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   OLG Hamm, 02.11.2012 - I-15 W 404/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42545
OLG Hamm, 02.11.2012 - I-15 W 404/11 (https://dejure.org/2012,42545)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.11.2012 - I-15 W 404/11 (https://dejure.org/2012,42545)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. November 2012 - I-15 W 404/11 (https://dejure.org/2012,42545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der gesetzlichen Erbfolge im Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NK: FamFG § 352; BGB § 2353; BGB § 2356
    Anforderungen an den Nachweis der gesetzlichen Erbfolge im Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein gemeinschaftlicher Erbschein bei noch nicht ermittelten Miterben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn Miterben fehlen, gibts keinen gemeinschaftlichen Erbschein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein gemeinschaftlicher Erbschein bei noch nicht ermittelten Miterben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erbrechtlicher Feststellungsbeschluss darf nicht noch zu ermittelnde Personen als Erben ausweisen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erbrechtlicher Feststellungsbeschluss darf nicht noch zu ermittelnde Personen als Erben ausweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 123
  • FamRZ 2013, 1250
  • Rpfleger 2013, 335
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.1993 - 25 A 960/91
    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 404/11
    Da insofern das Zeugnis nicht auf der eigenen Wahrnehmung der ausstellenden Behörde beruht, greift gem. § 418 Abs. 3 ZPO mangels gesetzlicher Bestimmungen eine sich auf die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen erstreckende Vermutungsregel nicht ein (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 23.12.1993 - 25 A 960/91 - zitiert nach juris).
  • KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94

    Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 404/11
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Nachweis mit anderen Beweismitteln nur als geführt angesehen werden kann, wenn diese Beweismittel ähnliche klare und hinreichend verlässliche Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden und insoweit ähnliche strenge Anforderungen zu stellen sind wie an den Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments (KG FGPrax 1995, 120 = FamRZ 1995, 837; Senat Beschl. v. 05.06.2003 - 15 W 149/03 -).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1977 - 3 W 178/77
    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 404/11
    Eine Ausnahmefall, für den die Zulässigkeit eines hinsichtlich der Erbquoten unbestimmten Antrags anerkannt worden ist, nämlich dass im Wege richterlicher Testamentsauslegung aus dem Wertverhältnis testamentarisch zugedachter Vermögensgegenstände die Erbquoten mehrerer eingesetzter Erben erst abgeleitet werden müssen (OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 683), liegt hier nicht vor.
  • OLG Hamm, 20.03.2015 - 10 W 151/14

    Anforderungen an den Nachweis der für die Erbfolge maßgebenden

    Insofern entspricht es gefestigter Rechtsprechung - auch des erkennenden Beschwerdegerichtes - dass die "anderen Beweismittel" i.S.v. § 2356 I 2 BGB ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen müssen wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen der Beweisführung über § 2356 I 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 2013 f. - Juris-Rz. 12; FamRZ 2010, 930, Juris-Rz. 19; OLG Hamm, Zerb 2013, 68 ff. - Juris-Rz. 11; KG Berlin, FamRZ 1995, 837 f. - Juris-Rz. 5 - jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, BGB, 6.Aufl., § 2356 BGB, Rz. 43).
  • BGH, 08.09.2021 - IV ZB 17/20

    Nichterforderliche Angabe des Berufungsgrund in einem Erbschein

    Soweit die herrschende Meinung davon ausgeht, dass dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1961 - V BLw 13/60, BGHZ 36, 42 unter II 1 [juris Rn. 7]; RGZ 156, 172, 180; BayObLG FamRZ 2003, 1590, 1592 [juris Rn. 40]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250, 1251 [juris Rn. 5]; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 [juris Rn. 5]; MünchKomm-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. § 352e Rn. 6; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2353 Rn. 14; Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn. 102; BeckOGK/Fröhler, BGB § 2353 Rn. 294 [Stand: 15. Mai 2021]; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. § 352e FamFG Rn. 176), betrifft dies nur den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18

    Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens in Ehegattentestamt

    Dieser Nachweis ist nach den vorstehend bezeichneten Vorschriften in erster Linie durch Personenstandsurkunden zu führen, wobei sich die personenstandsrechtliche Beweiskraft der jeweiligen Urkunden exakt auf das maßgebliche Verwandtschaftsverhältnis erstrecken muss (OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 15 W 404/11, zitiert nach juris Tz. 9).

    (b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Nachweis mit solchen anderen Beweismitteln aber nur dann als geführt angesehen werden, wenn diese ähnlich klare und hinreichend verlässliche Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, so dass insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind vergleichbar dem Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.02.2013, Az. Wx 113/12; Tz. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 15 W 404/11, Tz. 11; OLG München, Beschluss vom 15.11.2005, Az. 31 Wx 056/05, Tz. 13; KG Berlin, Beschluss vom 29.11.1994, Az. 1 W 2837/94, Tz 5; zitiert jeweils nach juris; Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 70; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 87).

  • OLG Hamm, 22.07.2014 - 15 W 138/14

    Rechtswahl

    Da die Erteilung eines Erbscheins streng antragsgebunden ist, dieser daher nur mit dem Inhalt erteilt werden darf, wie er beantragt worden ist (Senat FGPrax 2013, 123), führt die in diesem Zusammenhang erforderliche Abweichung notwendig zur Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1).
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