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   OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01   

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https://dejure.org/2002,2458
OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01 (https://dejure.org/2002,2458)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2002 - 15 W 385/01 (https://dejure.org/2002,2458)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 15 W 385/01 (https://dejure.org/2002,2458)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2233 Abs. 3; BeurkG § 24 Abs. 1
    Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariellbeurkundeten Testaments eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Testamentes; Notariell beurkundetes Testament; Sprech- und schreibunfähiger Erblasser; Hinzuziehen einer Vertrauensperson; Persönliche Mitwirkung der Vertrauensperson; Ermittlung des Erblasserwillens; Benachteilugungsverbot

  • Judicialis

    BGB § 2233 Abs. 3; ; BeurkG § 24 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2233 Abs. 3; BeurkG § 24 Abs. 1
    Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 86 (Leitsatz)

    BGB § 2233 Abs. 3, BeurkG § 24 Abs. 1
    Testament eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn ein Stummer sein Testament macht...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3410
  • FamRZ 2002, 1740
  • Rpfleger 2002, 448
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99

    Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Die Voraussetzungen für die Formwirksamkeit eines zur Niederschrift eines Notars errichteten Testaments eines sprechbehinderten Erblassers beurteilen sich im Ausgangspunkt nach den §§ 2232 S. 1, 2233 Abs. 3 BGB (Senat FamRZ 2000, 703; FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362).

    Der Senat hat dieser Rechtsprechung des BVerfG für den Fall eines zeitlich vor seiner Entscheidung notariell beurkundeten Testaments eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers dadurch Rechnung getragen, daß er die in den §§ 22, 24 BeurkG vorgesehene Mitwirkung einer Vertrauensperson und eines Zeugen oder zweiten Notars für die Bejahung der Wirksamkeit des Testaments als Mindeststandard für notwendig erachtet hat (FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362).

    Dieser Ausgangspunkt liegt auch der Entscheidung des Senats vom 15.05.2000 (FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362) zugrunde.

  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Dementsprechend ist anerkannt, daß bei der Anfechtung eines Vorbescheides das Beschwerdegericht nur über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Vorbescheides, nicht jedoch über den Erbscheinsantrag selbst entscheiden kann (BayObLG FamRZ 1992, 1102; Senat OLGZ 1970, 117).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß es als verfahrensrechtlich überflüssig und unzweckmäßig angesehen wird, wenn das Nachlaßgericht neben dem Erlaß eines Vorbescheides den von einem anderen Beteiligten gestellten Erbscheinsantrag deshalb zurückweist, weil er ein entgegengesetztes Ziel verfolgt (BayObLG NJW-RR 1992, 1223).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Die Feststellung der Sprechunfähigkeit eines mehrfach behinderten Erblassers beurteilt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.01.1999 (NJW 1999, 1853) allein nach § 2233 Abs. 3 BGB; maßgeblich ist deshalb allein die tatsächliche Überzeugung des Notars zum Zeitpunkt der Beurkundung.

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 19.01.1999 (NJW 1999, 1853 ff.) allerdings ausgesprochen, daß die genannten Formvorschriften fortan nicht mehr auf letztwillige Verfügungen schreib- und sprechunfähiger Personen, die geistig und körperlich zu einer Testamentserrichtung in der Lage sind, angewendet werden dürfen, soweit sie diese Personen von jeder Testierung ausschließen.

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Die Zulässigkeit des Erlasses eines Vorbescheids und seine Rechtsmittelfähigkeit sind in der Rechtsprechung für den Fall zweifelhafter Beurteilung der Erbfolge anerkannt, um die Publizitätswirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden (BGHZ 20, 255).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Unschädlich ist es allerdings, wenn ein Erblasser sprachliche Erklärungen zu einzelnen Punkten durch Zeichen oder Gebärden unterstützten oder ersetzen muß (BGHZ 37, 79 = NJW 1962, 1149; BayObLGZ 1968, 268 = DNotZ 1969, 301; MK/BGB/Burkart, 3. Aufl., § 2233 Rdnr. 10).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79

    Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Das Beschwerdeverfahren kann keine andere Angelegenheit betreffen als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH NJW 1980, 891; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 23, Rdnr. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99

    Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Die Voraussetzungen für die Formwirksamkeit eines zur Niederschrift eines Notars errichteten Testaments eines sprechbehinderten Erblassers beurteilen sich im Ausgangspunkt nach den §§ 2232 S. 1, 2233 Abs. 3 BGB (Senat FamRZ 2000, 703; FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362).
  • OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93

    Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Sind die Angaben zur Sprechfähigkeit des Erblassers in der notariellen Urkunde selbst unklar oder widersprüchlich, so können zur tatsächlichen Überzeugung des Notars weitere Feststellungen getroffen werden (OLG Köln MDR 1994, 806 = BWNotZ 1996, 16).
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50

    Keine Testamentserrichtung durch Zeichengebung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
    Ein Erblasser vermag dann hinreichend zu sprechen, wenn er seinen letzten Willen in der Lautsprache verständlich machen kann, wenn er lautlich Worte bilden kann, die von den mitwirkenden Personen verstanden werden (BGHZ 2, 172 = DNotZ 1952, 175).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 20 W 374/13

    Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung im Anerkennungsfeststellungsverfahren

    Ebenso wie bereits das Amtsgericht Gießen in seinem angefochtenen Beschluss verkennt auch der Senat nicht, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg in seinem Beschluss vom 01. März 2013 die gerichtliche Feststellung der Elternschaft der beiden Antragsteller zu dem Kind in der ukrainischen Gerichtsentscheidung deshalb anerkannt hat, weil es nach entsprechender Prüfung und inhaltlicher Auseinandersetzung in dem hier gegebenen konkreten Fall der Leihmutterschaft ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines ordre-public-Verstoßes verneint hat und damit von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland abgewichen ist (vgl. zur h. M., die eine Anerkennung derartiger ausländischer Gerichtsentscheidungen unter Hinweis auf das aus den Regelungen der §§ 1591 BGB, 13c AdVermittlG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6 EmbryonenschutzG zu entnehmende Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland ablehnt: OLG Stuttgart StAZ 2012, 209 = FamRZ 2002, 1740; KG StAZ 2013, 348 = IPRax 2014, 72; VG Berlin StAZ 2012, 382; Palandt/ Brudermüller, BGB, 73. Aufl., Einf.
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