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   OLG Frankfurt, 30.04.2007 - 15 W 38/07   

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OLG Frankfurt, 30.04.2007 - 15 W 38/07 (https://dejure.org/2007,7560)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.04.2007 - 15 W 38/07 (https://dejure.org/2007,7560)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. April 2007 - 15 W 38/07 (https://dejure.org/2007,7560)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 164 ZPO, § 165 S 1 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Protokollberichtigung: Zulässigkeit einer inhaltlichen Protokollberichtigung im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen; Berichtigungsbegehren bezüglich der inhaltlichen Vervollständigung der Sitzungsniederschrift; Möglichkeit der inhaltlichen Protokollberichtigung durch das Beschwerdegericht; Aufnahme des Inhalts der sachlichen und ...

  • Judicialis

    ZPO § 160; ; ZPO § 164; ; ZPO § 165

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 160; ZPO § 164; ZPO § 165
    Inhaltliche Protokollberichtigung nur durch das die Verhandlung geführte Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1142
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2007 - 15 W 38/07
    Erkennt das Beschwerdegericht eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit an, so wird es ausnahmsweise über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne die Sache zum Abhilfeverfahren an das Ausgangsgericht zurückgeben zu müssen (vgl. z.B.: Schneider, MDR 2003, 253; Gehrlein, MDR 2003, 547 ff (552); OLG Frankfurt, MDR 2002, 1391 (Zurückweisung der Beschwerde ohne Abhilfeverfahren auch ohne Eilbedürfnis)).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2001 - 9 W 85/01

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2007 - 15 W 38/07
    Unberührt hiervon bleiben nur Fragen der Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags aus anderen als inhaltlichen Gründen durch das vorinstanzliche Gericht, die das Beschwerdegericht ohne eigene Kenntnis des Sitzungsverlaufs rechtlich abstrakt zu beurteilen vermag und demgemäß auch bescheiden muß (vgl. z.B.: OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 863 (Streit über die Protokollierungsbedürftigkeit einer informell durchgeführten Beweisaufnahme)).
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZB 268/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2007 - 15 W 38/07
    Das entspricht für durchgeführte Protokollberichtigungen dem Willen des Gesetzgebers, der sich in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO dahin findet, dass eine Anfechtungsmöglichkeit der - durchgeführten - Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine (BT-DR 7/2729, S.63; vgl.: BGH NJW-RR 2005, 214).
  • VerfGH Bayern, 27.04.2017 - 32-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungserheblichen

    Im Übrigen entspricht es zwar der, soweit ersichtlich, einhelligen Meinung in Rechtsprechung (OLG Frankfurt vom 30.4.2007 NJW-RR 2007, 1142/1143; OLG Koblenz vom 19.3.2012 NJW-RR 2012, 1277) und Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rn. 11; ders., ZVG, 21. Aufl. 2016, § 78 Rn. 3; Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, § 78 Rn. 3; Storz in Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1984, § 78 Rn. 26; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 164 Rn. 15 [die dort nachgewiesene abweichende Auffassung des OLG Koblenz in MDR 1986, 593 dürfte in Anbetracht von OLG Koblenz NJW-RR 2012, 1277 überholt sein]; Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 164 Rn. 11; Smid in Wieczo-rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 164 Rn. 23), dass eine aus sachlichen Gründen verweigerte Protokollberichtigung nicht angreifbar ist, da das Beschwerdegericht mangels eigener Wahrnehmung des Geschehens nicht beurteilen kann, ob das Protokoll inhaltlich richtig ist oder nicht.

    Etwas anderes gilt aber insoweit, als die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eine solche Beurteilung nicht erfordert (OLG Düsseldorf vom 29.10.2001 NJW-RR 2002, 863; OLG Frankfurt vom 24 30.4.2007 NJW-RR 2007, 1142/1143; vom 11.2.2013 NJW-RR 2013, 574/575; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 164 Rn. 4), etwa wenn das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (LG Frankfurt vom 12.5.1993 JurBüro 1993, 744/745; OLG Stuttgart vom 10.2.2011 - 10 W 47/10 - juris Rn. 6; Stöber in Zöller, ZPO, § 164 Rn. 11).

  • OLG Jena, 19.01.2015 - 1 W 18/15

    Kostenfestsetzung, Entstehen der Terminsgebühr

    Die Erörterung der Sach- und Rechtslage ist nach Wegfall der Erörterungsgebühr auf der Grundlage des RVG kein wesentlicher protokollierungsbedürftiger Vorgang der Verhandlung i.S.v. § 160 Abs. 2 ZPO, weil unmittelbare Rechtswirkungen an den Vorgang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht anknüpfen (OLGR Frankfurt 2008, 271).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 13 Ta 27/13

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung

    Erkennt das Beschwerdegericht eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit an, so wird es ausnahmsweise über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne die Sache zum Abhilfeverfahren an das Ausgangsgericht zurückgeben zu müssen (vgl. OLG Frankfurt 30 April 2007 - 15 W 38/07 - NJW-RR 2007, 1142 ff, m.w.N.).

    a) Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, wenn ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, weil nach Überzeugung des zuständigen Richters oder des zuständigen Protokollführers keine Unrichtigkeit des Protokolls vorliegt (LAG Hamm 22. Februar 2011 - 1 Ta 99/11 - juris; OLG Frankfurt 30. April 2007 - 15 W 38/07 - NJW-RR 2007, 1142 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Auflage 2010, § 164 Rn. 11; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Auflage 2013, § 164 Rn. 5; Münchener Kommentar zur ZPO, Wagner, 4. Auflage 2013, § 164 Rn. 12; Musielak-Stadler, ZPO 10. Auflage 2013, § 164 Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2013 - 19 W 8/13

    Rechtsmittel gegen Ablehnung Protokollberichtigung

    Darüber hinaus bezieht sich der abgelehnte Berichtigungsantrag nicht auf Angaben im Protokoll, die das Beschwerdegericht nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann; nur in diesem Falle wäre die sofortige Beschwerde unzulässig (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2007, 15 W 38/07, Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.02.2011, 5 W 7/11, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2001, 9 W 85/01, Rn. 9, jeweils juris).
  • OLG Rostock, 20.10.2011 - 3 W 166/11

    Sofortige Beschwerde: Vorlage durch das erstinstanzliche Gericht ohne

    2Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur - wenn auch umstritten (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 572 Rn. 1 m.w.N.; ablehnend Schneider, a.a.O.) - die Ansicht vertreten, dass das Abhilfeprüfungsverfahren keine zwingende Voraussetzung für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht und die Beschwerdeentscheidung ist (so etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2007, 15 W 38/07, NJW-RR 2007, 1142; Beschl. v. 24.05.2002, 5 W 4/02, OLGR 2002, 250; Beschl. v. 18.01.2002, 13 W 4/02, OLGR 2002, 234; Gehrlein, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572, Rn. 4, Vollkommer, § 922 Rn. 13).

    Darüber hinaus kann aus dieser Auffassung auch hergeleitet werden, dass insbesondere in eiligen Verfahren das Beschwerdegericht davon absehen kann, die Sache zunächst an das Gericht der ersten Instanz zur Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens zu geben, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde unmittelbar gem. § 569 Abs. 1 ZPO beim Beschwerdegericht eingereicht und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er zur Verkürzung des Verfahrens auf das Abhilfeprüfungsverfahren verzichten wolle (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.05.2002, a.a.O.; Beschl. v. 30.04.2007, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 4; Gehrlein, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2301

    1. Der Zeitraum, innerhalb dessen zur Wahrung des Rechts auf effektiven

    -Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 164 Rdnr. 11; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.04.2007 -15 W 38/07 -, juris Rdnr. 22 f. -.
  • OLG Rostock, 01.09.2010 - 3 W 148/10

    Anforderungen an die Abhilfeentscheidung bei Beschwerdeeinlegung

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur - wenn auch umstritten (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 572 Rn. 1 m.w.N.; ablehnend Schneider, a.a.O.) - die Ansicht vertreten, dass das Abhilfeprüfungsverfahren keine zwingende Voraussetzung für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht und die Beschwerdeentscheidung ist (so etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2007, 15 W 38/07, NJW-RR 2007, 1142; Beschl. v. 24.05.2002, 5 W 4/02, OLGR 2002, 250; Beschl. v. 18.01.2002, 13 W 4/02, OLGR 2002, 234; Gehrlein, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572, Rn. 4, Vollkommer, § 922 Rn. 13).

    Darüber hinaus kann aus dieser Auffassung auch hergeleitet werden, dass insbesondere in einigen Verfahren das Beschwerdegericht davon absehen kann, die Sache zunächst an das Gericht der ersten Instanz zur Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens zu geben, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde unmittelbar gem. § 569 Abs. 1 ZPO beim Beschwerdegericht eingereicht und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er zur Verkürzung des Verfahrens ab das Abhilfeprüfungsverfahren verzichten wolle (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.05.2002, a.a.O.; Beschl. v. 30.04.2007, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 4; Gehrlein, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2011 - 10 W 47/10

    Anfechtbarkeit der Ablehnung einer inhaltlichen Protokollberichtigung

    Wenn eine inhaltliche Protokollberichtigung (insbesondere Änderung der Beweiskraft des Protokolls, § 165 S. 1 ZPO) abgelehnt worden ist, kann ein Rechtsmittel ebenso wie bei der durchgeführten Berichtigung nicht zulässig sein, weil das Beschwerdegericht zu einer sachlichen Prüfung des Protokollinhalts gleichermaßen nicht im Stande ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1142; Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 164 Rn. 11).
  • OLG Bremen, 21.03.2019 - 1 U 12/18
    Dies steht auch im Einklang damit, dass nach allgemeiner Auffassung die Überprüfung der Vornahme einer Protokollberichtigung in der Sache nur dem Gericht zustehen kann, das die mündliche Verhandlung geführt hat, nicht aber einem Beschwerdegericht: Da das übergeordnete Gericht an der Sitzung nicht teilgenommen hat, wird es als zur Überprüfung des Protokolls nicht geeignet angesehen (siehe BGH, Beschluss vom 14.07.2004 - XII ZB 268/03, juris Rn. 6, NJW-RR 2005, 214; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2001 - 9 W 85/01, juris Rn. 9, MDR 2002, 230;OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2007 - 15 W 38/07, juris Rn. 22, NJW-RR 2007, 1142; MK-Fritsche, 5. Aufl., § 164 ZPO Rn. 11; Stein/Jonas-Roth, 22. Aufl., § 164 ZPO Rn. 15; Zöller-Schultzky, 32. Aufl., § 164 ZPO Rn. 11), weswegen auch ein Rechtsmittel gegen die Berichtigungsentscheidung im Hinblick auf den Inhalt der Berichtigung nicht statthaft ist (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 8;Beschluss vom 24.11.2016 - juris Rn. 9, WM 2017, 346; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; Stein/Jonas-Roth, a.a.O.; Zöller-Schultzky, a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 04.06.2009 - 9 WF 51/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Es ist daher auch nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) zu ändern, solange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (OLG Celle, OLGR Celle 2003, 405; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1142; Zöller- Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 164, Rz. 11, m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.11.2010 - 1 Ta 201 e/09

    Prozesskostenhilfe, teilweise Versagung, Vergleich, Vergleichsmehrwert,

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