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   OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - I-15 W 9/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13269
OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - I-15 W 9/18 (https://dejure.org/2018,13269)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2018 - I-15 W 9/18 (https://dejure.org/2018,13269)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2018 - I-15 W 9/18 (https://dejure.org/2018,13269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 1
    Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das patentrechtliche Unterlassungsgebot umfasst nicht automatisch eine Pflicht zum Rückruf

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unterlassungstenor bei Patentverletzung beinhaltet nicht automatisch Verpflichtung zum Rückruf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Unterlassungsgebots gemäß § 139 Abs. 1 PatG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 855
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 104 - Artikel auf Internetportal "recht§billig"; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

    Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich daher regelmäßig nicht im bloßen Nichtstun, sondern verlangt die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann, weil die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wunderversorgung; BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel).

    Auch dann nicht, wenn § 140a Abs. 3 PatG keine Sperrwirkung gegenüber anderen Vorschriften entfaltet und ein Rückruf vor Einführung des § 140a Abs. 3 PatG zwecks Umsetzung der RL 2004/48/EG auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB analog gestützt werden konnte (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte für Wundversorgung).

    Soweit der I. Zivilsenat in der Entscheidung "Produkte für Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) zwischen einer konkret drohenden weiteren Verletzungshandlung (dann Rückruf auf Grundlage des Unterlassungsanspruch) und einem Rückruf auch bei abstrakter Gefahr bzw. schlechthin (dann Rückruf aufgrund des Rückrufanspruchs) unterscheidet, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

    Eine sofortige Befriedigung des Gläubigers bzw. eine vollständige Erfüllung des Verfügungsanspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache soll nur Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, nämlich dann, wenn der Gläubiger auf die Leistungsverfügung bzw. sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, die dem Gläubiger ansonsten drohenden Nachteile außer Verhältnis zu den dem Schuldner drohenden Schäden stehen und nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (so auch BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, § 940 Rn. 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

    Soweit die Gläubigerin in Anlehnung an die Entscheidung des I. Zivilsenats "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) die Ansicht vertritt, das landgerichtliche Urteil vom 18.07.2017 umfasse mit seinem Unterlassungsgebot als Minus zum Rückruf jedenfalls die Pflicht, die Abnehmerinnen aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Der Senat beurteilt die Frage(n), ob aus einem (im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tenorierten) Unterlassungsgebot gem. § 139 Abs. 1 PatG die Pflicht eines Schuldners folgt, seine Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform vorläufig einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen anders als der I. Zivilsenats des BGH in der Entscheidung "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt (BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies; BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; BGH GRUR 1993, 556 - TRIANGLE), mithin um eine Handlung, die in der Vergangenheit einen Störungszustand geschaffen hat, der (infolge Unterlassens) aufrecht erhalten bleibt, wodurch eine ununterbrochene Rechtsverletzung seitens des Schuldners erfolgt.

    Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wunderversorgung; BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel).

    Angesichts dessen kann aus einem Unterlassungsgebot z.B. die Verpflichtung folgen, wettbewerbswidrige Firmenschilder zu entfernen (BGH GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen), die rechtsverletzende Firmierung in einem Internetverzeichnis zu beseitigen (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel) oder im Falle von Internetwerbung, die eigene Website zu ändern oder zu löschen.

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 104 - Artikel auf Internetportal "recht§billig"; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt (BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies; BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; BGH GRUR 1993, 556 - TRIANGLE), mithin um eine Handlung, die in der Vergangenheit einen Störungszustand geschaffen hat, der (infolge Unterlassens) aufrecht erhalten bleibt, wodurch eine ununterbrochene Rechtsverletzung seitens des Schuldners erfolgt.

    Er ist daher grundsätzlich auch verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 104 - Artikel auf Internetportal "recht§billig"; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

    Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich daher regelmäßig nicht im bloßen Nichtstun, sondern verlangt die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann, weil die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    Er ist daher grundsätzlich auch verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 104 - Artikel auf Internetportal "recht§billig"; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

    Er ist daher grundsätzlich auch verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH GRUR 2017, 318 - Dügida; BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl., § 890 ZPO Rn. 58 m. w. N.).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Die Gläubigerin hat den Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1), an dem die Ordnungshaft ersatzweise vollstreckt werden soll, nicht namentlich benannt (BGH GRUR 1991, 929 - Fachliche Empfehlung II).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Die Höhe des festzusetzten Ordnungsgeldes orientiert sich an dem Gedanken, dass künftigen Zuwiderhandlungen vorgebeugt und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich sanktioniert werden sollen (BGH GRUR 2014, 909 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; BGH GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Zwar kann eine Tochtergesellschaft als Verrichtungsgehilfe ihrer Muttergesellschaft i. S. d. § 831 BGB angesehen werden, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn (der Muttergesellschaft) erfolgt ist und die Tochtergesellschaft deren Weisungen unterliegt, was insbesondere bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Fall sein kann (BGH GRUR 2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSEL m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2013 - 2 W 33/12

    Vollstreckung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
    Derartige Erwägungen sind indes im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anzustellen, sofern sie über dasjenige hinausgehen, was im Erkenntnisverfahren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 - Scheibenbremse).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12

    Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer

  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2018 - 15 W 12/18

    Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 42/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung -

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2012 - 2 W 37/11

    Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Unterlassungstitels; Voraussetzungen der

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • OLG Stuttgart, 09.03.2016 - 2 W 49/15

    Modedesign Studium - Vollstreckung von wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Celle, 21.08.2017 - 13 W 45/17

    Anforderungen an die Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 2 W 4/17

    Vollstreckung eines inzwischen durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Titels

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18

    Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben

    Der Senat teilt die für den auch hier vorliegenden Fall, dass von den Parteien im Erkenntnisverfahren weder die Frage einer Rückrufpflicht noch die einer Aufforderungspflicht thematisiert worden ist, vielfach geäußerten Bedenken, die der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.4.2018 (GRUR 2018, 855) wie folgt in Worte gefasst hat:.
  • OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 6 U 125/18

    Bedeutung eines Vollstreckungsverzichts für den Verfügungsgrund; Irreführende

    Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Literatur (vgl. etwa Lubberger, GRUR 2018, 378; "Zwischenruf" des Ausschusses für Wettbewerbs- und Markenrecht der GRUR, GRUR 2017, 885) als auch in der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2018, 855) nicht zuletzt wegen der damit verbundenen weitreichenden Anforderungen an den Unterlassungsschuldner auf erhebliche Kritik gestoßen.
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 15 U 42/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents Montagegrube und

    Rückruf meint die ernsthafte Aufforderung an die gewerblichen Besitzer patentverletzender Erzeugnisse, entweder diese zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder - sofern der Störungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt würde - das Erzeugnis freiwillig zurückzugeben (BGH, GRUR 2017, 785 - Abdichtsystem; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 5567; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 855 - Rasierklingeneinheit; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 2639 - Zirkonium-Cer-Verbundoxid II ).
  • LG München I, 17.05.2023 - 7 O 2693/22

    Zurechnung im Ausland vorgenommener Verfahrensschritte

    Entgegen der Ansicht des I. Zivilsenats ist mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf davon auszugehen, dass der patentrechtliche Unterlassungsanspruch nicht auch diejenigen Rechtsfolgen zeitigt wie der spezialgesetzlich normierte Rückrufanspruch gemäß § 140a Abs. 3 PatG (OLG Düsseldorf GRUR 2018, 855 Rn. 45 - Rasierklingen).

    Richtigerweise ist mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf davon auszugehen, dass der patentrechtliche Unterlassungsanspruch nicht auch diejenigen Rechtsfolgen zeitigt wie der spezialgesetzlich normierte Rückrufanspruch gemäß § 140a Abs. 3 PatG (OLG Düsseldorf GRUR 2018, 855 Rn. 45 - Rasierklingen).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21

    Unterlassung des Anbietens patentverletzender Gegenstände Antrag auf Verhängung

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, GRUR 2017, 318 - Dügida; BGH, GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-15 W 9/18 - Rn. 80 bei Juris).
  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 1474/19

    Zurückweisung eines Verfügungsantrages wegen Nichtigkeit des Verfügungspatentes -

    Das gilt auch wenn man berücksichtigt, dass - jedenfalls nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf (GRUR 2018, 855 - Rasierklingeneinheiten) und entgegen der befestigten Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2016, 720 - Hot Sox) - die Generikahersteller im Falle einer erneuten Unterlassungsverfügung nicht verpflichtet wären, ihre bereits bei den Apotheken befindlichen Nachahmerprodukte von diesen zurückzurufen.
  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 22243/15

    Beseitigung von Verfügungsmaßnahmen

    Das gilt auch wenn man berücksichtigt, dass - jedenfalls nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf (GRUR 2018, 855 - Rasierklingeneinheiten) und entgegen der befestigten Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2016, 720 - Hot Sox) - die Generikahersteller im Falle einer erneuten Unterlassungsverfügung nicht verpflichtet wären, ihre bereits bei den Apotheken befindlichen Nachahmerprodukte von diesen zurückzurufen.
  • LG Düsseldorf, 04.09.2018 - 4a O 30/17

    Glasflaschenprüfsystem

    Insoweit muss der Patentverletzer sogar die Löschung der Suchmaschinen-Caches beantragen und dies auch überwachen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-15 W 9/18 - Rn. 38 bei Juris m.w.N.; Kühnen, a.a.O. Kap. H. Rn. 109).
  • OLG München, 01.08.2019 - 6 U 2238/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Das gelte auch, wenn man berücksichtigte, dass - jedenfalls nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf (GRUR 2018, 855 - Rasierklingeneinheiten) und entgegen der gefestigten Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2016, 720 - Hot Sox) - die Generikahersteller im Falle einer erneuten Unterlassungsverfügung nicht verpflichtet wären, ihre bereits bei den Apotheken befindlichen Nachahmerprodukte von diesen zurückzurufen.
  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 2146/19

    Kein ausreichend gesicherter Rechtsbestand bei Nichtigkeit des Verfügungspatents

    Das gilt auch wenn man berücksichtigt, dass - jedenfalls nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf (GRUR 2018, 855 - Rasierklingeneinheiten) und entgegen der befestigten Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2016, 720 - Hot Sox) - die Generikahersteller im Falle einer erneuten Unterlassungsverfügung nicht verpflichtet wären, ihre bereits bei den Apotheken befindlichen Nachahmerprodukte von diesen zurückzurufen.
  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 19970/16

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Nichtigerklärung des

  • LG München I, 17.05.2023 - 7 O 5812/22

    Zurechnung im Ausland vorgenommener Verfahrensschritte

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 2147/19

    Verfügungsantrag wegen Patentverletzung trotz erstinstanzlicher Vernichtung des

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