerdebefugnis

  • notar-drkotz.de

    Bewilligungsmacht Wohnungseigentumsverwalters während Coronapandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RPflG § 11 Abs. 1 ; GBO § 71 Abs. 1
    Eintragung einer Grunddienstbarkeit; Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes; Bewilligung eines Verwalters als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgabe sämtlicher Grundbuch-Eintragungsbewilligungen der WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Verwalters für die Abgabe sämtlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1318
  • DNotZ 2022, 623
  • NZM 2022, 143
  • FGPrax 2021, 203
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 02.08.1989 - BReg. 2 Z 86/89

    Zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Wasserleitungsrechts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Obwohl er anzugeben hat, für wen er die Beschwerde führt (BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89 -, juris Rn. 13; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 15 Rn. 20), beschränkt sich der Notar im vorliegenden Fall darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt.

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass aus § 15 GBO dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht erwächst und somit auch keine Beschwerdebefugnis (Bay-ObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89 -, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 421/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 W 130/13 -, juris Rn. 9; Demharter a.a.O.).

  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Fehlt eine solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85).
  • KG, 14.01.2013 - 1 W 4/13

    Unterwerfungserklärung durch Nichtberechtigten möglich?

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Nichtberechtigter die Bewilligung für die Berechtigten abgibt und eine Heilung dieses Mangels mit rückwirkender Kraft entsprechend § 185 BGB, also durch Genehmigung des Berechtigten, erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15.7.2010 - V ZB 107/10; BayObLG, Beschluss vom 26.10.1970 - BReg 2 Z 71/70; KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 3/13, 1 W 4/13; Demharter, Grundbuchordnung, 30, Auflage, § 19 Rn, 72).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Nichtberechtigter die Bewilligung für die Berechtigten abgibt und eine Heilung dieses Mangels mit rückwirkender Kraft entsprechend § 185 BGB, also durch Genehmigung des Berechtigten, erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15.7.2010 - V ZB 107/10; BayObLG, Beschluss vom 26.10.1970 - BReg 2 Z 71/70; KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 3/13, 1 W 4/13; Demharter, Grundbuchordnung, 30, Auflage, § 19 Rn, 72).
  • KG, 14.01.2013 - 1 W 3/13

    Nachträgliche Genehmigung der Unterwerfungserklärung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Nichtberechtigter die Bewilligung für die Berechtigten abgibt und eine Heilung dieses Mangels mit rückwirkender Kraft entsprechend § 185 BGB, also durch Genehmigung des Berechtigten, erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15.7.2010 - V ZB 107/10; BayObLG, Beschluss vom 26.10.1970 - BReg 2 Z 71/70; KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 3/13, 1 W 4/13; Demharter, Grundbuchordnung, 30, Auflage, § 19 Rn, 72).
  • KG, 11.02.2014 - 1 W 130/13

    Grundbuchverfahren: Unzulässigkeit einer Beschwerde des Urkundsnotars gegen die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass aus § 15 GBO dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht erwächst und somit auch keine Beschwerdebefugnis (Bay-ObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89 -, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 421/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 W 130/13 -, juris Rn. 9; Demharter a.a.O.).
  • OLG München, 28.06.2017 - 34 Wx 421/16

    Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch bei einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass aus § 15 GBO dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht erwächst und somit auch keine Beschwerdebefugnis (Bay-ObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89 -, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 421/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 W 130/13 -, juris Rn. 9; Demharter a.a.O.).
  • BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85

    Kostenhaftung und Auslegung von Grundbuchanträgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Fehlt eine solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85).
  • BayObLG, 26.10.1970 - BReg. 2 Z 71/70
    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Nichtberechtigter die Bewilligung für die Berechtigten abgibt und eine Heilung dieses Mangels mit rückwirkender Kraft entsprechend § 185 BGB, also durch Genehmigung des Berechtigten, erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15.7.2010 - V ZB 107/10; BayObLG, Beschluss vom 26.10.1970 - BReg 2 Z 71/70; KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 3/13, 1 W 4/13; Demharter, Grundbuchordnung, 30, Auflage, § 19 Rn, 72).
  • OLG München, 05.08.2022 - 34 Wx 301/22

    Keine Vertretungsbefugnis des Verwalters für Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Auf die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in FGPrax 2021, 203 werde Bezug genommen.

    Angesichts dessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, den nach Auffassung des Grundbuchamts bestehenden Mangel in der Vertretungsmacht des Verwalters durch Genehmigung der Bruchteilseigentümer zu beheben (vgl. OLG Nürnberg FGPrax 2021, 203; Wilsch FGPrax 2021, 203/204).

    Hieraus hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Schluss gezogen, der Verwalter könne auch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Grundstück in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft bewilligen (OLG Nürnberg FGPrax 2021, 203).

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden ist - auch nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes - die Gemeinschaft der Bruchteilseigentümer i.S. von § 1 Abs. 5 WEG, §§ 741 ff. BGB (Hügel/Elzer WEG 3. Aufl. § 9a Rn. 18; MüKoBGB/Burgmair 8. Aufl. WEG § 9a Rn. 4; Wilsch FGPrax 2021, 203/204).

    Der Senat weicht in der entscheidungserheblichen Frage der Vertretungsbefugnis des Verwalters bei der Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum von der dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (FGPrax 2021, 203) zugrundeliegenden Rechtsauffassung ab (vgl. BeckOK GBO/Kramer § 78 Rn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2022 - 14 W 59/22

    Verwalter darf Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des

    Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich (andere Ansicht OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21).*).

    Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.02.2022 teilten die Eigentümer daraufhin unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - mit, dass sie mit der Rechtsauffassung des Grundbuchamts, nach welcher alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit bewilligen müssten, nicht einverstanden seien.

    Auch das Oberlandesgericht Nürnberg habe in seinem Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - entschieden, dass im Fall einer Änderung einer Grunddienstbarkeit das Grundbuchamt keine von allen Eigentümern abgegebene Erklärung verlangen dürfe.

    Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich (s.a. Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage 2021, § 1 Rn. 45; Anmerkung Bezirksrevisor Harald Wilsch zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - in FGPrax 2021, 203 ff.; Anmerkung Notar Dr. F. W. zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - in ZWE 2022, 43 ff.; Anmerkung RA M. D. zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - in NJW-Spezial 2021, 706; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 -).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 14 W 59/22

    Verwalter darf Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des

    Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich (andere Ansicht OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21).*).

    Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.02.2022 teilten die Eigentümer daraufhin unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - mit, dass sie mit der Rechtsauffassung des Grundbuchamts, nach welcher alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit bewilligen müssten, nicht einverstanden seien.

    Auch das Oberlandesgericht Nürnberg habe in seinem Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - entschieden, dass im Fall einer Änderung einer Grunddienstbarkeit das Grundbuchamt keine von allen Eigentümern abgegebene Erklärung verlangen dürfe.

    Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich (s.a. Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage 2021, § 1 Rn. 45; Anmerkung Bezirksrevisor Harald Wilsch zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - in FGPrax 2021, 203 ff.; Anmerkung Notar Dr. F. W. zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - in ZWE 2022, 43 ff.; Anmerkung RA M. D. zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 - in NJW-Spezial 2021, 706; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 -).

  • OLG München, 09.03.2023 - 34 Wx 20/23

    Teilaufhebung eines Erbbaurechts und Löschung eines gemeinschaftlichen

    .../6 als Berechtigte der in Abt. II/2, II/3 und II/7 des Erbbaugrundbuchs eingetragenen Rechte unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 eine Genehmigung des WEG-Verwalters ein.

    Angesichts dessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, den nach Auffassung des Grundbuchamts bestehenden Mangel in der Vertretungsmacht des Verwalters durch Genehmigung der Bruchteilseigentümer zu beheben (vgl. Senat, Beschluss vom 05.08.2022 - 34 Wx 301/22; OLG Nürnberg FGPrax 2021, 203; Wilsch FGPrax 2021, 203, 204).

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden ist - auch nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes - die Gemeinschaft der Bruchteilseigentümer i.S. von § 1 Abs. 5 WEG, §§ 741 ff. BGB (Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 9a Rn. 18; MüKoBGB/Burgmair, 8. Auflage, WEG, § 9a Rn. 4; Wilsch FGPrax 2021, 203, 204).

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