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   OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20   

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OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20 (https://dejure.org/2020,56584)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2020 - 15 W 46/20 (https://dejure.org/2020,56584)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 15 W 46/20 (https://dejure.org/2020,56584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Unterlassungsanspruch gegen eine Berichterstattung in Wort und Bild; Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung; Verbot einer Vorverurteilung

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Unterlassungsanspruch gegen eine Berichterstattung in Wort und Bild; Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung; Verbot einer Vorverurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 21.09.2022)

    Pocher darf Metzelder nicht "krankes Schwein" nennen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Damit war die streitgegenständliche Wortberichterstattung an den anerkannten Grundsätzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu messen, wegen deren Einzelheiten zur Meidung von Wiederholungen auf BGH v. 18.6.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50 m.w.N verwiesen wird.

    Sowohl für die Wort- als auch die Bildberichterstattung waren ferner die Grundsätze der Unschuldsvermutung zu beachten, wonach oftmals jedenfalls bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegt, wenn nicht die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41).

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Fällen der Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgender strafrechtlicher Verurteilungen (BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 21; v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 23, 35) und entspricht schon immer der Linie des Senats (etwa Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 19).

    Es kann auch dahinstehen, ob eine - wie auch immer inhaltlich gelagerte - Einlassung des Strafverteidigers des Antragstellers im Strafverfahren zur Sache bei der Abwägung möglicherweise wie ein Geständnis des Antragstellers zu werten sein könnte und die Unschuldsvermutung deswegen hier zumindest so weit zurücktreten und insgesamt an Gewicht verlieren könnte (dazu etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 46; BVerfG v. 20.12.2011 - 1 BvR 3048/1, BeckRS 2012, 46348 Rn. 8; v. 30.03.2012 - 1 BvR 711/12, NJW 2012, 2178 Rn. 21; EGMR v. 21.09.2017 - 51405/12, NJW 2018, 2461 Rn. 51 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH/Deutschland), dass sich der Antragsteller u.a. wegen seiner hohen Prominenz, der möglichen Widersprüche zu seiner öffentlichen Selbstdarstellung und seinem sozialen Engagement sowie wegen der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der im Raum stehenden Vorwürfe im Grundsatz jedenfalls heute eine identifizierende Verdachtsberichterstattung gefallen lassen müsste.

    Dies schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben; es schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, weswegen ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deshalb auch immer daraufhin zu überprüfen ist, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (st. Rspr., vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 m.w.N.).

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Mit Blick auf die identifizierende Bildberichterstattung waren diese Grundsätze im Rahmen der Prüfung der §§ 22, 23 KUG inzident zu prüfen; zudem ist dabei noch ein sog. qualifiziertes öffentliches Interesse an der Person des Betroffenen zu verlangen (grundlegend Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 25).

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Fällen der Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgender strafrechtlicher Verurteilungen (BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 21; v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 23, 35) und entspricht schon immer der Linie des Senats (etwa Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 19).

    Offen bleiben kann auch, ob letzteres jedenfalls deswegen anzunehmen sein mag, weil vom Antragsteller keinerlei weiterführenden Angaben zum Inhalt der Verteidigererklärungen gemacht worden sind, ohne dass dabei grundsätzlich zu klären wäre, wie sich der strafrechtliche nemo-tenetur-Grundsatz auf die zivilprozessualen Darlegungslasten und auch auf die Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO auswirkt (vgl. offen bereits Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22).

  • OLG Köln, 17.08.2020 - 15 U 119/20

    Unterlassungsansprüche wegen einer Presseberichterstattung Grundsätze der

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Der Senat bewertet die streitgegenständliche Veröffentlichung dabei nicht - wie der Antragsgegner schon auf die Abmahnung hin eingewandt (Schriftsatz vom 21.08.2020, Anlage ASt 10, Bl. 71 ff. d.A.) und u.a. in der Schutzschrift (Bl. 87 ff. d.A. = Sonderband) vertieft hat - als eine reine Bewertung und damit Meinungsäußerung des Antragsgegners, sondern als - zumindest zwischen den Zeilen geäußerte verdeckte Tatsachenbehauptung, weil der Antragsgegner durch das Zusammenspiel von Bild, Screenshot und Text hier eine entsprechende zusätzliche Sachaussage macht, d.h. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (vgl. allg. BGH v. 02.07.2019 - VI ZR 494/17, NJ 2019, 453 Rn. 30; Senat v. 07.06.2018 - 15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20 und zur verdeckten Verdachtsberichterstattung zuletzt Senat v. 17.08.2020 - 15 U 119/20, n.v.).

    Der Senat braucht angesichts dessen dann hier auch nicht die Frage zu vertiefen, ob es theoretisch überhaupt denkbar wäre, das Verhalten eines Prominenten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu kritisieren, ohne damit den Strafvorwurf weiterzuverbreiten und zu perpetuieren (vgl. allg. erneut Senat v. 17.08.2020 - 15 U 119/20, n.v. zur Berichterstattung über ein abgeschlossenes Verfahren).

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 142/19

    Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Es werden auch private kleine Forenbetreiber begünstigt (Senat v. 22.11.2011 - 15 U 91/11, MMR 2012, 197), all dies aber nur, wenn es nicht um Fragen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich geht (allg. dazu auch BeckOK/InfoMedienR/ Söder , Ed. 29, § 823 Rn. 67 f.) oder sonst selbst erkennbare und so auch selbst steuerbare Dinge (zu unvollständiger Tatsachenbehauptung etwa LG Frankfurt a.M. v. 30.01.2020 - 2-03 O 142/19, GRUR-RS 2020, 1831 für Twitter-Beiträge; v. 05.12.2019 - 2-03 O 194/19, MMR 2020, 256 für Facebook-Beiträge; gegen Laienprivileg in diesem Bereich auch LG Saarbrücken v. 23.11.2017 - 4 O 328/17, MMR 2018, 483 Rn. 53).
  • OLG Köln, 22.11.2011 - 15 U 91/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Es werden auch private kleine Forenbetreiber begünstigt (Senat v. 22.11.2011 - 15 U 91/11, MMR 2012, 197), all dies aber nur, wenn es nicht um Fragen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich geht (allg. dazu auch BeckOK/InfoMedienR/ Söder , Ed. 29, § 823 Rn. 67 f.) oder sonst selbst erkennbare und so auch selbst steuerbare Dinge (zu unvollständiger Tatsachenbehauptung etwa LG Frankfurt a.M. v. 30.01.2020 - 2-03 O 142/19, GRUR-RS 2020, 1831 für Twitter-Beiträge; v. 05.12.2019 - 2-03 O 194/19, MMR 2020, 256 für Facebook-Beiträge; gegen Laienprivileg in diesem Bereich auch LG Saarbrücken v. 23.11.2017 - 4 O 328/17, MMR 2018, 483 Rn. 53).
  • VG Düsseldorf, 14.09.2020 - 20 L 1781/20

    Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.9.2020 darf weiter verbreitet

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    a) Im konkreten Fall kommt es unter Anwendung dieser Prämissen nicht darauf an, ob - wie der Antragsgegner insbesondere mit den Schriftsätzen vom 14.09.2020 (Bl. 270 ff. d.A.) und vom 12.10.2020 (Bl. 492 ff. d.A.) u.a. unter Verweis auf die Pressemitteilung des AG Düsseldorf und die anschließende Entscheidung des VG Düsseldorf v. 14.09.2020 - 20 L 1781/20, BeckRS 2020, 22654 = DRiZ 2020, 362 = Anlage AG 3, Bl. 281 ff. d.A. einwendet - jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein sog. Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.
  • LG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 O 328/17

    Til Schweiger, brachial wie eh und eh

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Es werden auch private kleine Forenbetreiber begünstigt (Senat v. 22.11.2011 - 15 U 91/11, MMR 2012, 197), all dies aber nur, wenn es nicht um Fragen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich geht (allg. dazu auch BeckOK/InfoMedienR/ Söder , Ed. 29, § 823 Rn. 67 f.) oder sonst selbst erkennbare und so auch selbst steuerbare Dinge (zu unvollständiger Tatsachenbehauptung etwa LG Frankfurt a.M. v. 30.01.2020 - 2-03 O 142/19, GRUR-RS 2020, 1831 für Twitter-Beiträge; v. 05.12.2019 - 2-03 O 194/19, MMR 2020, 256 für Facebook-Beiträge; gegen Laienprivileg in diesem Bereich auch LG Saarbrücken v. 23.11.2017 - 4 O 328/17, MMR 2018, 483 Rn. 53).
  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Fällen der Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgender strafrechtlicher Verurteilungen (BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 21; v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 23, 35) und entspricht schon immer der Linie des Senats (etwa Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 19).
  • OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Zwar entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, dass es - was zumeist eine Frage der Erkennbarkeit und Betroffenheit ist, aber auch bei der Auslegung der Inhalte oder bei der Ermittlung einer versteckten Sachaussage eine Rolle spielen kann - im Grundsatz nicht auf weitere Recherchemöglichkeiten für die Leser im Internet ankommen kann; dies schon zur Meidung einer Haftungsausuferung (Senat v. 14.06.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 28 f.).
  • BVerfG, 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11

    Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Strafverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20
    Es kann auch dahinstehen, ob eine - wie auch immer inhaltlich gelagerte - Einlassung des Strafverteidigers des Antragstellers im Strafverfahren zur Sache bei der Abwägung möglicherweise wie ein Geständnis des Antragstellers zu werten sein könnte und die Unschuldsvermutung deswegen hier zumindest so weit zurücktreten und insgesamt an Gewicht verlieren könnte (dazu etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 46; BVerfG v. 20.12.2011 - 1 BvR 3048/1, BeckRS 2012, 46348 Rn. 8; v. 30.03.2012 - 1 BvR 711/12, NJW 2012, 2178 Rn. 21; EGMR v. 21.09.2017 - 51405/12, NJW 2018, 2461 Rn. 51 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH/Deutschland), dass sich der Antragsteller u.a. wegen seiner hohen Prominenz, der möglichen Widersprüche zu seiner öffentlichen Selbstdarstellung und seinem sozialen Engagement sowie wegen der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der im Raum stehenden Vorwürfe im Grundsatz jedenfalls heute eine identifizierende Verdachtsberichterstattung gefallen lassen müsste.
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

  • OLG Köln, 07.06.2018 - 15 U 127/17

    Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative

  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

  • BVerfG, 30.03.2012 - 1 BvR 711/12

    Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Rundfunkfreiheit; Fernsehaufnahmen;

  • LG Köln, 15.09.2020 - 28 O 318/20
  • EGMR, 29.03.2016 - 56925/08

    BÉDAT c. SUISSE

  • EGMR, 21.09.2017 - 51405/12

    Deutsche Medien scheitern

  • LG Köln, 26.04.2017 - 28 O 162/16

    Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung einer Drittäußerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    Eine derartige amtliche Pressemitteilung kann angesichts der schon vor Anklageerhebung erfolgten zahlreichen aktenkundigen persönlichkeitsrechtsverletzenden, die Vorwürfe bisweilen skandalisierenden und den Antragsteller bloßstellenden Äußerungen in der Presse (vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 18.9.2019 - 28 O 344/19 - und - 28 O 365/19 - und vom 27.4.2020 - 28 O 131/20 -, sowie Urteile vom 11.3.2020 - 28 O 344/19 -, - 28 O 365/19 -, - 28 O 377/19 -, - 28 O 412/19 -, und - 28 O 403/19 -) und gar ächtenden Stimmen in sozialen Netzwerken (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2020 - 15 W 46/20 -) sogar zur Klarstellung beitragen, dass über die strafrechtliche Beurteilung ausschließlich das Gericht in einem geregelten und erst an seinem Anfang stehenden Verfahren entscheidet.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    (b) Da dem durchschnittlichen "Follower" des Verfügungsbeklagten die vorangegangenen öffentlichen Auseinandersetzungen unter den Parteien auch schwerlich verborgen geblieben sein können, fällt dabei aber gerade die (erneute) Verwendung (ausgerechnet) des Terminus "krankes Schwein" , der in anderem Kontext bereits zu Lasten des Verfügungsbeklagten streitentscheidend gewesen ist (Senat v. 13.10.2020 - 15 W 46/20, GRUR-RS 2020, 46637 Rn. 12), deutlich ins Gewicht.
  • LG Schweinfurt, 26.07.2023 - 11 O 458/22

    Keine Anwendung presserechtlicher Grundsätze wegen Berichterstattung auf

    Dies ergibt sich auch aus der von den Parteivertretern diskutierten Rechtsprechung zu Intemetauftritten einer Anwaltskanzlei oder der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu Veröffentlichungen eines sog. Influencers (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2020 - 15 W 46/20), wobei zu berücksichtigen ist, dass sog. influencer zwar üblicherweise formal keine Blogs (mehr) betreiben, sondern auf sozialen Plattformen wie z.B. Y.T., I. oder Tw.tätig sind, inhaltlich aber kein wesentlicher Unterschied besteht, da Influencer wie früher sog. Blogger üblicherweise regelmäßig und wiederkehrend Beiträge veröffentlichen.
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 178/22

    Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden

    Dies schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben; es schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, weswegen ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deshalb auch immer daraufhin zu überprüfen ist, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (st. Rspr., vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 15 W 46/20 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 179/22

    Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

    Dies schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben; es schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, weswegen ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deshalb auch immer daraufhin zu überprüfen ist, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (st. Rspr., vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 15 W 46/20 -, Rn. 11, juris).
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