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   OLG Hamm, 23.11.2010 - I-15 W 419/10   

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https://dejure.org/2010,8285
OLG Hamm, 23.11.2010 - I-15 W 419/10 (https://dejure.org/2010,8285)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2010 - I-15 W 419/10 (https://dejure.org/2010,8285)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2010 - I-15 W 419/10 (https://dejure.org/2010,8285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 58 Nr. 4
    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsregelung bzgl. Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung der Einberufung der Mitgliederversammlung in einer Vereinssatzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 58 Nr. 4
    Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung der Einberufung der Mitgliederversammlung in einer Vereinssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsbestimmung

Verfahrensgang

  • AG Arnsberg - VR 20262
  • OLG Hamm, 23.11.2010 - I-15 W 419/10

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 395
  • DNotZ 2011, 446
  • NZG 2011, 557
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 16.07.1984 - 3 W 87/84

    Festlegung der Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen; Möglichkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2010 - 15 W 419/10
    Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, so dass grundsätzlich auch solche Einladungsformen zulässig sind, die den Mitgliedern ohne wesentliche Erschwerungen die Möglichkeit der Kenntniserlangung verschaffen (Senat Rpfleger 1966, 177; OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 31 m.w.N.; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2017 - 12 W 92/17

    Eingetragener Verein: Satzungsbestimmung über die Einberufung zur

    Dem widerspreche es, wenn die Satzung verschiedene Einladungsformen vorsehe, deren Auswahl in das Belieben des Einladenden gestellt werde (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 395, zit. aus juris RN 11; MüKo/Arnold, BGB (7. Aufl.) § 32 RN 15; Stöber/Otto, Handbuch z. Vereinsrecht (10. Aufl.) RN 678).
  • OLG Schleswig, 25.01.2012 - 2 W 57/11

    Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform

    Die in Betracht kommenden Formen der "Berufung", d. h. der Einladung zur Mitgliederversammlung, kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm NJW-RR 2011, 395; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 171; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 1356).

    Die Satzung darf die Bestimmung der Form nicht dem Vorstand überlassen (OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 995; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 58 Rn. 4; Staudinger /Habermann, BGB, Neubearb. 2005, § 58 Rn. 7) und die Form der Berufung muss hinreichend bestimmt sein (OLG Hamm NJW-RR 2011, 395; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 58 Rn. 4; Staudinger/Habermann, a.a.O.).

    Letzteres wird etwa verneint bei einer Satzung, die vorsieht, die Einberufung könne "grundsätzlich durch Schaukasten oder durch Presseveröffentlichung" erfolgen, weil die Formulierungen "grundsätzlich"" und "Presseveröffentlichung" unklar seien, da sich nicht erschließe, ob dies nur der Regelfall sei und ausnahmsweise auch eine andere Form genügen könne, und keine sachliche Beschränkung auf bestimmte Presseerzeugnisse enthalten sei, so dass sich dem einzelnen Mitglied weder Art (Zeitung, Rundfunk) noch Ort (welche Tageszeitung) der Veröffentlichung hinreichend sicher und für die Zukunft vorhersehbar bestimmt erschließe (OLG Hamm NJW-RR 2011, 395; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 58 Rn. 4 und § 32 Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 27 W 144/16
    Dabei muss aber sichergestellt sein, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm, Beschluss v. 23.11.2010, Az. 15 W 419/10 Rn. 9).
  • OLG Köln, 20.11.2012 - 2 Wx 241/12
    Um § 58 Nr. 4 BGB zu erfüllen, muss die Satzung sicherstellen, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann (OLG Hamm, Beschl. vom 23.11.2010 - 15 W 419/10 - NJW-RR 2011, 395; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.1. 2012 - 2 W 57/11 - NJW 2012, 2524, 2525).
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